Abfindung
Abfindung bezeichnet die Zahlung, mit der ein bestehender Anspruch oder eine Rechtsposition endgültig abgegolten wird. Der Begriff ist keiner einzelnen Rechtsmaterie zugeordnet, sondern begegnet im Gesellschafts-, Erb- und Arbeitsrecht mit jeweils eigenem Inhalt.
Im Gesellschaftsrecht meint er den Betrag, den ein ausscheidender Gesellschafter für seinen Anteil erhält. Die Berechnung folgt dem Gesellschaftsvertrag, hilfsweise dem Wert des Anteils zum Ausscheidenszeitpunkt. Bei der Gesellschafterausschließung nach dem Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) und bei Umgründungen sieht das Gesetz eine angemessene Barabfindung vor, deren Höhe im Überprüfungsverfahren durch das Gericht kontrolliert werden kann.
Im Erbrecht wird von Abfindung gesprochen, wenn jemand gegen Zahlung auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet (§§ 551, 767 ABGB).
Für das Arbeitsrecht ist eine österreichische Besonderheit wichtig: Anders als in Deutschland kennt das Gesetz keine Abfindung bei Kündigung. An ihre Stelle tritt die Abfertigung. Wird bei einvernehmlicher Auflösung dennoch eine Zahlung vereinbart, handelt es sich um eine freiwillige Vergleichsleistung, deren steuerliche Behandlung gesondert zu prüfen ist. Wer deutsche Quellen verwendet, sollte diesen Unterschied im Blick behalten.