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Recht & Gehalt

Abfertigung Alt

Die Abfertigung Alt ist der einmalige Entgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem bis Ende 2002 geltenden Abfertigungsrecht. Sie erfasst Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben (§ 23 AngG, für Arbeiter iVm dem ArbAbfG).

Der Anspruch setzt eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens drei Jahren voraus und hängt von der Art der Beendigung ab: Er besteht insbesondere bei Arbeitgeberkündigung, unverschuldeter Entlassung, berechtigtem vorzeitigem Austritt und einvernehmlicher Auflösung, nicht aber bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem Austritt (§ 23 Abs 7 AngG).

Die Höhe ist nach der Dienstzeit gestaffelt. Sie beginnt beim Zweifachen des Monatsentgelts nach drei Jahren und steigt bis zum Zwölffachen nach 25 Dienstjahren (§ 23 Abs 1 AngG).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, mit dem laufenden Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise in das neue System zu wechseln (§§ 47 f BMSVG). Für alle seit 2003 begründeten Arbeitsverhältnisse gilt ausschließlich die Abfertigung Neu.