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Gastbeitrag01.10.20265 Min. Lesezeit

Reparieren statt wegwerfen: Das neue Recht auf Reparatur

Von Mag. Julia Standl, Mag. Julia Schuster, LL.M. (NYU) und MMag. Bojana Vareskic

Inhalt

Die EU hat im Juni 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1799 betreffend die Reparatur von Waren (Right to Repair-Richtlinie oder kurz „R2R-Richtlinie“) beschlossen. Die Mitgliedstaaten, denen die Umsetzung von Richtlinien obliegt, hatten spätestens bis zum 31. Juli 2026 Zeit, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen und anzuwenden.

Österreich hat dies – mit einiger Verzögerung – mit dem im Sommer 2026 beschlossenen Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz („WaRUG“) getan, welches mit 1. Oktober 2026 in Kraft trat.

Vorbemerkungen: Eingeschränkter Anwendungsbereich

Die R2R-Richtlinie regelt grundsätzlich den B2C-Bereich und räumt nur Verbrauchern, nicht aber Unternehmern ein Recht auf Reparatur ein. Die entsprechenden Bestimmungen wurden in Österreich im Konsumentenschutzgesetz („KSchG“) sowie im Verbrauchergewährleistungsgesetz („VGG“) umgesetzt.

Die Reparaturverpflichtungen gelten für die im Anhang II der Richtlinie genannten Waren – großteils Haushaltsgeräte (Waschmaschinen und Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlschränke und Staubsauger). Weiters erfasst sind elektronische Displays, Server und Datenspeicherprodukte, Mobil- und Schnurlostelefone sowie Slate-Tablets, Schweißgeräte und Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (E-Bikes, E-Scooter, elektrische Lastenräder etc.). Der EU steht es offen, weitere Waren in Anhang II aufzunehmen, um den Anwendungsbereich zu erweitern.

Abgrenzung zum und Änderungen des Gewährleistungsrechts

Das neue Recht auf Reparatur ersetzt nicht das bestehende Gewährleistungsrecht. Bei mangelhaften Waren, deren Mangel bei Übergabe vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt, stehen dem Käufer weiterhin die Gewährleistungsbehelfe zu – das Recht auf Verbesserung oder Austausch sowie unter gewissen Umständen Preisminderung oder Wandlung des Vertrages (vgl §§ 10 und 12 VGG). Das Recht auf Reparatur gilt bei Defekten der Ware, die außerhalb der Gewährleistungspflicht des Verkäufers liegen, sohin auch bei Beschädigungen durch den Verbraucher selbst.

Die R2R-Richtlinie sowie das WaRUG wirken sich jedoch auch auf das Gewährleistungsrecht aus: Der neue § 10 Abs 2a VGG sieht vor, dass sich die Gewährleistungsfrist einmal um ein Jahr verlängert, wenn der Gewährleistungsbehelf der Verbesserung gewählt wird. Damit sollen Verbrauchern Anreize geboten werden, sich für Reparaturen zu entscheiden. Dabei ist vorgesehen, dass der Unternehmer den Verbraucher über das Wahlrecht sowie die mögliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist im jeweiligen Fall zu informieren hat.

Zu beachten ist, dass die genannten Änderungen des VGG gemäß § 29 Abs 4 VGG nur auf Verträge anzuwenden sind, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

Reparaturverpflichtung

Zentrale Anlaufstelle ist dabei grundsätzlich der Hersteller. Nach § 9b KSchG können Verbraucher von ihm verlangen, eine reparaturpflichtige Ware instand zu setzen. Zu diesem Zweck ist ein entsprechender Reparaturvertrag abzuschließen.

Die Reparatur muss entweder kostenlos oder zu einem angemessenen Preis und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Der Hersteller kann die Reparatur grundsätzlich nur verweigern, wenn sie tatsächlich unmöglich ist. Dass eine Reparatur wirtschaftlich unattraktiv oder mit hohen Ersatzteilkosten verbunden ist, sollte dafür grundsätzlich nicht ausreichen.

Auch eine frühere Reparatur durch einen unabhängigen Reparaturbetrieb oder durch den Verbraucher selbst schließt das Recht auf Reparatur grundsätzlich nicht aus. Während der Reparatur kann der Hersteller dem Verbraucher zudem eine Ersatzware zur Verfügung stellen – entweder kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt. Ist eine Reparatur nicht möglich, kann stattdessen auch eine überholte Ware angeboten werden.

Situiert sich der Hersteller außerhalb der EU, sieht § 9c KSchG eine abgestufte Verantwortlichkeit vor. Zunächst trifft die Reparaturpflicht dessen Bevollmächtigten. Gibt es keinen solchen, ist der in der EU ansässige Importeur verantwortlich. Fehlt auch ein solcher, gehen die Verpflichtungen auf den Vertreiber über.

Neben der eigentlichen Reparaturpflicht treffen die verpflichteten Unternehmen auch Informationspflichten. Nach § 9d KSchG müssen Informationen über Reparaturdienstleistungen für die gesamte Dauer der Reparaturverpflichtung kostenlos, leicht zugänglich, klar und verständlich bereitgestellt werden. Verbraucher sollen damit rasch erkennen können, welche Reparaturmöglichkeiten bestehen.

Zusätzlich müssen über eine frei zugängliche Website Informationen zu Richtpreisen für typische Reparaturen jener Waren abrufbar sein, die in Anhang II erfasst sind. Damit soll die Entscheidung für oder gegen eine Reparatur transparenter und besser kalkulierbar werden.

Europäisches Formular für Reparaturinformationen

Um den Verbrauchern etwaige Basisinformationen über ihre Reparaturdienstleistungen zur Verfügung zu stellen, können Reparaturbetriebe freiwillig das in Anhang I der R2R-Richtlinie enthaltene standardisierte Formular verwenden (Art 4 der R2R-Richtlinie nahezu wortident mit § 5d KSchG).

Darin sind insbesondere Defekt und vorgeschlagene Reparatur, Preis bzw Berechnungsmethode, Reparaturdauer, die Verfügbarkeit von Ersatzwaren sowie allfällige Nebenleistungen wie Transport oder Montage anzugeben. Auch Kosten für eine Diagnose können verrechnet werden, sofern der Verbraucher vorab darüber informiert wurde.

Für Reparaturbetriebe bietet das Formular einen praktischen Vorteil: Wird es vollständig und korrekt verwendet, erfüllt es zugleich mehrere gesetzliche vorvertragliche Informationspflichten – etwa nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, dem Dienstleistungsgesetz und dem E-Commerce-Gesetz.

Der Reparaturbetrieb ist an die im Formular angegebenen Bedingungen für mindestens 30 Kalendertage gebunden. Nimmt der Verbraucher das Angebot innerhalb dieser Frist an, kommt der Reparaturvertrag zu den darin festgehaltenen Bedingungen zustande.

Dauer der Reparaturverpflichtung

Nach § 9b Abs 2 KSchG besteht eine etwaige Reparaturverpflichtung nur so lange und in jenem Umfang, wie der Hersteller nach den einschlägigen EU-Vorgaben die Reparierbarkeit der Ware sicherstellen muss.

Maßgeblich sind insbesondere produktspezifische Ökodesign-Vorgaben, die etwa festlegen, welche Ersatzteile und für welchen Zeitraum verfügbar sein müssen. Hersteller und – bei einem Sitz außerhalb der EU – Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber sollten daher die für ihre Produktkategorie geltenden Fristen genau kennen.

Ausblick: Europäische Online-Plattform für Reparaturen

Nach Art 7 der R2R-Richtlinie wird eine Europäische Online-Plattform für Reparaturen eingerichtet. Sie soll Verbrauchern ermöglichen, Reparaturbetriebe, Anbieter überholter Waren sowie gegebenenfalls lokale Reparaturinitiativen zu finden.

Die Europäische Kommission hat bis zum 31. Juli 2027 Zeit, eine gemeinsame, mehrsprachige Online-Schnittstelle bereitzustellen. Für Verbraucher ist die Nutzung kostenlos; Reparaturbetriebe können sich freiwillig registrieren und dadurch ihre Sichtbarkeit erhöhen.

Die Plattform soll insbesondere Suchfunktionen nach Warenart, Standort, Reparaturbedingungen und Qualitätsstandards bieten. Zudem sollen Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen direkt über die Plattform anfordern können.

Schlussbemerkungen

Mit 1. Oktober 2026 traten neue Pflichten für Hersteller, Importeure, Vertreiber und Reparaturbetriebe in Kraft. Im Mittelpunkt stehen insbesondere Reparaturpflichten, Ersatzteilversorgung und neue Informationspflichten.

Auch Händler sind betroffen: Das WaRUG erweitert im Gewährleistungsfall sowohl die Informationspflichten als auch bestimmte Handlungsmöglichkeiten, etwa durch die Bereitstellung einer Ersatzware während der Reparatur oder das Angebot einer überholten Ware beim Austausch.

Ob die neuen Regelungen tatsächlich zu mehr Reparaturen und einer längeren Nutzungsdauer von Produkten führen, wird sich in der Praxis zeigen. Der Anwendungsbereich ist derzeit auf bestimmte Produktgruppen beschränkt, kann künftig jedoch durch die Aufnahme weiterer Waren in Anhang II erweitert werden.

Foto von Mag. Julia Standl

Mag. Julia Standl

Rechtsanwaltsanwärterin · Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH | Deloitte Legal

Julia Standl studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und legte im Juli 2025 die Rechtsanwaltsprüfung ab. Vor Jank Weiler Operenyi | Deloitte Legal Österreich hat sie bereits mehrere Jahre Berufserfahrung bei verschiedenen nationalen Rechtsanwaltskanzleien sammeln können.
Foto von Mag. Julia Schuster, LL.M. (NYU)

Mag. Julia Schuster, LL.M. (NYU)

Rechtsanwältin · Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH | Deloitte Legal

Julia Schuster ist Rechtsanwältin im Fachgebiet Dispute Resolution. Sie ist eine erfahrene Prozessanwältin und begleitet seit über 15 Jahren nationale wie internationale Mandanten in komplexen Wirtschaftsstreitigkeiten. Die Spezialisierung ihrer rechtsanwaltlichen Praxis liegt im Bereich Prozessführung, insbesondere im Zusammenhang mit Post-M&A-, Versicherungs-, Vertrags- und Unternehmensstreitigkeiten. Zudem vertritt sie regelmäßig Berufsträger wie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater betreffend die Abwehr von Ansprüchen. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung und Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren.
Foto von MMag. Bojana Vareskic

MMag. Bojana Vareskic

Partnerin | Rechtsanwältin · Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH | Deloitte Legal

Bojana Vareskic ist Partnerin und leitet den Fachbereich Dispute Resolution. Sie berät Mandanten in zivilrechtlichen Belangen und vertritt Mandanten in komplexen Gerichtsverfahren, regelmäßig mit grenzüberschreitendem Bezug. Ihre Schwerpunkte sind streitige Auseinandersetzungen betreffend wirtschaftsbezogene Themen, Vollstreckung von ausländischen Urteilen und in- und ausländischen Schiedssprüchen sowie alle Arten des kollektiven Rechtsschutzes. Neben ihrer rechtsanwaltlichen Zulassung in Österreich ist sie als europäische Anwältin Mitglied der Zagreber Rechtsanwaltskammer.
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