Wer an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte denkt, verbindet den Beruf in erster Linie mit kompetenter Beratung, Vertretung und anwaltlicher Verschwiegenheit. Anwälte sollen die Interessen ihrer Mandanten wahren, ihnen in rechtlichen Angelegenheiten zur Seite stehen und nicht staatliche Kontrollaufgaben übernehmen. Im Zuge der verschärften Geldwäschebekämpfung hat sich dieses traditionelle Berufsbild jedoch verändert. Rechtsanwälte sind heute verpflichtet, bei bestimmten Transaktionen genauer hinzusehen, Risiken zu bewerten und unter Umständen sogar Verdachtsmeldungen zu erstatten. Damit verpflichtet sie der Staat zu einer wichtigen Filterfunktion in der Kriminalitätsprävention und -bekämpfung.
Der Hintergrund liegt in der Natur der Geldwäscherei. Illegal erworbene Vermögenswerte gelangen häufig über rechtliche und wirtschaftliche Strukturen in den legalen Wirtschaftskreislauf. Insbesondere Immobiliengeschäfte, Unternehmensgründungen, Treuhandkonstruktionen oder gesellschaftsrechtliche Transaktionen können dazu genutzt werden, die Herkunft von Geldern zu verschleiern. Da Rechtsanwälte regelmäßig an der Gestaltung und Abwicklung solcher Vorgänge beteiligt sind, befinden sie sich an einer entscheidenden Schnittstelle zwischen wirtschaftlicher Legalität und möglichem Missbrauch.
Die entsprechenden Verpflichtungen ergeben sich in Österreich insbesondere aus der Rechtsanwaltsordnung. Bei bestimmten Geschäften mit erhöhtem Geldwäscherisiko müssen Rechtsanwälte die Identität ihrer Mandanten feststellen, wirtschaftlich Berechtigte überprüfen, Risiken analysieren und die getroffenen Maßnahmen dokumentieren. Darüber hinaus sind geeignete interne Kontroll- und Präventionsmaßnahmen einzurichten. Die Geldwäscheprävention ist damit längst zu einem festen Bestandteil der anwaltlichen Berufsausübung geworden.
Hinzu kommt das im Jahr 2024 verabschiedete Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR). Die Verordnung ist bereits in Kraft getreten, findet jedoch grundsätzlich erst ab dem 10. Juli 2027 Anwendung. Sie erfasst auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, allerdings nicht bei jeder anwaltlichen Tätigkeit. Die geldwäscherechtlichen Pflichten greifen vielmehr nur, soweit Rechtsanwälte die in der Verordnung ausdrücklich genannten Tätigkeiten ausüben, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilien-, Finanz- oder Unternehmenstransaktionen, gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen oder Treuhandstrukturen. Für die Anwaltschaft bedeutet dies keine Abkehr vom bestehenden österreichischen System, sondern eine weitere unionsweite Harmonisierung und Konkretisierung jener Sorgfalts-, Risikoanalyse- und Organisationspflichten, die bereits heute in den §§ 8a ff. der Rechtsanwaltsordnung verankert sind.
Zentral ist dabei der risikobasierte Ansatz. Nicht jede Mandatsbeziehung erfordert denselben Prüfungsaufwand. Während bei gewöhnlichen Beratungsleistungen oftmals nur geringe Risiken bestehen, können komplexe internationale Transaktionen, Beteiligungen von Offshore-Gesellschaften, politisch exponierte Personen oder schwer nachvollziehbare Finanzierungsquellen eine vertiefte Prüfung erforderlich machen. Je höher das Risiko, desto intensiver müssen Herkunft der Vermögenswerte, wirtschaftliche Hintergründe und die Plausibilität des Geschäftsmodells geprüft werden.
In der Praxis bedeutet dies, dass die Annahme eines Mandats in bestimmten Bereichen mit einer Art Eingangskontrolle verbunden ist. Der Anwalt prüft nicht mehr ausschließlich die rechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, sondern auch die Personen und wirtschaftlichen Strukturen dahinter. Fragen nach der Mittelherkunft, den wirtschaftlich Berechtigten oder dem Zweck einer Transaktion können darüber entscheiden, ob ein Mandat überhaupt übernommen oder weitergeführt wird.
Besonders sensibel ist die Pflicht zur Verdachtsmeldung. Besteht bei bestimmten Transaktionen der begründete Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Geldwäschemeldestelle beim Bundeskriminalamt zu informieren und seinen Mandanten darüber nicht zu informieren. Damit entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Rolle als Interessenvertreter des Mandanten und den gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Staat. Der Rechtsanwalt wird in solchen Fällen nicht nur Berater, sondern zugleich Teil des Präventionssystems gegen Finanzkriminalität.
Dieser Rollenwandel ist allerdings nicht grenzenlos. Das anwaltliche Berufsgeheimnis bleibt ein zentraler Grundpfeiler des Rechtsstaats. Deshalb sieht die Rechtsanwaltsordnung Ausnahmen von den Meldepflichten vor, insbesondere für Informationen, die im Rahmen der Rechtsberatung oder der Vertretung vor Gerichten und Behörden erlangt werden. Das Beratungsprivileg soll gewährleisten, dass Mandanten weiterhin offen mit ihren Anwälten kommunizieren können. Wo anwaltliche Leistungen jedoch offenkundig zur Unterstützung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden, greift dieser Schutz nicht. Gerade in diesem Spannungsfeld zeigt sich die besondere Herausforderung des Systems. Einerseits muss die Anwaltschaft eine Vertrauensstellung gegenüber ihren Mandanten bewahren. Andererseits soll verhindert werden, dass anwaltliche Dienstleistungen zur Verschleierung illegaler Vermögenswerte genutzt werden. Die gesetzliche Konzeption versucht daher, einen Ausgleich zwischen effektiver Kriminalitätsbekämpfung und dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit zu schaffen.
Für Kanzleien bringen diese Vorgaben erhebliche organisatorische Anforderungen mit sich. Geldwäscheprävention beschränkt sich nicht auf die bloße Überprüfung eines Ausweises. Erforderlich sind strukturierte Risikoanalysen, KYC-Prozesse („Know Your Customer“), umfassende Dokumentationen sowie klar definierte interne Verantwortlichkeiten. Die Anwaltschaft wird damit in ein System staatlicher Prävention eingebunden, obwohl das Mandatsverhältnis traditionell auf Vertrauen und Vertraulichkeit beruht.
Gleichzeitig ist die Einbindung von Rechtsanwälten sachlich nachvollziehbar. Wer Gesellschaften gründet, Verträge erstellt, Treuhandschaften übernimmt oder Vermögensübertragungen begleitet, kann Teil von Strukturen werden, die der Verschleierung illegaler Gelder dienen. Die Beteiligung einer renommierten Kanzlei verleiht Transaktionen häufig zusätzliche Glaubwürdigkeit. Gerade deshalb misst der Gesetzgeber der Anwaltschaft bei der Bekämpfung von Geldwäsche eine besondere Bedeutung bei. Die Bezeichnung des Anwalts als „Torwächter“ trifft diese Funktion insofern, als Rechtsanwälte mitentscheiden, welche Transaktionen Zugang zum legalen Wirtschaftsverkehr erhalten. Gleichwohl greift dieser Vergleich zu kurz. Anders als ein Türsteher handelt der Rechtsanwalt nicht nach subjektivem Eindruck, sondern auf Grundlage gesetzlicher Vorgaben, berufsrechtlicher Pflichten und einer strukturierten Risikobewertung. Er bleibt Interessenvertreter seiner Mandanten.
Letztlich stellt die Geldwäscheprävention daher keinen grundlegenden Rollenwechsel dar, sondern eine Erweiterung der anwaltlichen Verantwortung. Rechtsanwälte bleiben Berater, Verteidiger und Vertreter ihrer Mandanten. Zugleich sind sie gefordert, Risiken zu erkennen, kritische Fragen zu stellen und in bestimmten Fällen den Zugang zu rechtlichen Strukturen zu verwehren. Wer an zentralen wirtschaftlichen Transaktionen mitwirkt, trägt auch Verantwortung dafür, dass der legale Wirtschaftskreislauf nicht zur Plattform für kriminelle Vermögenswerte wird.