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Recht & Verfahren

Rechtswidrigkeit

Rechtswidrigkeit bezeichnet den Widerspruch eines Verhaltens zur Rechtsordnung.

Im Strafrecht ist sie die zweite Stufe des Deliktsaufbaus. Ein tatbestandsmäßiges Verhalten ist im Regelfall rechtswidrig, es sei denn, ein Rechtfertigungsgrund greift ein: Notwehr, rechtfertigender Notstand, Einwilligung des Betroffenen oder behördliche Befugnis.

Im Schadenersatzrecht ist sie eigenständige Voraussetzung der Haftung. Rechtswidrig handelt, wer in ein absolut geschütztes Rechtsgut eingreift, gegen ein Schutzgesetz verstößt, eine vertragliche Pflicht verletzt oder sittenwidrig schädigt. Bloße Vermögensschäden ohne solchen Anknüpfungspunkt begründen keine Haftung.

Ergänzt wird die Prüfung durch den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Ersatzfähig ist nur jener Schaden, dessen Verhinderung die verletzte Norm gerade bezweckt.

Von der Rechtswidrigkeit zu trennen ist die Schuld, also die persönliche Vorwerfbarkeit. Auch wer rechtswidrig handelt, haftet oder wird bestraft nur, wenn ihm das Verhalten zurechenbar ist.