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Recht & Verfahren

Räumung einer Dienstwohnung

Endet ein Arbeitsverhältnis, mit dem die Überlassung einer Wohnung verbunden war, hat der Arbeitnehmer diese im Regelfall zurückzustellen. Das Wohnrecht ist an das Dienstverhältnis geknüpft und teilt dessen Schicksal.

Weigert er sich, steht dem Arbeitgeber die Räumungsklage offen. Der Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes greift nicht, weil Wohnungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen werden, vom Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Das Gesetz sieht allerdings eine Milderung vor. Auf Antrag kann das Gericht eine angemessene Räumungsfrist gewähren, um dem Betroffenen die Suche nach einer Ersatzunterkunft zu ermöglichen. Berücksichtigt werden dabei die Umstände des Einzelfalls, etwa Familienverhältnisse und die Lage am Wohnungsmarkt.

Anders liegt es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer unabhängig vom Dienstverhältnis einen eigenständigen Mietvertrag geschlossen haben. Dann gelten die allgemeinen mietrechtlichen Regeln samt Kündigungsschutz. Für Hausbesorger und vergleichbare Tätigkeiten bestehen Sonderbestimmungen.