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Ausbildung & Prüfung

Praktische Verwendung

Praktische Verwendung ist der gesetzliche Begriff für jene Berufspraxis, die vor der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zurückzulegen ist. Sie dauert fünf Jahre und ist inhaltlich vorgegeben: Mindestens fünf Monate sind bei Gericht oder Staatsanwaltschaft zu absolvieren, mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt in Österreich (§ 2 RAO).

Die restliche Zeit kann unter bestimmten Voraussetzungen bei anderen Stellen zurückgelegt werden, etwa bei Notaren, Wirtschaftstreuhändern, in Rechtsabteilungen, bei Behörden oder im Rahmen wissenschaftlicher Tätigkeit. Auch Zeiten bei europäischen Rechtsanwälten und im Ausland sind unter Voraussetzungen anrechenbar. Über die Anrechnung entscheidet die Rechtsanwaltskammer.

Die Rechtsanwaltsprüfung kann bereits vor Ablauf der vollen fünf Jahre abgelegt werden, nämlich nach dreijähriger praktischer Verwendung, wovon ein Teil bei einem Rechtsanwalt zurückgelegt sein muss (RAPG).

Der Begriff ist die österreichische Entsprechung dessen, was deutsche Quellen als Referendariat beschreiben. Die Institute sind allerdings grundverschieden.