Online-Vermittlungsdienste (DMA)
Das Gesetz über digitale Märkte übernimmt den Begriff der Online-Vermittlungsdienste aus der Platform-to-Business-Verordnung und zählt sie zu den zentralen Plattformdiensten, für die ein Unternehmen als Torwächter benannt werden kann (VO (EU) 2022/1925).
Die Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch grundlegend: Während die P2B-Verordnung für alle Anbieter Transparenz- und Verfahrenspflichten vorsieht, richtet sich der DMA nur an benannte Torwächter und legt ihnen strukturelle Verhaltenspflichten auf.
Für Vermittlungsdienste bedeutsam sind vor allem das Verbot der Selbstbevorzugung eigener Angebote im Ranking, das Verbot von Preisparitätsklauseln, die gewerblichen Nutzern untersagen, ihre Waren anderswo günstiger anzubieten, der Zugang zu den bei der Nutzung erzeugten Daten, die Zulässigkeit des Direktvertriebs an außerhalb der Plattform gewonnene Kunden sowie Beschränkungen bei der Verwendung nicht öffentlicher Nutzerdaten im Wettbewerb mit den eigenen gewerblichen Nutzern.
Beide Rechtsakte gelten nebeneinander.