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Recht & Verfahren

öffentliche Verbreitung (DSA)

Öffentliche Verbreitung bedeutet im Sinn des Gesetzes über digitale Dienste, dass Informationen auf Ersuchen des Nutzers, der sie bereitgestellt hat, einer potenziell unbegrenzten Zahl von Dritten zugänglich gemacht werden (VO (EU) 2022/2065).

Der Begriff entscheidet über die Einordnung eines Dienstes: Ein Hostingdienst, der Informationen nicht nur speichert, sondern auch öffentlich verbreitet, ist eine Online-Plattform und unterliegt damit deutlich strengeren Pflichten, von Meldeverfahren und Begründungspflichten über Transparenz bei Empfehlungssystemen bis zu Vorgaben für Werbung.

Nicht öffentlich verbreitet werden Informationen in geschlossenen Kommunikationsvorgängen, etwa in privaten Nachrichten, geschlossenen Gruppen mit begrenztem Teilnehmerkreis oder in reinen Speicherdiensten ohne Veröffentlichungsfunktion.

Maßgeblich ist die Zugänglichkeit für einen unbestimmten Personenkreis, nicht die tatsächliche Zahl der Abrufe. Ein öffentlich einsehbarer Beitrag ohne Leser bleibt öffentlich verbreitet.