Novation
Novation ist die Umschaffung einer Verbindlichkeit. Die bisherige Schuld erlischt und wird durch eine neue ersetzt, indem der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand geändert wird (§ 1376 ABGB).
Ihre praktische Bedeutung liegt in den Nebenwirkungen. Mit der alten Verbindlichkeit gehen auch Sicherheiten wie Pfandrechte und Bürgschaften sowie sonstige Nebenrechte unter, sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
Deshalb ist die Abgrenzung zur bloßen Schuldänderung wesentlich. Werden nur Zahlungsziel, Zahlungsort, Sicherheiten oder ähnliche Nebenbestimmungen angepasst, liegt im Zweifel keine Novation vor, und das Schuldverhältnis besteht mit allen Nebenrechten fort (§ 1379 ABGB).
Da eine Novation regelmäßig nicht im Interesse des Gläubigers liegt, wird sie im Zweifel nicht angenommen. Wer sie behauptet, hat den entsprechenden Willen darzutun. Vom Vergleich unterscheidet sie sich dadurch, dass dort strittige Rechte durch beiderseitiges Nachgeben bereinigt werden.