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Recht & Verfahren

Abänderungsvertrag

Auch: Nachtrag, Zusatzvereinbarung

Ein Abänderungsvertrag ist die Vereinbarung der Parteien, ein bestehendes Schuldverhältnis inhaltlich zu ändern, ohne es aufzuheben. Geändert werden etwa Preis, Leistungsumfang, Fristen oder Sicherheiten.

Weil ein Vertrag durch Einigung entsteht, kann er auch durch Einigung abgeändert werden. Einseitig geht das nur, wenn der Vertrag oder das Gesetz ein solches Gestaltungsrecht einräumt.

Rechtlich abzugrenzen ist die bloße Schuldänderung von der Novation, bei der die alte Verbindlichkeit erlischt und durch eine neue ersetzt wird: Bei der Novation gehen Sicherheiten und Nebenrechte unter, bei der schlichten Änderung bleiben sie bestehen (§§ 1376 ff ABGB). Werden nur Nebenbestimmungen wie Zahlungsziel oder Erfüllungsort angepasst, liegt im Zweifel keine Novation vor (§ 1379 ABGB).

Formfrei ist die Änderung nur, soweit auch der Grundvertrag formfrei geschlossen werden konnte. Bei Liegenschaftsgeschäften oder Notariatsaktspflicht gilt die Form auch für die Änderung.

In der Vertragspraxis wird die Abänderung als Nachtrag oder Zusatzvereinbarung dokumentiert, um den geänderten Stand nachvollziehbar zu halten. Schriftformklauseln in Verträgen sollen mündliche Änderungen verhindern, schließen sie nach der Rechtsprechung aber nicht ausnahmslos aus.