Nostrifizierung
Nostrifizierung ist die förmliche Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit einem inländischen. Zuständig sind die Universitäten und Hochschulen.
Erforderlich ist sie nur, wo ein bestimmter inländischer Abschluss gesetzlich vorausgesetzt wird, etwa für den Zugang zu reglementierten Berufen. Ausländische akademische Grade dürfen demgegenüber ohne Verfahren in der verliehenen Form geführt werden.
Von der Nostrifizierung zu unterscheiden ist die Bewertung ausländischer Qualifikationen, die eine unverbindliche Einschätzung liefert, sowie die berufsrechtliche Anerkennung nach der Berufsqualifikationsrichtlinie, die für Unionsbürger eigene Verfahren vorsieht.
Für die Rechtsanwaltschaft besteht ein besonderer Weg: Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten können sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats niederlassen und nach mehrjähriger Tätigkeit die Eintragung erlangen.