Empfänger (DSGVO)
Ein Empfänger ist im Datenschutzrecht jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich um einen Dritten handelt (Art 4 Z 9 DSGVO).
Der Begriff ist damit weiter als jener des Dritten: Er erfasst auch Auftragsverarbeiter und Stellen innerhalb der Organisation des Verantwortlichen. Eine Ausnahme gilt für Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags Daten erhalten, etwa Strafverfolgungs- oder Abgabenbehörden im Einzelfall. Sie gelten nicht als Empfänger, unterliegen bei der weiteren Verarbeitung aber den Datenschutzvorschriften.
Praktische Bedeutung hat der Begriff für die Transparenz: Betroffene Personen sind über die Empfänger oder zumindest die Kategorien von Empfängern zu informieren, und im Rahmen des Auskunftsrechts ist offenzulegen, wem gegenüber Daten offengelegt wurden. Auch das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten hat die Empfängerkategorien zu enthalten.
Wird eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung vorgenommen, ist jeder Empfänger davon zu verständigen, soweit sich das nicht als unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig erweist.