Biometrische Daten (DSGVO)
Biometrische Daten sind personenbezogene Daten, die durch technische Verfahren zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer Person gewonnen werden und deren eindeutige Identifizierung ermöglichen oder bestätigen (Art 4 Z 14 DSGVO).
Typische Beispiele sind Fingerabdrücke, Iris- und Netzhautmuster, Gesichtsgeometrie sowie Stimm- und Tippverhaltensprofile. Entscheidend ist die Zweckrichtung: Erst wenn die Verarbeitung auf die eindeutige Identifizierung abzielt, fallen die Daten unter die besonderen Kategorien, für die ein Verarbeitungsverbot mit Ausnahmen gilt (Art 9 DSGVO).
Zulässig ist die Verarbeitung dann etwa bei ausdrücklicher Einwilligung, bei erheblichem öffentlichem Interesse auf gesetzlicher Grundlage oder in bestimmten arbeits- und sozialrechtlichen Zusammenhängen. Ein bloßes berechtigtes Interesse genügt nicht.
Praktisch relevant wird das bei Zutritts- und Zeiterfassungssystemen im Betrieb, bei denen die Freiwilligkeit einer Einwilligung im Arbeitsverhältnis kritisch zu prüfen ist, sowie bei der biometrischen Entsperrung von Geräten. Wegen des hohen Risikos ist regelmäßig eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Hinzu treten die Vorgaben der KI-Verordnung für biometrische Fernidentifizierung.