Alternativermächtigung
Eine Alternativermächtigung (facultas alternativa) liegt vor, wenn nur eine einzige Leistung geschuldet ist, der Schuldner sich aber durch Erbringung einer anderen befreien darf. Geschuldet ist das eine, ersetzbar durch das andere.
Der Unterschied zur Wahlschuld ist mehr als begrifflich: Dort sind mehrere Leistungen von Anfang an gleichrangig geschuldet, hier steht die Hauptleistung fest, und die Alternative ist bloß eine Befugnis des Schuldners.
Daraus folgt die praktisch wichtige Konsequenz für den Gläubiger: Er kann nur die geschuldete Leistung einklagen, nicht die Ersatzleistung. Wird die geschuldete Leistung ohne Verschulden unmöglich, erlischt die Verbindlichkeit, ohne dass der Schuldner auf die Alternative ausweichen müsste.
Begründet werden kann die Ermächtigung durch Vereinbarung oder durch Gesetz. Ein gesetzliches Beispiel ist die Befugnis, eine geschuldete Sachleistung durch Geldzahlung abzulösen. In Verträgen findet sich die Gestaltung etwa bei Rückgabe- oder Ersatzbeschaffungsklauseln.