Absolute Geltung
Von absoluter Geltung spricht man, wenn eine Rechtsposition oder eine Norm ausnahmslos und gegenüber jedermann wirkt, also weder durch Vereinbarung noch durch Abwägung im Einzelfall eingeschränkt werden kann.
Im Privatrecht beschreibt der Ausdruck die Wirkung absoluter Rechte wie Eigentum und Persönlichkeitsrechte, die jeden Dritten binden, im Unterschied zu Forderungen, die nur zwischen den Vertragsparteien gelten.
Im Grundrechtsbereich meint absolute Geltung, dass ein Recht notstandsfest ist und keinem Eingriffsvorbehalt unterliegt: Das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung (Art 3 EMRK) sowie das Verbot der Sklaverei gelten auch im Krieg und im öffentlichen Notstand ohne jede Ausnahme, während etwa die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit unter Gesetzesvorbehalt steht und verhältnismäßigen Beschränkungen zugänglich ist.
Der Begriff ist damit kein eigenes Rechtsinstitut, sondern eine Eigenschaft, die einer Norm oder einem Recht zugeschrieben wird. Welche Bedeutung gemeint ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang. In Prüfungen dient er vor allem der Abgrenzung: absolut gegen relativ wirkende Rechte, ausnahmslose gegen einschränkbare Garantien.