Abgabenverkürzung
Eine Abgabenverkürzung liegt vor, wenn dem Abgabengläubiger die geschuldete Abgabe nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zukommt. Sie ist der Taterfolg der Finanzvergehen des Finanzstrafgesetzes.
Wann sie bewirkt ist, bestimmt das Gesetz nach der Art der Abgabe: bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben mit der zu niedrigen Festsetzung oder mit dem Ablauf der Erklärungsfrist, wenn gar keine Erklärung abgegeben wurde, bei Selbstbemessungsabgaben wie der Umsatzsteuervoranmeldung mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts ohne vollständige Entrichtung (§ 33 Abs 3 FinStrG).
Die Verkürzung ist damit auch dann verwirklicht, wenn die Abgabe später nachgezahlt wird. Die bloß vorübergehende Vorenthaltung genügt.
Auf der subjektiven Seite entscheidet der Vorwurfsgrad über den Tatbestand: Vorsätzliches Handeln begründet die Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG), grobe Fahrlässigkeit die grob fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG), während leichte Fahrlässigkeit straflos bleibt.
Der verkürzte Betrag ist zugleich der strafbestimmende Wertbetrag, nach dem sich Strafrahmen und die Zuständigkeit von Finanzstrafbehörde oder Gericht richten. Eine rechtzeitige, vollständige Selbstanzeige samt Entrichtung führt zur Straffreiheit (§ 29 FinStrG).