Abfallwirtschaftsgesetz
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist das zentrale Bundesgesetz über den Umgang mit Abfällen. Es regelt Sammlung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung ebenso wie die Anlagen, in denen diese Tätigkeiten stattfinden.
Sein Abfallbegriff hat zwei Seiten: Abfall ist eine bewegliche Sache, deren sich der Inhaber entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse geboten ist (objektiver Abfallbegriff).
Leitlinie ist die abgestufte Abfallhierarchie: Vermeidung geht der Vorbereitung zur Wiederverwendung vor, diese dem Recycling, dann folgen sonstige Verwertung und zuletzt die Beseitigung.
Für Unternehmen knüpfen daran konkrete Pflichten an: Abfallwirtschaftskonzepte ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl, Aufzeichnungs- und Meldepflichten über das elektronische Datenmanagement (EDM) sowie Erlaubnis- und Registrierungspflichten für Sammler und Behandler gefährlicher Abfälle.
Vollzogen wird das Gesetz je nach Materie durch Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann oder Bundesminister. Verstöße sind mit teils empfindlichen Verwaltungsstrafen bedroht, schwere Fälle zusätzlich nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Ergänzt wird das AWG durch zahlreiche Verordnungen, etwa zur Verpackungssammlung, zu Elektroaltgeräten und zum Deponiewesen, sowie durch die Abfallwirtschaftsgesetze der Länder für Siedlungsabfälle.