Abandon
Abandon bezeichnet die Preisgabe eines Rechts oder einer Sache, um sich dadurch von einer damit verbundenen Verpflichtung zu befreien.
Historisch stammt der Begriff aus dem See- und Versicherungsrecht: Der Versicherte überließ dem Versicherer das beschädigte Schiff oder die Ladung und erhielt dafür die volle Versicherungssumme, statt über den Restwert zu streiten.
Im Gesellschaftsrecht meint Abandon das Preisgaberecht eines GmbH-Gesellschafters, der einer unbeschränkten Nachschusspflicht unterliegt: Statt den eingeforderten Nachschuss zu leisten, kann er seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung stellen und sich so von der Zahlung befreien. Voraussetzung ist dabei stets, dass die Stammeinlage voll einbezahlt ist.
Bei einer betraglich beschränkten Nachschusspflicht besteht das Recht nicht. Dort droht bei Säumnis die Kaduzierung, also der Ausschluss unter Fortbestand der Zahlungspflicht.
Gemeinsam ist allen Erscheinungsformen der Grundgedanke, dass die Aufgabe der Rechtsposition an die Stelle einer unabsehbaren Leistungspflicht tritt. Im heutigen österreichischen Rechtsalltag begegnet der Begriff selten und ist vor allem historisch und rechtsvergleichend von Interesse.