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VfGH01.07.20222 Min. Lesezeit

Mehrheit im U-Ausschuss lehnte Vorlage weiterer Daten der WKStA rechtskonform ab

Von Redaktion LawFinder

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Ablehnung war nachvollziehbar begründet – Antrag von ÖVP-Abgeordneten daher erfolglos

Die Mehrheit im ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie ein Verlangen von Ausschussmitgliedern der ÖVP nach Daten der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) abgelehnt hat. Der VfGH hat daher einen Antrag dieser ÖVP-Nationalratsabgeordneten, den Beschluss der Mehrheit für rechtswidrig zu erklären, abgewiesen.

Die Antragsteller hatten am 25. Mai 2022 im U-Ausschuss verlangt, die Justizministerin zu verpflichten, dem U-Ausschuss eine vollständige Kopie des lokal wie serverseitig erfassten Datenbestandes des WKStA „Usermail“ Accounts (sofern erforderlich unter Wiederherstellung gelöschter Dateien), insbesondere E-Mails betreffend vorgesetzte Dienststellen, vorzulegen. Der U-Ausschuss lehnte dieses Verlangen am selben Tag mit Mehrheitsbeschluss ab.

In diesem Beschluss wird ausgeführt, das Verlangen der Ausschussmitglieder der ÖVP sei derart weit und undifferenziert, dass davon auch vieles erfasst sei, was keinerlei Bezug zum Untersuchungsgegenstand habe. Der VfGH stellt in seiner Entscheidung fest, dass das Verlangen insbesondere keinerlei Einschränkungen auf die Vorlage von Akten enthält, die von abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sind. Es kann, so der VfGH, nicht Zweck einer ergänzenden Beweisanforderung sein, ohne Bezeichnung näherer Anhaltspunkte die Vorlage von Akten und Unterlagen zu verlangen. Der gegen den Beschluss des U-Ausschusses gerichtete Antrag der Ausschussmitglieder der ÖVP wurde daher abgewiesen.

Weiterer Antrag war nicht zulässig und wurde daher zurückgewiesen 

Ebenso am 25. Mai 2022 bestritt der ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss den sachlichen Zusammenhang eines weiteren Verlangens von Ausschussmitgliedern der ÖVP mit dem Untersuchungsgegenstand.

Auch gegen diesen Mehrheitsbeschluss richtete sich ein Antrag dieser Ausschussmitglieder an den VfGH. Die Beilage VII, auf welche das Antragsbegehren verweist, war jedoch dem Antrag nicht angeschlossen (sondern ein mit „Beilage V“ bezeichnetes Verlangen).

Eine korrigierende Auslegung des Antrages ist dem VfGH nicht möglich. Der Antrag der Ausschussmitglieder der ÖVP ist daher wegen Unbestimmtheit des Verfahrensgegenstands nicht zulässig und wurde zurückgewiesen.

Quelle: www.vfgh.gv.at

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