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OGH12.10.20222 Min. Lesezeit

Absolute Nichtigkeit von Wettverträgen bei Überschreiten des Wetteinsatzlimits?

Von Redaktion LawFinder

In Oberösterreich dürften Wettunternehmen keine Wetten mit einem Wetteinsatz von über 500 EUR anbieten, abschließen oder vermitteln (§ 9 Z 4 Oö. WettG). Am 15. 12. 2019 platzierte der Kläger sechs (nahezu idente) Kombiwetten auf vier Sportereignisse. Um das Wettlimit zu umgehen, gab er seine Wetten innerhalb weniger Minuten auf unterschiedlichen Wettterminals mit einem Wetteinsatz von jeweils 400 EUR auf.

Der Kläger begehrt von der beklagten Buchmacherin die Auszahlung seines Wettgewinns.

Die Beklagte macht geltend, die Wettverträge seien als einheitliche Wette zu qualifizieren, verstießen daher gegen das Wetteinsatzlimit und seien (zumindest teilweise) absolut nichtig. Einen bereits ausbezahlten Gewinn aus früheren, ebenfalls das Wettlimit überschreitenden Wetten wendet die Beklagte als Gegenforderung ein.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Oberste Gerichtshof führte aus:

§ 9 Z 4 Oö WettG soll den Wettkunden vor übermäßigen Wetteinsätzen und dem damit verbundenen Verlustrisiko schützen. Dieser (primäre) Schutzzweck der Norm erfordert nicht nur eine Begrenzung des Wetteinsatzes pro Wettabschluss (Wettvertrag), sondern ein Abstellen darauf, ob eine „einheitliche“, insgesamt 500 EUR übersteigende Wette vorliegt, mag diese auch auf mehrere Wettabschlüsse aufgeteilt werden.

Aus dem Verbot ist auch abzuleiten, dass sich der Gesetzgeber gegen übermäßige Wetten als solche wendet und überhaupt der Anreiz, an verbotenen Wetten teilzunehmen, möglichst gering gehalten werden soll. Um nicht eine risikolose Teilnahme des Wettkunden an nach § 9 Z 4 Oö. WettG verbotenen Wetten zu ermöglichen und damit einen generell gerade nicht beabsichtigten Wettanreiz zu geben, entspricht – unabhängig von mit dem Verbot auch mitverfolgten Allgemeininteressen – die absolute (Teil-)Nichtigkeit dem Verbotszweck des § 9 Z 4 Oö. WettG.

Absolute Nichtigkeit von Wettverträgen bei Überschreiten des Wetteinsatzlimits

Klarstellung des OGH zum Oö. Wettgesetz (Oö. WettG). 

Der Kläger kann daher den Wettgewinn aus gegen § 9 Z 4 Oö. WettG verstoßenden Wetten nicht fordern und hat einen ihm bereits ausbezahlten Gewinn zurück zu erstatten.

Quelle: www.ogh.gv.at | OGH | 2 Ob 138/22s 

Redaktion LawFinder

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