Die Entgeltangabe nennt das Mindestentgelt für die konkrete Stelle, mit klar erkennbarer Zeiteinheit pro Stunde, Woche, Monat oder Jahr. Bei Teilzeit und geringfügiger Beschäftigung ist das entsprechende Entgelt zu nennen, bei Lehrlingen, etwa in der Kanzleiassistenz, die Lehrlingsentschädigung. Zulagen gehören dazu, wenn bei der Ausschreibung bereits feststeht, dass sie anfallen.
Zwei Gestaltungsspielräume sind für Kanzleien besonders relevant. Die Überzahlungsbereitschaft muss nur dem Grunde nach genannt werden, nicht der Höhe nach, „Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation“ genügt. Und die Angabe darf als Bandbreite erfolgen, solange der untere Wert das kollektivvertragliche Mindestentgelt erreicht oder, bei Konzipientenstellen ohne Kollektivvertrag, die Mindestgrundlage, die Sie für die Verhandlung angeben.
Hier sitzt ein verbreitetes Missverständnis: Viele Arbeitgeber behandeln die Entgeltangabe als lästige Formalie und tragen die kleinstmögliche Zahl ein, wo ein Kollektivvertrag gilt den untersten Satz, bei Konzipientenstellen eine möglichst niedrig gewählte Mindestgrundlage. Rechtlich genügt das. Praktisch signalisiert ein Inserat, dessen Entgeltzeile erkennbar nichts mit dem tatsächlichen Angebot zu tun hat, wenig Wertschätzung, und nach unserer Beobachtung sortieren gerade qualifizierte Bewerber:innen solche Inserate früh aus. Eine ehrliche Bandbreite mit Überzahlungshinweis ist rechtlich gedeckt und im Wettbewerb um Konzipient:innen das stärkere Signal.
Ausblick: die EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) gibt Bewerber:innen ein Recht darauf, das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne und gegebenenfalls die einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen zu erfahren. Die Information ist so bereitzustellen, dass fundierte und transparente Entgeltverhandlungen gewährleistet sind, etwa im veröffentlichten Inserat, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise. Die Richtlinie untersagt außerdem die Frage nach der bisherigen Entgeltentwicklung. Die Umsetzungsfrist lief am 7. Juni 2026 ab, ein österreichisches Umsetzungsgesetz lag im September 2026 noch nicht vor. Wer schon vor der nationalen Umsetzung konkrete Spannen kommuniziert, muss später wenig umbauen.