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Stelleninserat · Ratgeber

Stelleninserat schreiben: Was Kanzleien und Rechtsabteilungen in Österreich beachten müssen

Stelleninserat in Österreich: GlBG-Pflichten, Mindestentgelt und Jobtitel richtig formulieren. Mit Aufbau, Beispielen, Checkliste und FAQ für Kanzleien.

8 Kapitel12 Min. Lesezeit

Inhalt

Ein Stelleninserat muss in Österreich nach dem Gleichbehandlungsgesetz diskriminierungsfrei formuliert sein und das zu erwartende Mindestentgelt samt allfälliger Bereitschaft zur Überzahlung nennen. Fehlt die Entgeltangabe, drohen nach einer Ermahnung Geldstrafen bis € 360.

Rechtssicherheit ist damit die Pflicht. Die Kür entscheidet, ob die richtigen Jurist:innen das Inserat finden, lesen und sich bewerben. Wer ein Stelleninserat schreiben will, findet hier beides: Pflichtangaben, Gehaltsangabe, Jobtitel, Aufbau und die Fehler, die juristische Inserate am häufigsten wirkungslos machen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Stelleninserate müssen diskriminierungsfrei sein: Anmerkungen zu Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter oder sexueller Orientierung sind unzulässig, außer das Merkmal ist wesentliche berufliche Voraussetzung.
  • Die Entgeltangabe ist seit der 9. GlBG-Novelle (2011) Pflicht und gilt seit der 10. Novelle (2013) auch für Arbeitgeber ohne Kollektivvertrag. Fehlt sie, ermahnt die Bezirksverwaltungsbehörde beim ersten Verstoß, im Wiederholungsfall droht eine Geldstrafe bis € 360.
  • Eine Entgelt-Bandbreite ist zulässig, wenn der untere Wert dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt entspricht oder, wo kein Kollektivvertrag gilt, der angegebenen Mindestgrundlage für die Verhandlung. Die Überzahlungsbereitschaft muss nur dem Grunde nach genannt werden.
  • Der Jobtitel ist der wichtigste Suchbegriff des Inserats: Etablierte Bezeichnungen wie Konzipient:in oder Legal Counsel werden gefunden, interne Fantasietitel nicht. Deutsche Systembegriffe wie Volljurist:in oder Referendariat existieren in Österreich nicht.
  • Ein wirksames Inserat folgt der Lesereihenfolge Rolle, Passung, Angebot, Bewerbungsweg und trennt Muss-Kriterien sichtbar von Wunsch-Kriterien.

Was muss ein Stelleninserat in Österreich rechtlich enthalten?

Die rechtlichen Anforderungen an Stelleninserate und Stellenausschreibungen stehen im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) und treffen Arbeitgeber ebenso wie private Arbeitsvermittler und das Arbeitsmarktservice. Dabei sind zwei Pflichten zu beachten.

Erstens die diskriminierungsfreie Formulierung: Öffentliche und auch innerbetrieblich öffentlich gemachte Ausschreibungen dürfen keine Anmerkungen in Bezug auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung enthalten. Einzige Ausnahme: Das Merkmal ist eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit. Für juristische Positionen ist eine solche Ausnahme praktisch nie einschlägig.

Zweitens die Entgeltangabe nach § 9 Abs 2 GlBG: Das Inserat muss das zu erwartende kollektivvertragliche, gesetzliche oder durch sonstige kollektive Normen festgelegte Mindestentgelt sowie eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung nennen. Seit der 10. GlBG-Novelle (BGBl I 107/2013) gilt die Pflicht auch dann, wenn kein Kollektivvertrag anwendbar ist. Anzugeben ist dann jenes Entgelt, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen dienen soll, also die Untergrenze, die Sie sich für die Verhandlung selbst setzen. Genau das ist die Lage bei Konzipientenstellen, denn für Rechtsanwaltsanwärter:innen gilt kein Kollektivvertrag. Freie Dienstverträge sind keine Arbeitsverträge und von der Pflicht von vornherein nicht erfasst. Wen die Entgeltangabe trifft und wer ausgenommen ist, zeigt die Übersicht.

Arbeitgeber mit Kollektivvertrag

Entgeltangabe
Pflicht: das zu erwartende kollektivvertragliche Mindestentgelt
Grundlage
§ 9 Abs 2 GlBG

Arbeitgeber ohne Kollektivvertrag, etwa bei Konzipientenstellen

Entgeltangabe
Pflicht: die Mindestgrundlage für die Vertragsverhandlung
Grundlage
10. GlBG-Novelle, BGBl I 107/2013

Geschäftsführung und Vorstand von Kapitalgesellschaften

Entgeltangabe
Ausgenommen, wo kein Kollektivvertrag gilt
Grundlage
§ 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992

Leitende Angestellte mit dauernd maßgebendem Einfluss

Entgeltangabe
Ausgenommen, wo kein Kollektivvertrag gilt
Grundlage
§ 10 Abs 2 Z 2 Arbeiterkammergesetz 1992

Konzipient:innen

Entgeltangabe
Nicht ausgenommen, die Entgeltangabe ist Pflicht
Grundlage
§ 10 Abs 2 Z 3 Arbeiterkammergesetz 1992

Die Sanktionen sind gestaffelt: Beim ersten Verstoß ermahnt die Bezirksverwaltungsbehörde, bei einem weiteren droht eine Geldstrafe bis € 360. Anzeigeberechtigt sind betroffene Stellenwerber:innen und die Gleichbehandlungsanwaltschaft. Wichtig: Die fehlende Entgeltangabe verletzt das Gleichbehandlungsgebot auch dann, wenn das Inserat im Übrigen einwandfrei diskriminierungsfrei formuliert ist. Wie Bewerber:innen Inserate lesen und welche Rechte sie daraus ableiten, steht in unserem Ratgeber zur Bewerbung als Jurist:in.

Gehaltsangabe im Inserat: Wie formulieren Sie die Entgeltangabe?

Die Entgeltangabe nennt das Mindestentgelt für die konkrete Stelle, mit klar erkennbarer Zeiteinheit pro Stunde, Woche, Monat oder Jahr. Bei Teilzeit und geringfügiger Beschäftigung ist das entsprechende Entgelt zu nennen, bei Lehrlingen, etwa in der Kanzleiassistenz, die Lehrlingsentschädigung. Zulagen gehören dazu, wenn bei der Ausschreibung bereits feststeht, dass sie anfallen.

Zwei Gestaltungsspielräume sind für Kanzleien besonders relevant. Die Überzahlungsbereitschaft muss nur dem Grunde nach genannt werden, nicht der Höhe nach, „Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation“ genügt. Und die Angabe darf als Bandbreite erfolgen, solange der untere Wert das kollektivvertragliche Mindestentgelt erreicht oder, bei Konzipientenstellen ohne Kollektivvertrag, die Mindestgrundlage, die Sie für die Verhandlung angeben.

Hier sitzt ein verbreitetes Missverständnis: Viele Arbeitgeber behandeln die Entgeltangabe als lästige Formalie und tragen die kleinstmögliche Zahl ein, wo ein Kollektivvertrag gilt den untersten Satz, bei Konzipientenstellen eine möglichst niedrig gewählte Mindestgrundlage. Rechtlich genügt das. Praktisch signalisiert ein Inserat, dessen Entgeltzeile erkennbar nichts mit dem tatsächlichen Angebot zu tun hat, wenig Wertschätzung, und nach unserer Beobachtung sortieren gerade qualifizierte Bewerber:innen solche Inserate früh aus. Eine ehrliche Bandbreite mit Überzahlungshinweis ist rechtlich gedeckt und im Wettbewerb um Konzipient:innen das stärkere Signal.

Ausblick: die EU-Entgelttransparenzrichtlinie

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) gibt Bewerber:innen ein Recht darauf, das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne und gegebenenfalls die einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen zu erfahren. Die Information ist so bereitzustellen, dass fundierte und transparente Entgeltverhandlungen gewährleistet sind, etwa im veröffentlichten Inserat, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise. Die Richtlinie untersagt außerdem die Frage nach der bisherigen Entgeltentwicklung. Die Umsetzungsfrist lief am 7. Juni 2026 ab, ein österreichisches Umsetzungsgesetz lag im September 2026 noch nicht vor. Wer schon vor der nationalen Umsetzung konkrete Spannen kommuniziert, muss später wenig umbauen.

Jobtitel im Stelleninserat: Welche Bezeichnung wird gefunden?

Der Jobtitel entscheidet, ob das Inserat überhaupt gesehen wird. Er ist der Suchbegriff, über den Jobbörsen und Suchmaschinen die Anzeige ausspielen. Gesucht wird nach etablierten Bezeichnungen, die interne Nomenklatur kennt außerhalb der Kanzlei niemand. Deshalb zählt beim Titel zuerst, dass er gefunden wird.

Daraus folgen drei Regeln für den Jobtitel:

  1. Die Marktbezeichnung verwenden, auch wenn die Stelle intern anders heißt. „Konzipient:in“ beziehungsweise „Rechtsanwaltsanwärter:in“ wird gesucht, „Associate Legal Talent“ nicht. „Legal Counsel“ oder „Unternehmensjurist:in“ wird gesucht, „Manager Corporate Affairs“ führt Jurist:innen in die Irre.
  2. Das unterscheidende Merkmal ergänzen, also Rechtsgebiet, Standort oder Karrierestufe, etwa „Konzipient:in Arbeitsrecht, Wien“.
  3. Geschlechtsneutral formulieren. Die Paarform, der Doppelpunkt oder eine neutrale Bezeichnung erfüllen das, ein bloßes Kürzel wie „(m/w/d)“ hinter einer einseitigen Bezeichnung ist die schwächere Lösung.

Welche Bezeichnungen die Branche kennt, zeigt unser Überblick über die juristischen Karrierewege. Den Weg als Legal Counsel behandelt ein eigener Ratgeber.

Fantasie- und Szenetitel sollen Aufmerksamkeit erzeugen, kosten aber Sichtbarkeit, weil niemand nach ihnen sucht, und Seriosität, weil der Rechtsmarkt konservativ liest. Auffallen kann ein Inserat im Text, der Titel ist für die Suche da.

Aufbau: Wie gliedern Sie das Stelleninserat?

Ein wirksames Inserat beantwortet in dieser Reihenfolge die Fragen der Lesenden: Was ist die Rolle, passe ich, was bekomme ich, wie bewerbe ich mich? Bewährt hat sich dieser Aufbau:

  1. Jobtitel: Marktbezeichnung, Rechtsgebiet oder Standort, geschlechtsneutral formuliert.
  2. Einstieg: zwei bis drei konkrete Sätze zur Kanzlei oder Rechtsabteilung, also Größe, Schwerpunkte, Teamzuschnitt. Konkret schlägt werblich.
  3. Aufgaben: fünf bis sieben Punkte mit echtem Tätigkeitsbezug, etwa Schriftsatzarbeit, Verhandlungsvorbereitung, Mandantenkontakt, statt austauschbarer Sammelbegriffe.
  4. Anforderungen: Muss-Kriterien und Wunsch-Kriterien sichtbar getrennt. Was als Muss dasteht, wird von Bewerber:innen wörtlich genommen und filtert entsprechend hart.
  5. Angebot und Rahmen: Ausbildung und Begleitung zur Rechtsanwaltsprüfung, Arbeitszeitmodell, Kanzleikultur, Entwicklungsperspektive. Nennen Sie nur, was Sie halten können.
  6. Entgeltangabe: Mindestentgelt oder ehrliche Bandbreite mit klarer Zeiteinheit plus Überzahlungshinweis. Das ist der Pflichtteil.
  7. Bewerbungsweg: Ansprechperson mit Namen und Funktion, gewünschte Unterlagen, Kanal, idealerweise eine zeitliche Orientierung.

Diskriminierungsfreie, geschlechtsneutrale Formulierung

Bewährte Kür
Konkrete Aufgaben statt Sammelbegriffe

Mindestentgelt mit erkennbarer Zeiteinheit

Bewährte Kür
Ehrliche Bandbreite statt blankem KV-Satz

Hinweis auf Überzahlungsbereitschaft, falls vorhanden

Bewährte Kür
Muss- und Wunsch-Kriterien getrennt

Gilt auch für interne Ausschreibungen

Bewährte Kür
Ansprechperson mit Namen und Funktion

Du oder Sie im Stelleninserat?

Die Ansprache im Inserat muss der gelebten Kultur Ihrer Kanzlei oder Rechtsabteilung entsprechen. Rechtlich ist die Wahl zwischen Du und Sie nicht geregelt, das Gleichbehandlungsgesetz verlangt eine diskriminierungsfreie Ausschreibung, keine bestimmte Höflichkeitsform. Die Entscheidung ist damit eine Frage der Positionierung.

Der juristische Arbeitsmarkt ist dabei konservativer als andere Branchen. Nach unserer Beobachtung bleibt das Sie im Kanzleiumfeld die verbreitete Grundform, während das Du vor allem in Boutiquen, Legal-Tech-Einheiten und jüngeren Teams wächst. Ein Sie schreckt praktisch niemanden ab. Ein Du wirkt dagegen nur glaubwürdig, wenn es den Alltag tatsächlich abbildet. Als bloßes Rekrutierungssignal aufgesetzt, weckt es eher Zweifel an der Substanz.

Richten Sie die Ansprache deshalb an der internen Realität aus und bleiben Sie dabei, Trend hin oder her. Die folgende Übersicht fasst zusammen, was das für die häufigsten Ausgangslagen heißt.

Klassisches Kanzleiumfeld

Ansprache
Sie
Warum
Die verbreitete Grundform, sie schreckt praktisch niemanden ab

Interne Praxis uneinheitlich

Ansprache
Sie
Warum
Im Zweifel ist das Sie für juristische Positionen die sichere Wahl

Durchgängig geduztes Team

Ansprache
Du
Warum
Bildet den Alltag ab und wirkt als ehrlicher Filter in beide Richtungen

Boutique oder Legal-Tech-Einheit

Ansprache
Du, wenn es intern ausnahmslos gilt
Warum
Dort wächst das Du, es muss aber im gesamten Bewerbungsprozess halten

Du als Rekrutierungssignal gedacht

Ansprache
Sie
Warum
Ein aufgesetztes Du weckt Zweifel an der Substanz

Wird in Ihrer Kanzlei durchgängig geduzt, spricht viel dafür, das auch im Inserat zu tun und dazuzusagen, dass das Du den Kanzleialltag beschreibt und nicht bloß den Ton der Anzeige. So verstanden wirkt die Ansprache als ehrlicher Filter in beide Richtungen: Wer mit einer Du-Kultur nichts anfangen kann, erkennt das früh, und wer genau sie sucht, fühlt sich angesprochen. Diese Selbstselektion ist der eigentliche Nutzen einer authentischen Ansprache.

Entscheidend ist Konsistenz über den gesamten Prozess: Wer im Inserat duzt, bleibt im Bewerbungsgespräch, in E-Mails und am ersten Arbeitstag beim Du. Der Wechsel vom lockeren Inserat zum förmlichen Gespräch wirkt inszeniert und beschädigt genau die Glaubwürdigkeit, die das Du herstellen sollte. Neutrale Ausweichformen ohne direkte Anrede sind möglich, lesen sich aber distanziert und unentschieden, als Dauerlösung überzeugen sie selten.

Typische Fehler im juristischen Stelleninserat

Diese Fehler begegnen uns in der Praxis am öftesten, und jeder davon kostet Bewerbungen oder birgt rechtliches Risiko:

Entgeltangabe fehlt oder steht versteckt

Risiko
Der klarste Rechtsverstoß im Inserat
Besser so
Mindestentgelt mit klar erkennbarer Zeiteinheit nennen

„Entlohnung laut Kollektivvertrag“ ohne Betrag

Risiko
Lässt offen, was zu erwarten ist
Besser so
Konkreten Betrag oder ehrliche Bandbreite angeben

Interner oder fantasievoller Jobtitel

Risiko
Die passenden Suchanfragen finden das Inserat nicht
Besser so
Den Titel in die Sprache des Marktes setzen

Altersbezogene Formulierung

Risiko
Kann als unzulässige Anmerkung zum Alter gelesen werden
Besser so
Die sachliche Anforderung beschreiben, etwa die Berufserfahrung

Anforderungswunschzettel

Risiko
Zehn Muss-Kriterien für eine Einstiegsposition schrecken genau jene ab, die sorgfältig lesen
Besser so
Hart zwischen Muss und Wunsch trennen

Deutsche Systembegriffe

Risiko
Irritieren die Zielgruppe, in Inseraten internationaler Einheiten rutschen sie regelmäßig durch
Besser so
Durchgehend österreichische Terminologie verwenden

Kein klarer Bewerbungsweg

Risiko
Bewerbungen landen verspätet, unvollständig oder gar nicht
Besser so
Ansprechperson, gewünschte Unterlagen und Kanal benennen

Inserat ohne Pflege

Risiko
Monatelang unveränderte Anzeigen mit vergangenen Datumsbezügen signalisieren ein Dauerproblem
Besser so
Aktualisieren oder konsequent deaktivieren

Der Begriffsimport aus Deutschland verdient eine eigene Erklärung: Volljurist:in, Prädikatsexamen, Referendariat oder Syndikusrechtsanwalt stammen aus dem deutschen System und existieren in Österreich nicht. Wer sie im österreichischen Inserat verlangt, fragt nach Nachweisen, die es hier nicht gibt.

Checkliste: Stelleninserat vor der Veröffentlichung prüfen

  • Jobtitel als Marktbezeichnung, geschlechtsneutral, mit unterscheidendem Zusatz?
  • Keine Anmerkungen zu Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung oder sexueller Orientierung?
  • Mindestentgelt oder Bandbreite mit klarer Zeiteinheit genannt, Überzahlungsbereitschaft erwähnt?
  • Bekannte Zulagen berücksichtigt, bei Teilzeit das entsprechende Entgelt?
  • Muss- und Wunsch-Kriterien getrennt, Aufgaben konkret?
  • Ansprache Du oder Sie entspricht der gelebten Kultur und bleibt im gesamten Prozess konsistent?
  • Österreichische Terminologie durchgehend, keine deutschen Systembegriffe?
  • Ansprechperson, Unterlagen und Bewerbungskanal eindeutig?
  • Termin zur Überprüfung oder Deaktivierung des Inserats gesetzt?

Häufige Fragen zum Stelleninserat in Österreich

Ist die Gehaltsangabe im Stelleninserat auch ohne Kollektivvertrag Pflicht?

Ja, seit der 10. GlBG-Novelle (BGBl I 107/2013) gilt die Entgeltangabe auch für Arbeitgeber ohne Kollektivvertrag. Zu nennen ist jenes Entgelt, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen dienen soll, also die Untergrenze, die Sie sich selbst setzen. Für Konzipientenstellen ist das der Regelfall, weil für Rechtsanwaltsanwärter:innen kein Kollektivvertrag gilt. Die Pflicht trifft Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler und das Arbeitsmarktservice gleichermaßen.

Gilt die Pflicht auch für interne Stellenausschreibungen?

Ja, auch innerbetrieblich öffentlich gemachte Ausschreibungen sind erfasst, etwa am Schwarzen Brett oder im Intranet. Diskriminierungsverbot und Entgeltangabe gelten dort genauso wie im öffentlichen Inserat. Eine interne Ausschreibung ist also kein rechtsfreier Raum.

Wer kann eine fehlende Entgeltangabe anzeigen?

Anzeigeberechtigt sind die betroffenen Stellenwerber:innen und die Gleichbehandlungsanwaltschaft selbst. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, die beim ersten Verstoß ermahnt und im Wiederholungsfall eine Geldstrafe bis € 360 verhängen kann.

Muss die Höhe der Überzahlung im Inserat genannt werden?

Nein, die Hinweispflicht bezieht sich nur auf die Tatsache der Überzahlungsbereitschaft, nicht auf deren Höhe. „Bereitschaft zur Überzahlung je nach Qualifikation und Erfahrung“ erfüllt die Pflicht. Wer dennoch eine konkrete Bandbreite nennt, gewinnt an Glaubwürdigkeit bei den Bewerber:innen.

Ist der Zusatz „(m/w/d)“ gesetzlich verpflichtend?

Nein, verpflichtend ist die geschlechtsneutrale und diskriminierungsfreie Formulierung der gesamten Ausschreibung, nicht ein bestimmtes Kürzel. Das Kürzel ist verbreitete Praxis, ersetzt aber keine neutrale Sprache. Ein einseitiger Titel mit angehängtem Kürzel bleibt die schwächere Lösung gegenüber Paarform, Doppelpunkt oder neutraler Bezeichnung.

Darf ein Stelleninserat ein bestimmtes Alter verlangen?

Nein, Anmerkungen in Bezug auf das Alter sind unzulässig, außer das Merkmal ist eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit. Für juristische Positionen ist das praktisch nie der Fall. Formulieren Sie stattdessen die sachliche Anforderung, etwa die gewünschte Berufserfahrung.

Darf man im Inserat duzen und im Gespräch siezen?

Rechtlich ist der Wechsel erlaubt, in der Praxis raten wir davon ab. Die Ansprache aus dem Inserat sollte im gesamten Bewerbungsprozess durchgehalten werden. Ein Bruch zwischen lockerem Inserat und förmlichem Gespräch wirkt auf Bewerber:innen inszeniert. Legen Sie die Form vor der Ausschreibung fest und ziehen Sie sie konsequent durch.

Muss das Stelleninserat auf Deutsch verfasst sein?

Nein, das Gesetz schreibt für Stelleninserate keine Sprache vor. Englischsprachige Anzeigen sind bei internationalen Kanzleien und Konzernrechtsabteilungen üblich. Die Pflichten des Gleichbehandlungsgesetzes, also diskriminierungsfreie Formulierung und Entgeltangabe, gelten aber unabhängig von der Sprache des Inserats. Auch ein englisches Inserat für einen Arbeitsplatz in Österreich braucht die Entgeltangabe.

Ist der Arbeitgeber an die Entgeltangabe im Inserat gebunden?

Nein, die Entgeltangabe dient der Orientierung und als Verhandlungsbasis für Bewerber:innen. Das tatsächlich vereinbarte Entgelt regelt der Dienstvertrag. Die Angabe muss allerdings zum Zeitpunkt der Schaltung korrekt sein und darf das zu erwartende Mindestentgelt nicht unterschreiten.

Was ändert die EU-Entgelttransparenzrichtlinie für Stelleninserate?

Die Richtlinie 2023/970 gibt Bewerber:innen ein Recht auf Auskunft über das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne und gegebenenfalls über die einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen. Die Auskunft ist so zu geben, dass fundiert und transparent über das Entgelt verhandelt werden kann, etwa im veröffentlichten Inserat, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise. Die Frage nach der Entgeltentwicklung im laufenden oder in früheren Beschäftigungsverhältnissen ist untersagt. Die Umsetzungsfrist endete am 7. Juni 2026, ein österreichisches Umsetzungsgesetz lag im September 2026 noch nicht vor. Wer bereits davor konkrete Entgeltspannen ausweist, ist auf die kommende Rechtslage vorbereitet.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Ausschreibungspflichten erteilen die Gleichbehandlungsanwaltschaft und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Stand: 15.09.2026

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