Rechtsanwaltsprüfung nicht bestanden: der Plan für die nächsten zwölf Monate
Rechtsanwaltsprüfung nicht bestanden: Sperrfrist nutzen, den Zweitantritt planen, den dritten Antritt absichern und ehrliche Alternativen ohne Eintragung.
8 Kapitel · 11 Min. Lesezeit
Inhalt
Wer die Rechtsanwaltsprüfung nicht besteht, wird vom Prüfungssenat für mindestens drei und höchstens zwölf Monate gesperrt und darf die Prüfung insgesamt zweimal wiederholen (§ 25 RAPG). Seit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 sperrt diese Frist nur den neuerlichen Antritt, nicht die Planung des nächsten Termins.
Ein negatives Ergebnis ist damit ein Rückschlag mit klaren Regeln, kein Karriereende. Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage, zeigt die Taktik für Zweit- und Drittantritt und benennt ehrlich, welche Wege offenbleiben, wenn es endgültig nicht reicht.
Das Wichtigste in Kürze
Die Sperrfrist beträgt mindestens drei und höchstens zwölf Monate und wird vom Prüfungssenat festgelegt (§ 25 Abs 1 RAPG). Seit dem BRÄG 2020 sperrt sie den Antritt, ältere Leitfäden nennen noch die Antragssperre der früheren Rechtslage.
Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden, insgesamt sind drei Antritte möglich. Die Antritte verfallen nicht, und ein Wechsel des OLG-Sprengels setzt nichts zurück (§§ 25, 26 RAPG).
Die Prüfungsgebühr ist bei jeder Wiederholung erneut zu entrichten, € 695 je Antritt (§ 4 Abs 2 der Gebührenverordnung BGBl II 272/2009 idF BGBl II 79/2025).
Zwischen 2013 und 2022 wurden österreichweit jedes Jahr zwischen 37 und 64 Rechtsanwaltsprüfungen nicht bestanden. Ein negatives Ergebnis ist kein Einzelfall.
Nach endgültigem Nichtbestehen bleibt die Eintragung als Rechtsanwält:in verschlossen. Offen bleiben Unternehmensjurist:in, öffentlicher Dienst und seit April 2026 bis zum 50. Lebensjahr auch das Notariat (§ 117a NO).
01Was „nicht bestanden“ rechtlich bedeutet
Das Ergebnis „nicht bestanden“ trifft die Rechtsanwaltsprüfung als Ganzes: Der Senat verkündet es unmittelbar nach der mündlichen Prüfung, ein Teilbestehen einzelner Klausuren kennt das Gesetz nicht (§§ 22, 23, 26 RAPG). Das Ergebnis wird deiner Rechtsanwaltskammer und dem ÖRAK mitgeteilt, eine Veröffentlichung sieht das RAPG nicht vor (§ 26 RAPG). Auch ein Antritt, der wegen unerlaubter Hilfsmittel unbeurteilt bleibt, wird auf deine drei Möglichkeiten angerechnet (§ 16 Abs 2 RAPG).
Dein Dienstverhältnis endet durch das Nichtbestehen nicht von Gesetzes wegen. Wie es in der Kanzlei weitergeht, ist eine Frage von Vertrag und Kanzleikultur. Erfahrungsberichte zeigen, dass genau diese Unsicherheit viele Betroffene stärker belastet als die Prüfung selbst. Führe das Gespräch mit deiner Kanzlei deshalb früh und mit einem konkreten Plan für den nächsten Antritt.
Die Zahlen nehmen dem Ergebnis das Stigma. Zwischen 2013 und 2022 wurden österreichweit jedes Jahr zwischen 37 und 64 Rechtsanwaltsprüfungen nicht bestanden. 2022 waren es 64 von 484 Antritten, die Quoten lagen je nach Oberlandesgericht zwischen 8,5 und 19,2 Prozent. Hinter jeder dieser Zahlen steht jemand, der denselben Weg vor dir gegangen ist.
02Wie funktioniert die Sperrfrist nach § 25 RAPG?
Der Prüfungssenat legt nach einem Nichtbestehen einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten fest, vor dessen Ablauf du nicht erneut zur Prüfung antreten kannst (§ 25 Abs 1 RAPG). Bemessungskriterien nennt das Gesetz nicht, die Dauer ist eine Einzelfallentscheidung des Senats.
Ein Detail entscheidet über deine Taktik: Seit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 sperrt die Frist nach dem Gesetzeswortlaut den neuerlichen Antritt. Die frühere Fassung sperrte bereits die neuerliche Antragstellung, und genau diese alte Formulierung steht bis heute in vielen Leitfäden (§ 25 Abs 1 RAPG idF BRÄG 2020, anzuwenden auf Prüfungen nach dem 31. März 2020 gemäß § 29 Abs 2 RAPG). Die Terminplanung muss also nicht warten, nur der Antritt selbst.
Praktisch heißt das: Kläre Vormerkung und Zeitplan für den nächsten Termin gleich nach der Verkündung mit dem Prüfungsreferat deines Oberlandesgerichts, denn Sperrfrist und Vormerk-Wartezeit laufen parallel. Wie lang der Vorlauf in deinem Sprengel ist, steht in unserem Ratgeber zur Rechtsanwaltsprüfung. Wer erst nach Ablauf der Sperrfrist aktiv wird, addiert beide Wartezeiten. Für jeden neuen Antritt fällt die Prüfungsgebühr erneut an, € 695 (§ 4 Abs 2 der Gebührenverordnung BGBl II 272/2009 idF BGBl II 79/2025).
03Zweitantritt: Analyse, Timing, Änderungen
Die Fehleranalyse beginnt am Tag der Verkündung, weil die wichtigste Quelle danach verschwindet: Zuhörer:innen der öffentlichen mündlichen Prüfung können dir unmittelbar sagen, was aufgefallen ist, und dieses Feedback lässt sich meist nur spontan einholen. Bei manchen Oberlandesgerichten kannst du zusätzlich eine Auskunft zur Beurteilung der schriftlichen Arbeiten erfragen. Schreib in den ersten Tagen eine eigene Fehlerliste, solange die Erinnerung frisch ist.
Beim Timing raten Geprüfte fast einhellig zu einem raschen neuen Anlauf, weil Detailwissen schneller verblasst, als man glaubt. Als Praxisformel kursiert rund ein Monat bewusste Pause und danach ein Lernblock, der drei volle Monate vor dem Monat der mündlichen Prüfung abdeckt.
Eine mögliche Zeitachse
Tag null: Verkündung und Feedback einholen.
Erste Woche: Vormerkung und Kanzleigespräch.
Monat eins: bewusste Pause.
Monate zwei bis vier: strukturierter Lernblock.
Nach Ablauf der Sperrfrist: Antritt, bei einer dreimonatigen Sperre also ab dem vierten oder fünften Monat.
Der Zweitantritt braucht Änderungen, keine Wiederholung des alten Programms: andere Schwerpunkte entlang der Fehlerliste, andere Methoden, wo die alten nicht getragen haben. Die Prüfungspartnerschaft verliert dabei an Gewicht. Nach kurzer Sperrfrist ist ein:e Wunschpartner:in ohnehin selten verfügbar, und Geprüfte berichten, dass die organisatorische und seelische Stütze beim zweiten Mal weniger zählt als beim ersten. Die Systematik für den neuen Lernblock steht in unserem Ratgeber zur Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung.
Unsere Empfehlung nach dem ersten Nichtbestehen ist eindeutig: rasch und verändert wiederholen. Die Bestehensquoten von 86 bis 91 Prozent pro Jahr und die Erfahrung, dass auch etablierte Rechtsanwält:innen zwei Anläufe gebraucht haben, sprechen klar für den zweiten Antritt.
04Der dritte und letzte Antritt
Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden, der dritte Antritt ist der letzte (§ 25 Abs 2 RAPG). Eine Verfallsfrist für Antritte kennt das Gesetz nicht, und die Grenze gilt für die Prüfung als solche: Ein Wechsel in einen anderen OLG-Sprengel setzt den Zähler nicht zurück, zumal das Ergebnis der Rechtsanwaltskammer und dem ÖRAK mitgeteilt wird (§§ 25, 26 RAPG).
Daraus folgt die wichtigste Regel für den letzten Versuch: Verbrenne ihn nicht. Der dritte Antritt verträgt weder Termindruck noch eine halbe Vorbereitung. Nütze die Zeit nach dem zweiten Nichtbestehen für eine schonungslose Analyse und setze den Termin erst an, wenn Lernstand und Lebensumstände tragen. Die Sperrfrist gibt dir mindestens drei Monate, niemand zwingt dich, unmittelbar nach ihrem Ablauf anzutreten.
Zur Ehrlichkeit gehört auch das: Konkretisiere vor dem dritten Antritt einen Plan B. Das ist kein Aufgeben, sondern Absicherung, denn ein realer Ausweichweg nimmt dem letzten Versuch den Alles-oder-nichts-Druck. Welche Wege das sein können, steht zwei Abschnitte weiter unten.
05Endgültig nicht bestanden: was bleibt und was nicht
Nach dem dritten erfolglosen Antritt ist die Eintragung als Rechtsanwält:in in Österreich verschlossen, denn sie setzt die mit Erfolg abgelegte Rechtsanwaltsprüfung zwingend voraus (§ 1 Abs 2 RAO). Diese Tür ist zu, und es wäre unehrlich, etwas anderes zu behaupten.
Alles andere bleibt. Dein Studium, die Gerichtspraxis und die Konzipientenjahre sind erworbene Qualifikation und anerkannte Berufserfahrung. Du kannst als Rechtsanwaltsanwärter:in eingetragen bleiben oder wieder eingetragen werden, denn die RAA-Eintragung setzt keine bestandene Prüfung voraus. Sogar die große Legitimationsurkunde und damit die Vertretung in Verfahren mit Anwaltspflicht bleibt über den Praxisweg erreichbar: fünf Monate Gericht oder Staatsanwaltschaft, achtzehn Monate bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder der Finanzprokuratur, zwölf Ausbildungshalbtage und das Ansuchen des Ausbildungsanwalts (§ 15 Abs 2 RAO).
Ein dauerhaftes Berufsleben als ungeprüfte:r Konzipient:in ist damit rechtlich möglich, praktisch aber selten die Perspektive, die Betroffene wollen. Die meisten stellen sich nach einem endgültigen Nichtbestehen neu auf, die folgenden drei Wege sind dafür die realistischsten.
Der Weg ins Unternehmen ist der häufigste und verlangt keine Berufsprüfung. Österreich kennt, anders als Deutschland mit seinem Syndikusrechtsanwalt, kein Modell, das Unternehmensjurist:innen zur Anwaltschaft zulässt. Die Kehrseite dieser Lücke ist, dass der Legal-Counsel-Weg auch keine Rechtsanwaltsprüfung als Eintrittskarte kennt. Deine Konzipientenjahre zählen dort als einschlägige Praxis. Wie der Einstieg und der Alltag in Rechtsabteilungen aussehen, beschreibt unser Ratgeber zum Weg ins Unternehmen.
Der öffentliche Dienst steht ebenfalls offen. Juristische Laufbahnen in Ministerien, Ländern und Behörden setzen keine Rechtsanwaltsprüfung voraus. Die Justiz bildet über die eigene Laufbahn der Richteramtsanwärter:innen mit eigener Richteramtsprüfung aus, die Aufnahme läuft über die Auswahlverfahren der Oberlandesgerichte. Die wechselseitige Anrechnung nach dem ABAG betrifft bestandene Berufsprüfungen der Rechtsberufe und greift daher erst, wenn du eine andere Prüfung erfolgreich abgelegt hast.
Beim Notariat hat sich die Rechtslage 2026 grundlegend geändert. Die Altersobergrenze für die erstmalige Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat:innen wurde von einem Fünf-Parteien-Antrag einstimmig und unionsrechtskonform vom 35. auf das 50. Lebensjahr angehoben. Nach der geltenden Fassung des § 117a NO darfst du am Tag der erstmaligen Eintragung das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, eine spätere Wiedereintragung verlangt mindestens ein Jahr frühere Kandidatenzeit. Die dort ebenfalls geforderten fünf Monate Gerichtspraxis (§ 117a NO) hast du als ehemalige:r Anwärter:in bereits, es folgen die eigene Kandidatenzeit und die Notariatsprüfung. Wer diese Tür wegen der alten 35-Jahre-Grenze längst abgehakt hat, sollte neu rechnen.
Einen Überblick über alle juristischen Karrierewege gibt der Grundlagenbeitrag der Serie zur Karriere mit Jus in Österreich.
„
Hier steht ein prägnantes Zitat aus der Praxis: ein bis zwei Sätze, die hängen bleiben.
Vorname Nachname, Funktion
07Die häufigsten Fehler nach einem Nichtbestehen
Sechs Fehler kehren in Erfahrungsberichten und Kammerhinweisen immer wieder.
Das Feedback-Fenster verpassen: Zuhörer:innen der mündlichen Prüfung und die mögliche Auskunft zur schriftlichen Arbeit sind nur unmittelbar nach dem Termin greifbar. Wer erst Wochen später analysiert, rät statt zu wissen.
Schuld zuweisen statt Fehler listen: Ob Prüfer:in oder Prüfungspartner:in verantwortlich waren, ändert am Ergebnis nichts. Nur die eigene Fehlerliste verändert den nächsten Antritt.
Die Vormerkung verschleppen: Sperrfrist und Vormerk-Wartezeit laufen parallel. Wer beides nacheinander abwartet, verliert schnell ein zusätzliches Jahr.
Unverändert wiederholen: Gleiches Material, gleiche Methode und gleicher Ablauf reproduzieren die Schwächen des ersten Antritts. Mindestens die Ergebnisse der Fehleranalyse müssen den Plan sichtbar ändern.
Den letzten Antritt überstürzen: § 25 Abs 2 RAPG kennt keine vierte Möglichkeit. Der dritte Versuch gehört erst angesetzt, wenn Vorbereitung und Umstände wirklich tragen.
Alternativen mit veralteten Regeln abschreiben: Wer das Notariat wegen der früheren 35-Jahre-Grenze ausgeschlossen hat, übersieht die seit April 2026 geltende Grenze von 50 Jahren (§ 117a NO). Auch bei den anderen Wegen lohnt der Blick auf die aktuelle Rechtslage statt auf alte Gewissheiten.
08Häufige Fragen nach einer nicht bestandenen Rechtsanwaltsprüfung
Wie lange dauert die Sperrfrist nach einer nicht bestandenen Rechtsanwaltsprüfung?
+
Die Sperrfrist beträgt mindestens drei und höchstens zwölf Monate und wird vom Prüfungssenat im Einzelfall festgelegt (§ 25 Abs 1 RAPG). Vor ihrem Ablauf ist ein neuerlicher Antritt nicht möglich. Bemessungskriterien nennt das Gesetz nicht.
Darf ich mich während der Sperrfrist schon für den nächsten Termin vormerken lassen?
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Ja, dem Gesetzeswortlaut nach steht die Sperrfrist seit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 nur dem neuerlichen Antritt entgegen, nicht der Terminplanung (§ 25 Abs 1 RAPG). Die frühere Fassung sperrte bereits die Antragstellung. Kläre Vormerkung und Ablauf direkt nach der Verkündung mit dem Prüfungsreferat deines Oberlandesgerichts, der neue Termin muss erst nach Fristablauf liegen.
Muss ich die Prüfungsgebühr bei jeder Wiederholung neu zahlen?
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Ja, die Prüfungsgebühr ist im Fall der Wiederholung neuerlich zu entrichten (§ 4 Abs 2 der Gebührenverordnung BGBl II 272/2009 idF BGBl II 79/2025). Je Antritt sind € 695 Prüfungsgebühr plus € 21 Eingabengebühr zu überweisen, insgesamt € 716.
Kann ich bestandene Klausuren auf den nächsten Antritt anrechnen lassen?
+
Nein, die Rechtsanwaltsprüfung wird als Ganzes beurteilt und als Ganzes wiederholt, eine Teilanrechnung einzelner Klausuren gibt es nicht (§§ 22, 23 RAPG). Auch eine gute schriftliche Leistung aus dem ersten Antritt zählt beim zweiten nichts mehr.
Zählt eine wegen Täuschung nicht beurteilte Prüfung als Antritt?
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Ja, eine wegen unerlaubter Hilfsmittel oder sonstiger vorgetäuschter Leistung nicht beurteilte oder für ungültig erklärte Prüfung wird auf die Gesamtzahl der Antritte angerechnet (§ 16 Abs 2 RAPG). Sie verbraucht damit eine der insgesamt drei Möglichkeiten.
Verfallen meine Prüfungsantritte irgendwann?
+
Nein, das RAPG kennt keine Verfallsfrist für Antritte, die zweimalige Wiederholungsmöglichkeit gilt für die Rechtsanwaltsprüfung als solche (§ 25 Abs 2 RAPG). Auch ein Wechsel in einen anderen OLG-Sprengel setzt den Zähler nicht zurück, das Ergebnis wird der Rechtsanwaltskammer und dem ÖRAK mitgeteilt (§ 26 RAPG).
Kann ich nach drei Fehlversuchen Rechtsanwaltsanwärter:in bleiben?
+
Ja, die Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter:in setzt keine bestandene Prüfung voraus, und auch die große Legitimationsurkunde bleibt über den Praxisweg mit fünf Monaten Gericht, achtzehn Monaten Kanzleizeit und zwölf Ausbildungshalbtagen erreichbar (§ 15 Abs 2 RAO). Verschlossen bleibt allein die Eintragung als Rechtsanwält:in (§ 1 Abs 2 RAO).
Kann ich ohne Rechtsanwaltsprüfung Unternehmensjurist:in werden?
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Ja, der Weg in Rechtsabteilungen verlangt keine Rechtsanwaltsprüfung. Österreich kennt, anders als Deutschland mit dem Syndikusrechtsanwalt, keine Zulassung von Unternehmensjurist:innen zur Anwaltschaft. Entsprechend ist die Berufsprüfung dort keine Voraussetzung, und Konzipientenjahre gelten als einschlägige Berufserfahrung.
Bis zu welchem Alter kann ich noch ins Notariat wechseln?
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Seit einer im Frühjahr 2026 beschlossenen Novelle der Notariatsordnung darf, wer erstmals in das Verzeichnis der Notariatskandidat:innen eingetragen wird, am Tag der Eintragung das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben. Bis dahin galt das 35. Lebensjahr (§ 117a NO). Eine Wiedereintragung nach dem 50. Lebensjahr setzt mindestens ein Jahr frühere Kandidatenzeit voraus.
Erfahren andere von meinem Nichtbestehen?
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Das RAPG sieht die Mitteilung des Prüfungsergebnisses an deine Rechtsanwaltskammer und an den ÖRAK vor, eine Veröffentlichung kennt das Gesetz nicht (§ 26 RAPG). Die mündliche Prüfung selbst ist allerdings öffentlich, anwesende Zuhörer:innen erleben die Verkündung daher mit (§ 19 RAPG).
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Sperrfrist, Wiederholung und Terminen erteilt das zuständige Oberlandesgericht, zu berufsrechtlichen Fragen deine Rechtsanwaltskammer beziehungsweise für das Notariat die zuständige Notariatskammer.
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