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Rechtsanwaltsprüfung · Ratgeber

Rechtsanwaltsprüfung nicht bestanden: der Plan für die nächsten zwölf Monate

Rechtsanwaltsprüfung nicht bestanden? Der Senat sperrt dich drei bis zwölf Monate, insgesamt hast du drei Antritte. So planst du den Zweitantritt.

9 Kapitel13 Min. Lesezeit

Inhalt

Wer die Rechtsanwaltsprüfung nicht besteht, wird vom Prüfungssenat für mindestens drei und höchstens zwölf Monate gesperrt und darf die Prüfung insgesamt zweimal wiederholen (§ 25 RAPG). Seit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 sperrt diese Frist nur den neuerlichen Antritt, nicht die Planung des nächsten Termins.

Damit ist ein negatives Ergebnis ein Rückschlag mit klaren Regeln. Dieser Ratgeber ordnet die Rechtslage für alle, die bei der Rechtsanwaltsprüfung durchgefallen sind, zeigt die Taktik für Zweit- und Drittantritt und benennt ehrlich, welche Wege offenbleiben, wenn es endgültig nicht reicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Sperrfrist beträgt drei bis zwölf Monate und wird vom Prüfungssenat festgelegt (§ 25 Abs 1 RAPG). Sie sperrt nur den Antritt, die Vormerkung darfst du sofort erledigen.
  • Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden (§ 25 Abs 2 RAPG), insgesamt sind drei Antritte möglich. Eine Verfallsfrist für Antritte kennt das Gesetz nicht.
  • Unsere Empfehlung: nach dem ersten Nichtbestehen rasch und mit geänderter Methode wiederholen, den dritten Antritt erst ansetzen, wenn Vorbereitung und Umstände tragen. Der Zwölf-Monats-Plan weiter unten zeigt die Etappen.
  • Je Antritt fallen € 716 an: € 695 Prüfungsgebühr (§ 4 Abs 1 Z 3 lit c der Gebührenverordnung BGBl II 272/2009 idF BGBl II 79/2025) und € 21 Eingabengebühr (§ 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957). Beides fällt bei jeder Wiederholung neu an (§ 4 Abs 2).
  • Zwischen 2016 und 2025 wurden österreichweit jedes Jahr zwischen 52 und 87 Rechtsanwaltsprüfungen nicht bestanden. Ein negatives Ergebnis ist kein Einzelfall.
  • Nach endgültigem Nichtbestehen bleibt die Eintragung als Rechtsanwält:in verschlossen. Offen bleiben Unternehmensjurist:in, öffentlicher Dienst und seit 24. April 2026 bis zum 50. Lebensjahr auch das Notariat (§ 117a Abs 2 NO).

Was „nicht bestanden“ rechtlich bedeutet

Das Ergebnis „nicht bestanden“ trifft die Rechtsanwaltsprüfung als Ganzes: Der Senat verkündet es unmittelbar nach der mündlichen Prüfung, ein Teilbestehen einzelner Klausuren kennt das Gesetz nicht (§§ 22, 23, 26 RAPG). Das Ergebnis wird deiner Rechtsanwaltskammer und dem ÖRAK mitgeteilt, eine Veröffentlichung sieht das RAPG nicht vor (§ 26 RAPG). Auch ein Antritt, der wegen unerlaubter Hilfsmittel unbeurteilt bleibt, wird auf deine drei Möglichkeiten angerechnet (§ 16 Abs 2 RAPG). Seit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 kommt dazu: Brichst du eine begonnene Prüfung ohne unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ab, gilt sie insgesamt als „nicht bestanden“. Bleibst du einem Termin ohne solchen Grund fern, darfst du frühestens sechs Monate nach diesem Termin neu antreten (§ 10 Abs 4 RAPG idF BGBl I 63/2026, in Kraft seit 1. August 2026). Bescheinigst du die Verhinderung, terminisiert der Präses der Prüfungskommission die Prüfung neu und die nicht abgeschlossene Prüfung wird nicht auf deine Antritte angerechnet (§ 10 Abs 3 RAPG). Diese neuen Regeln gelten für dich, wenn du deinen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach dem 31. Juli 2026 eingebracht hast (§ 29 Abs 4 RAPG).

Dein Dienstverhältnis endet durch das Nichtbestehen nicht von Gesetzes wegen. Wie es in der Kanzlei weitergeht, ist eine Frage von Vertrag und Kanzleikultur. Erfahrungsberichte zeigen, dass genau diese Unsicherheit viele Betroffene stärker belastet als die Prüfung selbst. Führe das Gespräch mit deiner Kanzlei deshalb früh und mit einem konkreten Plan für den nächsten Antritt.

Die Zahlen nehmen dem Ergebnis das Stigma. Sie stammen aus der Statistik des ÖRAK zur Rechtsanwaltsprüfung, Stand 31. Dezember 2025.

Nicht bestanden pro Jahr, 2016 bis 2025

Wert
52 bis 87 Prüfungen österreichweit

Antritte 2025

Wert
512 österreichweit

Nicht bestanden 2025

Wert
87 Prüfungen

Quote 2025, niedrigster Sprengel

Wert
0 Prozent am OLG Innsbruck

Quote 2025, höchster Sprengel

Wert
19 Prozent am OLG Wien

Wie es nach dem Ergebnis weitergeht, bestimmt zunächst die Sperrfrist.

Wie funktioniert die Sperrfrist nach § 25 RAPG?

Der Prüfungssenat legt nach einem Nichtbestehen einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens zwölf Monaten fest, vor dessen Ablauf du nicht erneut zur Prüfung antreten kannst (§ 25 Abs 1 RAPG). Bemessungskriterien nennt das Gesetz nicht, die Dauer ist eine Einzelfallentscheidung des Senats.

Ein Detail entscheidet über deine Taktik: Seit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 sperrt die Frist nach dem Gesetzeswortlaut den neuerlichen Antritt. Die frühere Fassung sperrte bereits die neuerliche Antragstellung, und genau diese alte Formulierung steht bis heute in vielen Leitfäden (§ 25 Abs 1 RAPG idF BRÄG 2020). Die neue Fassung gilt für Prüfungen nach dem 31. März 2020 (§ 29 Abs 2 RAPG). Die Terminplanung muss also nicht warten, nur der Antritt selbst.

Praktisch heißt das: Kläre Vormerkung und Zeitplan für den nächsten Termin gleich nach der Verkündung mit dem Prüfungsreferat deines Oberlandesgerichts, denn Sperrfrist und Vormerk-Wartezeit laufen parallel. Wie lang der Vorlauf in deinem Sprengel ist, steht in unserem Ratgeber zur Rechtsanwaltsprüfung. Wer erst nach Ablauf der Sperrfrist aktiv wird, addiert beide Wartezeiten. Was jeder neue Antritt kostet, beantworten die häufigen Fragen weiter unten.

Rechtsanwaltsprüfung wiederholen: Wie planst du den Zweitantritt?

Die Fehleranalyse beginnt am Tag der Verkündung, weil die wichtigste Quelle danach verschwindet: Zuhörer:innen der öffentlichen mündlichen Prüfung können dir unmittelbar sagen, was aufgefallen ist, und dieses Feedback lässt sich meist nur spontan einholen. Bei manchen Oberlandesgerichten kannst du zusätzlich eine Auskunft zur Beurteilung der schriftlichen Arbeiten erfragen. Schreib in den ersten Tagen eine eigene Fehlerliste, solange die Erinnerung frisch ist.

Beim Timing raten Geprüfte fast einhellig zu einem raschen neuen Anlauf, weil Detailwissen schneller verblasst, als man glaubt. Wie sich Pause, Lernblock und Termin über das Jahr verteilen, steht im nächsten Kapitel.

Der Zweitantritt braucht ein verändertes Programm: andere Schwerpunkte entlang der Fehlerliste, andere Methoden, wo die alten nicht getragen haben. Die Prüfungspartnerschaft verliert dabei an Gewicht. Nach kurzer Sperrfrist ist ein:e Wunschpartner:in ohnehin selten verfügbar, und Geprüfte berichten, dass die organisatorische und seelische Stütze beim zweiten Mal weniger zählt als beim ersten. Die Systematik für den neuen Lernblock steht in unserem Ratgeber zur Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung.

Nach dem ersten Nichtbestehen empfehlen wir dir, rasch und verändert zu wiederholen. Die Bestehensquoten von 83 bis 88 Prozent pro Jahr zwischen 2016 und 2025 und die Erfahrung, dass auch etablierte Rechtsanwält:innen zwei Anläufe gebraucht haben, sprechen klar für den zweiten Antritt.

Dein Plan für die nächsten zwölf Monate

Die Zeitachse deckt beide Fälle ab: den kurzen Weg mit dreimonatiger Sperre und die lange Variante, bei der der Senat bis zu zwölf Monate festlegt.

Tag null

Was du tust
Feedback der Zuhörer:innen einholen
Woran du denkst
Danach ist diese Quelle weg

Erste Woche

Was du tust
Vormerkung beim OLG, Gespräch in der Kanzlei
Woran du denkst
Sperrfrist und Wartezeit laufen parallel

Monat eins

Was du tust
Bewusste Pause
Woran du denkst
Detailwissen verblasst schneller als gedacht

Monate zwei bis vier

Was du tust
Lernblock entlang der Fehlerliste
Woran du denkst
Andere Schwerpunkte, andere Methoden

Ab Monat vier oder fünf

Was du tust
Zweitantritt bei dreimonatiger Sperre
Woran du denkst
Drei volle Monate Lernblock davor

Monate fünf bis zwölf

Was du tust
Bei längerer Sperre den Termin danach ansetzen
Woran du denkst
Der Senat darf bis zu zwölf Monate sperren

Die Zeiträume sind als Vorschlag gedacht. Fest steht nur, dass vor dem Ende der Sperrfrist kein Antritt möglich ist (§ 25 Abs 1 RAPG).

Dritter Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung: Wie sicherst du den letzten Versuch ab?

Die Rechtsanwaltsprüfung darf zweimal wiederholt werden, der dritte Antritt ist der letzte (§ 25 Abs 2 RAPG). Eine Verfallsfrist für Antritte kennt das Gesetz nicht, und die Grenze gilt für die Prüfung als solche: Ein Wechsel in einen anderen OLG-Sprengel setzt den Zähler nicht zurück, zumal das Ergebnis der Rechtsanwaltskammer und dem ÖRAK mitgeteilt wird (§§ 25, 26 RAPG).

Daraus folgt die wichtigste Regel für den letzten Versuch: Verbrenne ihn nicht. Der dritte Antritt verträgt weder Termindruck noch eine halbe Vorbereitung. Nütze die Zeit nach dem zweiten Nichtbestehen, um deine Fehler Punkt für Punkt durchzugehen, und setze den Termin erst an, wenn Lernstand und Lebensumstände tragen. Die Sperrfrist gibt dir mindestens drei Monate, niemand zwingt dich, unmittelbar nach ihrem Ablauf anzutreten.

Konkretisiere vor dem dritten Antritt einen Plan B. Ein realer Ausweichweg nimmt dem letzten Versuch den Alles-oder-nichts-Druck. Welche Wege das sein können, zeigt weiter unten das Kapitel zu den Alternativen ohne Rechtsanwaltsprüfung.

Rechtsanwaltsprüfung endgültig nicht bestanden: was bleibt dir?

Nach dem dritten erfolglosen Antritt ist die Eintragung als Rechtsanwält:in in Österreich verschlossen, denn sie setzt die mit Erfolg abgelegte Rechtsanwaltsprüfung zwingend voraus (§ 1 Abs 2 RAO). Diese Tür ist zu.

Alles andere bleibt. Dein Studium, die Gerichtspraxis und die Konzipientenjahre sind erworbene Qualifikation und anerkannte Berufserfahrung. Du kannst als Rechtsanwaltsanwärter:in eingetragen bleiben oder wieder eingetragen werden, denn die RAA-Eintragung setzt keine bestandene Prüfung voraus. Auch die große Legitimationsurkunde und damit die Vertretung in Verfahren mit Anwaltspflicht bleibt über den Praxisweg möglich.

Nachsicht der Prüfung: Was zusammenkommen muss

Der Ausschuss deiner Rechtsanwaltskammer kann dir die Rechtsanwaltsprüfung auf Ansuchen deiner Ausbildungsanwältin oder deines Ausbildungsanwalts aus rücksichtswürdigen Gründen nachsehen (§ 15 Abs 2 RAO). Vier Punkte müssen dafür zusammenkommen:

  • Ein abgeschlossenes Studium des österreichischen Rechts.
  • Fünf Monate Gericht oder Staatsanwaltschaft.
  • Achtzehn Monate bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder der Finanzprokuratur.
  • Ein rücksichtswürdiger Grund: Zwölf Ausbildungshalbtage werten die Kammern als solchen (§ 34 Abs 3 RL-BA 2015).

Entschieden wird im Ermessen, und die Nachsicht gilt nur für die Verwendung bei genau dieser Ausbildungsanwältin oder diesem Ausbildungsanwalt. Bei einem Kanzleiwechsel ist sie neu zu beantragen.

Ein dauerhaftes Berufsleben als ungeprüfte:r Konzipient:in ist damit rechtlich möglich, praktisch aber selten die Perspektive, die Betroffene wollen. Die meisten stellen sich nach einem endgültigen Nichtbestehen neu auf, die folgenden drei Wege sind dafür die realistischsten.

Alternativen ohne Rechtsanwaltsprüfung: Unternehmen, öffentlicher Dienst, Notariat

Einen Überblick über alle juristischen Karrierewege gibt der Grundlagenbeitrag der Serie zur Karriere mit Jus in Österreich. Hier stehen die drei Wege im Detail.

Unternehmen

Der Weg ins Unternehmen ist der häufigste und verlangt keine Berufsprüfung. Österreich kennt, anders als Deutschland mit seinem Syndikusrechtsanwalt, kein Modell, das Unternehmensjurist:innen zur Anwaltschaft zulässt. Weil es dieses Modell nicht gibt, verlangt der Weg in die Rechtsabteilung auch keine Rechtsanwaltsprüfung. Deine Konzipientenjahre zählen dort als einschlägige Praxis. Wie der Einstieg und der Alltag in Rechtsabteilungen aussehen, beschreibt unser Ratgeber zum Weg ins Unternehmen.

Öffentlicher Dienst und Justiz

Der öffentliche Dienst steht ebenfalls offen. Juristische Laufbahnen in Ministerien, Ländern und Behörden setzen keine Rechtsanwaltsprüfung voraus. Die Justiz bildet über die eigene Laufbahn der Richteramtsanwärter:innen mit eigener Richteramtsprüfung aus, die Aufnahme läuft über die Auswahlverfahren der Oberlandesgerichte. Die wechselseitige Anrechnung nach dem ABAG betrifft bestandene Berufsprüfungen der Rechtsberufe und greift daher erst, wenn du eine andere Prüfung erfolgreich abgelegt hast.

Notariat

Beim Notariat hat sich die Rechtslage 2026 grundlegend geändert. Die Altersobergrenze für die erstmalige Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidat:innen wurde von einem Fünf-Parteien-Antrag einstimmig und unionsrechtskonform vom 35. auf das 50. Lebensjahr angehoben, wirksam mit 24. April 2026 (BGBl. I Nr. 23/2026). Wer diese Tür wegen der alten Grenze beim 35. Lebensjahr längst abgehakt hat, sollte neu rechnen. Wie die Eintragung als Notariatskandidat:in abläuft, zeigt der Leitfaden zum Weg ins Notariat.

Alter bei erstmaliger Eintragung

Was für dich gilt
Am Tag der Eintragung darf das 50. Lebensjahr nicht vollendet sein (§ 117a Abs 2 NO)

Frühere Altersgrenze

Was für dich gilt
35. Lebensjahr, angehoben mit 24. April 2026

Neuerliche Eintragung nach dem 50. Lebensjahr

Was für dich gilt
Nur mit mindestens einem Jahr früherer Kandidatenzeit

Gerichtspraxis

Was für dich gilt
Fünf Monate, als ehemalige:r Anwärter:in bereits erfüllt

Danach

Was für dich gilt
Die eigene Kandidatenzeit und die Notariatsprüfung

Die häufigsten Fehler nach einem Nichtbestehen

Sechs Fehler kehren in Erfahrungsberichten und Kammerhinweisen immer wieder.

  1. Das Feedback-Fenster verpassen: Zuhörer:innen der mündlichen Prüfung und die mögliche Auskunft zur schriftlichen Arbeit sind nur unmittelbar nach dem Termin greifbar. Wer erst Wochen später analysiert, rät statt zu wissen.
  2. Schuld zuweisen statt Fehler listen: Ob Prüfer:in oder Prüfungspartner:in verantwortlich waren, ändert am Ergebnis nichts. Nur die eigene Fehlerliste verändert den nächsten Antritt.
  3. Die Vormerkung verschleppen: Sperrfrist und Vormerk-Wartezeit laufen parallel. Wer beides nacheinander abwartet, verliert schnell ein zusätzliches Jahr.
  4. Unverändert wiederholen: Gleiches Material, gleiche Methode und gleicher Ablauf reproduzieren die Schwächen des ersten Antritts. Mindestens die Ergebnisse der Fehleranalyse müssen den Plan sichtbar ändern.
  5. Den letzten Antritt überstürzen: § 25 Abs 2 RAPG kennt keine vierte Möglichkeit. Der dritte Versuch gehört erst angesetzt, wenn Vorbereitung und Umstände wirklich tragen.
  6. Alternativen mit veralteten Regeln abschreiben: Wer das Notariat wegen der früheren Grenze beim 35. Lebensjahr ausgeschlossen hat, übersieht die seit 24. April 2026 geltende Grenze beim 50. Lebensjahr (§ 117a Abs 2 NO). Auch bei den anderen Wegen lohnt der Blick auf die aktuelle Rechtslage statt auf alte Gewissheiten.

Häufige Fragen nach einer nicht bestandenen Rechtsanwaltsprüfung

Wie lange ist die Sperrfrist, wenn ich bei der Rechtsanwaltsprüfung durchgefallen bin?

Die Sperrfrist beträgt mindestens drei und höchstens zwölf Monate und wird vom Prüfungssenat im Einzelfall festgelegt (§ 25 Abs 1 RAPG). Vor ihrem Ablauf ist ein neuerlicher Antritt nicht möglich. Bemessungskriterien nennt das Gesetz nicht.

Darf ich mich während der Sperrfrist schon für den nächsten Termin vormerken lassen?

Ja, dem Gesetzeswortlaut nach steht die Sperrfrist seit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 nur dem neuerlichen Antritt entgegen, nicht der Terminplanung (§ 25 Abs 1 RAPG). Die frühere Fassung sperrte bereits die Antragstellung. Kläre Vormerkung und Ablauf direkt nach der Verkündung mit dem Prüfungsreferat deines Oberlandesgerichts, der neue Termin muss erst nach Fristablauf liegen.

Muss ich die Prüfungsgebühr bei jeder Wiederholung neu zahlen?

Ja, die Prüfungsgebühr ist im Fall der Wiederholung neuerlich zu entrichten (§ 4 Abs 2 der Gebührenverordnung BGBl II 272/2009 idF BGBl II 79/2025). Je Antritt sind € 695 Prüfungsgebühr zu überweisen (§ 4 Abs 1 Z 3 lit c), dazu kommt die Eingabengebühr von € 21 nach § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957, insgesamt also € 716. Das Konto nennt dir das jeweilige Oberlandesgericht. Nach bestandener Prüfung heben manche Oberlandesgerichte zusätzlich eine Zeugnisgebühr von € 21 ein (§ 14 TP 14 Gebührengesetz 1957).

Kann ich bestandene Klausuren auf den nächsten Antritt anrechnen lassen?

Nein, die Rechtsanwaltsprüfung wird als Ganzes beurteilt und als Ganzes wiederholt, eine Teilanrechnung einzelner Klausuren gibt es nicht (§§ 22, 23 RAPG). Auch eine gute schriftliche Leistung aus dem ersten Antritt zählt beim zweiten nichts mehr.

Zählt eine wegen Täuschung nicht beurteilte Prüfung als Antritt?

Ja, eine wegen unerlaubter Hilfsmittel oder sonstiger vorgetäuschter Leistung nicht beurteilte oder für ungültig erklärte Prüfung wird auf die Gesamtzahl der Antritte angerechnet (§ 16 Abs 2 RAPG). Sie verbraucht damit eine der insgesamt drei Möglichkeiten.

Verfallen meine Prüfungsantritte irgendwann?

Nein, das RAPG kennt keine Verfallsfrist für Antritte, die zweimalige Wiederholungsmöglichkeit gilt für die Rechtsanwaltsprüfung als solche (§ 25 Abs 2 RAPG). Auch ein Wechsel in einen anderen OLG-Sprengel setzt den Zähler nicht zurück, das Ergebnis wird der Rechtsanwaltskammer und dem ÖRAK mitgeteilt (§ 26 RAPG).

Kann ich nach drei Fehlversuchen Rechtsanwaltsanwärter:in bleiben?

Ja, die Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter:in setzt keine bestandene Prüfung voraus. Die Rechtsanwaltsprüfung kann dir der Kammerausschuss auf Ansuchen deiner Ausbildungsanwältin oder deines Ausbildungsanwalts aus rücksichtswürdigen Gründen nachsehen, sodass du die große Legitimationsurkunde mit fünf Monaten Gericht und achtzehn Monaten Kanzleizeit auch ohne Prüfung bekommst (§ 15 Abs 2 RAO). Zwölf Ausbildungshalbtage werten die Kammern als solchen Grund (§ 34 Abs 3 RL-BA 2015). Das bleibt eine Ermessensentscheidung und gilt nur für die Verwendung in dieser Ausbildungskanzlei. Verschlossen bleibt allein die Eintragung als Rechtsanwält:in (§ 1 Abs 2 RAO).

Kann ich ohne Rechtsanwaltsprüfung Unternehmensjurist:in werden?

Ja, der Weg in Rechtsabteilungen verlangt keine Rechtsanwaltsprüfung. Österreich kennt, anders als Deutschland mit dem Syndikusrechtsanwalt, keine Zulassung von Unternehmensjurist:innen zur Anwaltschaft. Entsprechend ist die Berufsprüfung dort keine Voraussetzung, und Konzipientenjahre gelten als einschlägige Berufserfahrung.

Bis zu welchem Alter kann ich noch ins Notariat wechseln?

Bis zum vollendeten 50. Lebensjahr: Wer erstmals in das Verzeichnis der Notariatskandidat:innen eingetragen wird, darf am Tag der Eintragung das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben (§ 117a Abs 2 NO). Diese Grenze gilt seit 24. April 2026, davor lag sie beim 35. Lebensjahr. Eine Wiedereintragung nach dem 50. Lebensjahr setzt mindestens ein Jahr frühere Kandidatenzeit voraus.

Wer erfährt, dass ich die Rechtsanwaltsprüfung nicht bestanden habe?

Deine Rechtsanwaltskammer und der ÖRAK erfahren es: Das RAPG sieht die Mitteilung des Prüfungsergebnisses an beide vor, eine Veröffentlichung kennt das Gesetz nicht (§ 26 RAPG). Die mündliche Prüfung selbst ist allerdings öffentlich, anwesende Zuhörer:innen erleben die Verkündung daher mit (§ 19 RAPG).

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Sperrfrist, Wiederholung und Terminen erteilt das zuständige Oberlandesgericht, zu berufsrechtlichen Fragen deine Rechtsanwaltskammer beziehungsweise für das Notariat die zuständige Notariatskammer.

Stand: 15.09.2026

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