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Ausländischer Abschluss · Ratgeber

Mit ausländischem Abschluss zur österreichischen Anwaltschaft: ABAG, EIRAG und die Wege für deutsche Jurist:innen

Mit ausländischem Abschluss zur österreichischen Anwaltschaft: ABAG-Gleichwertigkeit, EIRAG-Niederlassung, Eignungsprüfung, Wege für deutsche Jurist:innen.

8 Kapitel12 Min. Lesezeit

Inhalt

Für den Zugang zur österreichischen Anwaltschaft mit ausländischer Ausbildung gibt es zwei Schienen. Bereits zugelassene europäische Rechtsanwält:innen erreichen die Liste der Rechtsanwälte nach dem EIRAG über eine mindestens dreijährige Tätigkeit im österreichischen Recht oder über eine Eignungsprüfung (§§ 18, 24 EIRAG). Reine Studienabsolvent:innen stellen zuerst die Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit dem Studium des österreichischen Rechts nach dem ABAG her und durchlaufen danach die reguläre Ausbildung.

Welcher Weg für dich gilt, entscheidet sich an einer einzigen Frage. Dieser Ratgeber stellt die Weiche, erklärt beide Verfahren im Detail und widmet der größten Gruppe ein eigenes Kapitel: deutschen Jurist:innen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Weiche: Wer in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz bereits als Rechtsanwält:in zugelassen ist, geht den EIRAG-Weg. Wer nur einen Studienabschluss mitbringt, geht den ABAG-Weg über die Gleichwertigkeitsprüfung (§ 1 EIRAG, §§ 1 ff ABAG).
  • Europäische Rechtsanwält:innen dürfen sich sofort unter ihrer Herkunftsbezeichnung in Österreich niederlassen. In Verfahren mit Anwaltspflicht brauchen sie einen Einvernehmensrechtsanwalt, solange sie keine Eignungsprüfung abgelegt haben (§§ 9, 14 EIRAG).
  • Nach mindestens drei Jahren effektiver und regelmäßiger Tätigkeit im österreichischen Recht ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ohne Prüfung möglich (§ 18 EIRAG).
  • Die Eignungsprüfung besteht aus zwei schriftlichen Arbeiten und einer mündlichen Prüfung auf Deutsch. Einzelne Fächer können bei nachgewiesenen Österreich-Kenntnissen erlassen werden, und für deutsche Bewerber:innen ist die Prüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 26, 29 bis 32 EIRAG).
  • Der ABAG-Weg führt über einen Bescheid des Präses der Ausbildungsprüfungskommission und eine Ergänzungsprüfung. Danach beginnt die reguläre österreichische Laufbahn mit Konzipientenzeit und Rechtsanwaltsprüfung (§§ 1 ff ABAG).

Welcher Weg gilt für dich? Die Weiche zwischen EIRAG und ABAG

Das Europäische Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG) regelt die Berufsausübung und Niederlassung von Personen, die in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz bereits berechtigt sind, unter einer der in der Anlage zum EIRAG genannten Bezeichnungen als Rechtsanwält:in tätig zu sein. Das Gesetz nennt sie europäische Rechtsanwält:innen (§ 1 Abs 1 EIRAG). Für Deutschland ist das die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, für die Schweiz unter anderem Rechtsanwalt, Advokat und Avocat (Anlage zu § 1 EIRAG).

Das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) regelt in seinem ersten Abschnitt den anderen Fall: die Gleichwertigkeitsprüfung rechtswissenschaftlicher Studienabschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz mit dem Studium des österreichischen Rechts (§§ 1, 3 ABAG). Es richtet sich an Absolvent:innen, die noch keine Berufszulassung haben.

Daraus folgt die Weiche in einem Satz: Berufszulassung im Herkunftsstaat vorhanden, dann EIRAG. Nur Studienabschluss vorhanden, dann ABAG.

Niederlassung plus drei Jahre Tätigkeit

Für wen
zugelassene europäische Rechtsanwält:innen
Prüfung
keine, Nachweis über Falllisten und gegebenenfalls ein Gespräch
Rechtsgrundlage
§§ 18 bis 20 EIRAG

Eignungsprüfung

Für wen
zugelassene europäische Rechtsanwält:innen
Prüfung
schriftlich und mündlich, auf Deutsch, Fächererlass möglich
Rechtsgrundlage
§§ 24 bis 35 EIRAG

Gleichwertigkeit plus reguläre Laufbahn

Für wen
Studienabsolvent:innen ohne Zulassung
Prüfung
Ergänzungsprüfung zum Studium, später die reguläre Rechtsanwaltsprüfung
Rechtsgrundlage
§§ 1 ff ABAG, RAO, RAPG

Für Abschlüsse aus Drittstaaten gilt keine dieser Schienen. Rechtsanwält:innen aus Drittstaaten dürfen in Österreich nur über ihr Heimatrecht und internationales Recht beraten (§ 40 EIRAG), für das Vereinigte Königreich bestehen seit dem Brexit Sonder- und Übergangsbestimmungen. Drittstaats-Studienabschlüsse führen über die universitäre Nostrifizierung, deren Verfahren und Auflagen die einzelnen Universitäten selbst regeln. Erkundige dich direkt an deiner Wunschuniversität und kläre berufsrechtliche Fragen mit der Rechtsanwaltskammer.

Der ABAG-Weg: vom ausländischen Studium in die österreichische Laufbahn

Der ABAG-Weg beginnt mit einem Antrag beim Präses der zuständigen Ausbildungsprüfungskommission beim Oberlandesgericht. Der Präses entscheidet mit Bescheid, ob dein Abschluss dem Studium des österreichischen Rechts gleichwertig ist und, wenn nicht zur Gänze, über welche Wissensgebiete du eine Ergänzungsprüfung ablegen musst (§ 3 ABAG). Geprüft wirst du vor einem Senat aus drei Universitätsprofessor:innen und einer Richterin oder einem Richter (§ 6 ABAG).

Die Wiederholungsregeln sind großzügiger als bei den Berufsprüfungen: Die Gleichwertigkeits-Ergänzungsprüfung darf zweimal wiederholt werden, nach einem Nichtbestehen gilt eine Sperrfrist von zwei bis sechs Monaten (§ 7 ABAG).

Die entscheidende Ehrlichkeit zu diesem Weg: Die bestandene Ergänzungsprüfung stellt dich Absolvent:innen des österreichischen Rechts gleich, ersetzt aber keinen einzigen Schritt der Berufsausbildung. Danach beginnt die reguläre Laufbahn mit Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter:in, fünf Jahren praktischer Verwendung und der Rechtsanwaltsprüfung (§ 1 Abs 2 RAO). Rechne vom Antrag bis zur eigenen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte in Jahren, nicht in Monaten. Wie die reguläre Ausbildung abläuft, steht in unserem Ratgeber zum Weg in die Anwaltschaft.

Der EIRAG-Einstieg: sofort arbeiten unter deiner Herkunftsbezeichnung

Zugelassene europäische Rechtsanwält:innen müssen mit der Arbeit in Österreich nicht auf eine Prüfung warten. Vorübergehende Tätigkeiten sind im freien Dienstleistungsverkehr ohne jede Eintragung erlaubt (§§ 2, 8 EIRAG). Wer auf Dauer bleiben will, lässt sich auf Antrag in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwält:innen der Rechtsanwaltskammer am künftigen Kanzleisitz eintragen. Beizulegen sind der Staatsangehörigkeitsnachweis, eine höchstens drei Monate alte Bescheinigung der Berufszugehörigkeit im Herkunftsstaat und der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§§ 9, 10 EIRAG).

Niedergelassene europäische Rechtsanwält:innen haben grundsätzlich die Stellung eingetragener Rechtsanwält:innen, mit klaren Grenzen: Sie führen die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats samt Berufsorganisation, etwa „Rechtsanwalt (Deutschland)“, dürfen keine Rechtsanwaltsanwärter:innen ausbilden, nicht in Kammerorgane gewählt und nicht zur Verfahrenshilfe bestellt werden (§§ 12, 13 EIRAG). Die wichtigste Grenze betrifft den Gerichtssaal: In Verfahren mit Anwaltspflicht müssen sie im Einvernehmen mit einer eingetragenen österreichischen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt handeln, dem Einvernehmensrechtsanwalt. Erst die bestandene Eignungsprüfung hebt diese Pflicht auf (§§ 5, 14 EIRAG).

Diese Konstruktion ist zugleich die Antwort auf ein verbreitetes Missverständnis in beide Richtungen: Du darfst als deutsche Rechtsanwältin sofort in Wien praktizieren, nur eben unter deutscher Bezeichnung und mit den genannten Grenzen. Und du musst als europäischer Rechtsanwalt keineswegs die gesamte österreichische Ausbildung nachholen, um irgendwann ohne Zusatz Rechtsanwalt zu heißen.

Drei Jahre oder eine Prüfung: so kommst du in die Liste der Rechtsanwälte

Für die volle Eintragung stehen niedergelassenen europäischen Rechtsanwält:innen zwei Wege offen. Der erste ist prüfungsfrei: Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassene:r europäische:r Rechtsanwält:in in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts einschließlich des Unionsrechts nachweist, ist auf Antrag in die Liste der Rechtsanwälte einzutragen (§ 18 Abs 1 EIRAG). Effektiv und regelmäßig heißt tatsächliche Berufsausübung ohne Unterbrechung, gewöhnliche Unterbrechungen des täglichen Lebens schaden nicht (§ 18 Abs 2 EIRAG).

Der Nachweis läuft über Falllisten, die in der Regel Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie den Verfahrensstand enthalten. Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer sind anonymisierte Arbeitsproben wie Schriftsätze vorzulegen (§ 19 EIRAG). Wer zwar drei Jahre niedergelassen war, im österreichischen Recht aber kürzer gearbeitet hat, kann die Eintragung über ein Gespräch bei der Rechtsanwaltskammer erreichen, in dem Praxis, Kenntnisse und besuchte Kurse zum österreichischen Recht gewürdigt werden (§ 20 EIRAG).

Der zweite Weg ist die Eignungsprüfung, die niedergelassenen europäischen Rechtsanwält:innen jederzeit offensteht (§ 21 EIRAG). Nach der Eintragung darfst du auf beiden Wegen die Bezeichnung Rechtsanwalt beziehungsweise Rechtsanwältin führen, zusätzlich zur Herkunftsbezeichnung (§ 23 EIRAG).

Unsere Empfehlung: Wer ohnehin nach Österreich zieht und im österreichischen Recht arbeitet, fährt mit Niederlassung plus Drei-Jahres-Integration am effizientesten. Die Zeit läuft, während du verdienst, und am Ende steht keine Prüfung. Die Eignungsprüfung lohnt, wenn du die volle Vertretungsbefugnis ohne Einvernehmensrechtsanwalt rasch brauchst, etwa für eine prozesslastige Praxis.

Die Eignungsprüfung im Detail

Zur Eignungsprüfung zugelassen wird, wer als Staatsangehörige:r eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz einen Ausbildungsnachweis besitzt, der im Herkunftsstaat den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf eröffnet (§ 24 EIRAG). Über die Zulassung entscheidet der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer, und zwar spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (§ 27 EIRAG). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Herkunftsstaat: Für Deutschland ist die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien zuständig, für die Schweiz und Liechtenstein jene beim Oberlandesgericht Innsbruck (§ 26 Abs 2 EIRAG).

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist auf Deutsch abzulegen (§ 30 EIRAG). Schriftlich sind zwei Arbeiten zu verfassen: zwingend eine im österreichischen Zivilrecht, wahlweise anhand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift oder Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung, die zweite Arbeit nach Wahl im österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht (§ 31 EIRAG). Mündlich sind zwingend bürgerliches Recht samt Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie Berufs-, Standes- und Kostenrecht zu prüfen, dazu ein Wahlfach aus Strafrecht, öffentlichem Recht oder Abgabenrecht (§ 32 EIRAG).

Eine Mechanik wird gern übersehen: Dasselbe Gebiet darf nicht schriftlich und mündlich gewählt werden, und wer schriftlich nicht das Strafrecht genommen hat, muss es mündlich nehmen. Am Strafrecht führt also kein Weg vorbei (§ 32 Abs 3 EIRAG).

Zwei Erleichterungen solltest du aktiv nutzen. Erstens hat der Präses auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn du nachweist, dass du die österreichischen materiell- und verfahrensrechtlichen Kenntnisse in einem Fach bereits durch Ausbildung oder Berufstätigkeit erworben hast (§ 29 EIRAG). Zweitens muss die Eignungsprüfung deine vorhandene Anwaltsqualifikation berücksichtigen, sie prüft ausschließlich berufliche Kenntnisse (§ 25 EIRAG). Die Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden (§ 33 EIRAG), im Übrigen gilt das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß (§ 34 EIRAG). Eine Prüfungsgebühr ist zu entrichten, ihre Höhe und die Rechtsbehelfe muss deine Rechtsanwaltskammer auf ihrer Website ausweisen (§ 28 Z 5, § 37a EIRAG).

Nach dem Bestehen beantragst du die Eintragung beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer deines Kanzleisitzes. Beizulegen sind neben dem Prüfungszeugnis höchstens drei Monate alte Bescheinigungen über disziplinäre Unbescholtenheit und Konkursfreiheit sowie ein Führungszeugnis (§ 35 EIRAG).

Speziell für deutsche Jurist:innen

Kein Herkunftsland stellt mehr Bewerber:innen, und keines bringt mehr trügerische Vertrautheit mit. Die Weiche verläuft mitten durch die deutsche Ausbildung: Die Erste Juristische Prüfung, in Deutschland das Ende des Studiums, eröffnet dort noch keinen unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf und führt in Österreich deshalb auf den ABAG-Weg mit Gleichwertigkeitsprüfung und anschließender voller Laufbahn. Erst wer als Volljurist:in nach dem deutschen Referendariat und Zweiten Staatsexamen als Rechtsanwält:in zugelassen ist, fällt unter das EIRAG und kann sich niederlassen, drei Jahre integrieren oder die Eignungsprüfung in Wien ablegen.

Der Sprachvorteil ist real, der Rechtsvorteil kleiner als gedacht. ABGB und BGB trennen mehr als zweihundert Jahre getrennter Entwicklung, das österreichische Zivilverfahren funktioniert anders als das deutsche, und die anwaltlichen Standes- und Kostenregeln folgen der RAO und dem österreichischen Kostenrecht, nicht der BRAO und dem RVG. Auch die Berufsbilder unterscheiden sich: Österreich kennt weder das Referendariat noch den Syndikusrechtsanwalt, wer hier in ein Unternehmen wechselt, tut das ohne Anwaltstitel. Plane für die Eignungsprüfung deshalb eine ernsthafte Einarbeitung ins österreichische Recht ein, unabhängig von deiner deutschen Examensnote. Das ist eine Einschätzung aus der Logik der Prüfungsfächer, aber eine, die dir jede Wiener Kanzlei bestätigen wird.

Für die Planung heißt das: Volljurist:innen mit Umzugsplänen wählen meist die Niederlassung unter deutscher Berufsbezeichnung und die Drei-Jahres-Integration in einer österreichischen Kanzlei oder der eigenen Praxis. Die Eignungsprüfung vor der Kommission beim OLG Wien ist der schnellere, aber prüfungsintensive Weg. Absolvent:innen ohne Zulassung sollten nüchtern rechnen: ABAG-Verfahren plus fünf Jahre praktische Verwendung plus Rechtsanwaltsprüfung, oder alternativ das deutsche Referendariat abschließen und später den EIRAG-Weg gehen. Beides ist legitim, entscheidend ist, die Wahl bewusst zu treffen statt in den längeren Weg hineinzustolpern.

Die häufigsten Fehler beim Weg in die österreichische Anwaltschaft

Sechs Fehler kehren bei Bewerber:innen mit ausländischer Ausbildung immer wieder.

  1. Den falschen Weg wählen: Absolvent:innen ohne Zulassung beantragen die Eignungsprüfung, für die sie die Voraussetzungen des § 24 EIRAG nicht erfüllen, oder Volljurist:innen starten unnötig das ABAG-Verfahren. Die Weiche steht am Anfang, nicht in der Mitte.
  2. Die Drei-Jahres-Zeit ohne Dokumentation verstreichen lassen: § 19 EIRAG verlangt Falllisten mit Aktenzeichen, Gegenstand und Umfang. Wer sie erst im Antragsjahr rekonstruiert, verschenkt den prüfungsfreien Weg. Führe die Liste ab dem ersten Tag.
  3. Die Einvernehmenspflicht unterschätzen: Verfahrenshandlungen ohne nachgewiesenes Einvernehmen gelten als nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vorgenommen (§ 5 Abs 2 EIRAG). Das ist keine Formalie, sondern ein Prozessrisiko.
  4. Die Strafrechts-Mechanik der Eignungsprüfung übersehen: Wer schriftlich Verwaltungsrecht wählt, bekommt das Strafrecht zwingend mündlich (§ 32 Abs 3 EIRAG). Die Fächerwahl gehört strategisch geplant, nicht am Antragsformular improvisiert.
  5. Den Fächererlass nicht beantragen: § 29 EIRAG ist eine Pflichtbestimmung, kein Gnadenakt. Wer österreichische Kenntnisse aus LL.M., Kursen oder Berufspraxis nachweisen kann, verkürzt die Prüfung erheblich.
  6. Vertrautheit mit Vorbereitung verwechseln: Die gemeinsame Sprache verführt dazu, ABGB, ZPO und RAO wie Dialektvarianten des deutschen Rechts zu behandeln. Die Prüfungsfächer des § 32 EIRAG bestehen aus österreichischem Recht, nicht aus Übersetzungsleistung.

Häufige Fragen zum Anwaltsberuf in Österreich mit ausländischem Abschluss

Kann ich als deutsche:r Rechtsanwält:in sofort in Österreich arbeiten?

Ja, zugelassene deutsche Rechtsanwält:innen dürfen in Österreich vorübergehend Dienstleistungen erbringen und sich auf Antrag dauerhaft niederlassen, jeweils unter der deutschen Berufsbezeichnung mit Angabe der Berufsorganisation (§§ 2, 9, 12 EIRAG). In Verfahren mit Anwaltspflicht ist bis zur bestandenen Eignungsprüfung ein Einvernehmensrechtsanwalt beizuziehen (§§ 5, 14 EIRAG).

Wie werde ich mit deutschem Staatsexamen österreichische:r Rechtsanwält:in?

Das hängt davon ab, welches Examen du hast. Als Volljurist:in mit deutscher Anwaltszulassung führt der Weg über das EIRAG: drei Jahre Tätigkeit im österreichischen Recht als niedergelassene:r europäische:r Rechtsanwält:in oder die Eignungsprüfung (§§ 18, 24 EIRAG). Mit der Ersten Juristischen Prüfung allein giltst du als Studienabsolvent:in und gehst den ABAG-Weg mit Gleichwertigkeitsprüfung und anschließender regulärer österreichischer Ausbildung (§§ 1 ff ABAG).

Was wird bei der Eignungsprüfung geprüft?

Die Eignungsprüfung umfasst zwei schriftliche Arbeiten, zwingend eine im österreichischen Zivilrecht und eine wahlweise im Straf- oder Verwaltungsrecht, sowie eine mündliche Prüfung über bürgerliches Recht samt Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Berufs-, Standes- und Kostenrecht und ein Wahlfach (§§ 31, 32 EIRAG). Sie ist auf Deutsch abzulegen, die Verfahrensrechte gehören jeweils dazu (§§ 30, 32 Abs 4 EIRAG).

Kann ich mir Fächer der Eignungsprüfung erlassen lassen?

Ja, der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission hat auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn du nachweist, dass du die für die österreichische Anwaltspraxis nötigen materiell- und verfahrensrechtlichen Kenntnisse in diesem Fach bereits durch Ausbildung oder Berufstätigkeit erworben hast (§ 29 EIRAG). Entsprechende Zeugnisse legst du gleich dem Zulassungsantrag bei (§ 28 EIRAG).

Wie oft darf ich die Eignungsprüfung wiederholen?

Die Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden, es gibt also insgesamt drei Antritte (§ 33 EIRAG). Für die Gleichwertigkeits-Ergänzungsprüfung des ABAG-Wegs gilt dasselbe, dort mit einer Sperrfrist von zwei bis sechs Monaten nach einem Nichtbestehen (§ 7 ABAG).

Zählt meine deutsche Anwaltszeit für die drei Jahre nach § 18 EIRAG?

Nein, angerechnet wird nur die effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassene:r europäische:r Rechtsanwält:in in Österreich auf dem Gebiet des österreichischen Rechts einschließlich des Unionsrechts (§ 18 Abs 1 EIRAG). Deine deutsche Berufserfahrung hilft bei Mandaten und beim Fächererlass, verkürzt aber die Dreijahresfrist nicht.

Brauche ich für den EIRAG-Weg eine Konzipientenzeit oder die Rechtsanwaltsprüfung?

Nein, die Eintragungswege des EIRAG ersetzen die österreichische Berufsausbildung: Weder die fünfjährige praktische Verwendung noch die Rechtsanwaltsprüfung sind Voraussetzung für die Eintragung nach drei Jahren Tätigkeit oder nach der Eignungsprüfung (§§ 18, 21, 24 EIRAG). Anders der ABAG-Weg für Studienabsolvent:innen, der in die reguläre Ausbildung mündet.

Welche Stelle ist für deutsche Bewerber:innen zuständig?

Für die Eignungsprüfung deutscher Bewerber:innen ist die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 26 Abs 2 Z 1 EIRAG). Die Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwält:innen und später in die Liste der Rechtsanwälte beantragst du bei der Rechtsanwaltskammer deines Kanzleisitzes (§§ 10, 35 EIRAG).

Gilt das EIRAG auch für Schweizer Anwält:innen?

Ja, das EIRAG erfasst neben EU- und EWR-Staatsangehörigen ausdrücklich auch die Schweiz, die Anlage nennt unter anderem die Bezeichnungen Rechtsanwalt, Advokat und Avocat (§ 1 Abs 1 und Anlage EIRAG). Für die Eignungsprüfung von Bewerber:innen aus der Schweiz und Liechtenstein ist die Kommission beim Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 26 Abs 2 Z 4 EIRAG).

Was gilt für Abschlüsse aus Drittstaaten?

Rechtsanwält:innen aus Drittstaaten dürfen in Österreich nur Rechtsberatung im Recht ihres Heimatstaats und im internationalen Recht erbringen, die Niederlassungswege des EIRAG stehen ihnen nicht offen (§ 40 EIRAG). Drittstaats-Studienabschlüsse führen über die universitäre Nostrifizierung, deren Auflagen jede Universität selbst festlegt. Für das Vereinigte Königreich gelten seit dem Brexit Sonderbestimmungen, die du mit der Rechtsanwaltskammer klärst.

Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Rechtsanwaltskammer als gesetzlicher Ansprechpartner (§ 37a EIRAG), die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim jeweiligen Oberlandesgericht sowie für Studienfragen die Ausbildungsprüfungskommission beziehungsweise die Universitäten.

Stand: 01.08.2026

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