Das Europäische Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG) regelt die Berufsausübung und Niederlassung von Personen aus einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz. Erfasst ist, wer dort bereits berechtigt ist, unter einer der in der Anlage zum EIRAG genannten Bezeichnungen als Rechtsanwält:in tätig zu sein. Das Gesetz nennt sie europäische Rechtsanwält:innen (§ 1 Abs 1 EIRAG). Für Deutschland ist das die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, für die Schweiz unter anderem Rechtsanwalt, Advokat und Avocat (Anlage zu § 1 EIRAG).
Das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG) regelt in seinem ersten Abschnitt den anderen Fall: die Gleichwertigkeitsprüfung rechtswissenschaftlicher Studienabschlüsse aus der EU, dem EWR und der Schweiz mit dem Studium des österreichischen Rechts (§§ 1, 3 ABAG). Es richtet sich an Absolvent:innen, die noch keine Berufszulassung haben.
Daraus folgt die Weiche in einem Satz: Berufszulassung im Herkunftsstaat vorhanden, dann EIRAG. Nur Studienabschluss vorhanden, dann ABAG.
Für deutsche Jurist:innen verläuft diese Weiche mitten durch die Ausbildung. Die Erste Juristische Prüfung ist ein Studienabschluss ohne Berufszulassung und führt deshalb auf den ABAG-Weg. Erst die Zulassung als Rechtsanwält:in nach Referendariat und Zweitem Staatsexamen öffnet den EIRAG-Weg. Was das für Rechtsunterschiede und Planung bedeutet, steht weiter unten im eigenen Kapitel für deutsche Jurist:innen.
| Weg | Für wen | Prüfung | Rechtsgrundlage |
|---|
| Niederlassung plus drei Jahre Tätigkeit | zugelassene europäische Rechtsanwält:innen | keine, Nachweis über Falllisten und gegebenenfalls ein Gespräch | §§ 18 bis 20 EIRAG |
| Eignungsprüfung | zugelassene europäische Rechtsanwält:innen | schriftlich und mündlich, auf Deutsch, Fächererlass möglich | §§ 24 bis 35 EIRAG |
| Gleichwertigkeit plus reguläre Laufbahn | Studienabsolvent:innen ohne Zulassung | Ergänzungsprüfung zum Studium, später die reguläre Rechtsanwaltsprüfung | §§ 1 ff ABAG, RAO, RAPG |
Niederlassung plus drei Jahre Tätigkeit
- Für wen
- zugelassene europäische Rechtsanwält:innen
- Prüfung
- keine, Nachweis über Falllisten und gegebenenfalls ein Gespräch
- Rechtsgrundlage
- §§ 18 bis 20 EIRAG
Eignungsprüfung
- Für wen
- zugelassene europäische Rechtsanwält:innen
- Prüfung
- schriftlich und mündlich, auf Deutsch, Fächererlass möglich
- Rechtsgrundlage
- §§ 24 bis 35 EIRAG
Gleichwertigkeit plus reguläre Laufbahn
- Für wen
- Studienabsolvent:innen ohne Zulassung
- Prüfung
- Ergänzungsprüfung zum Studium, später die reguläre Rechtsanwaltsprüfung
- Rechtsgrundlage
- §§ 1 ff ABAG, RAO, RAPG
Für Abschlüsse aus Drittstaaten gilt keine dieser Schienen. Anwält:innen aus einem Drittstaat, der dem GATS-Abkommen angehört, dürfen in Österreich als international tätige Rechtsanwält:innen nur über das Recht ihres Heimatstaats und über internationales Recht beraten, ausgenommen das Recht der EU und des EWR (§ 1 Abs 2, § 40 EIRAG). Für das Vereinigte Königreich bestehen seit dem Brexit Sonder- und Übergangsbestimmungen. Drittstaats-Studienabschlüsse führen über die universitäre Nostrifizierung, deren Verfahren und Auflagen die einzelnen Universitäten selbst regeln. Erkundige dich direkt an deiner Wunschuniversität und kläre berufsrechtliche Fragen mit der Rechtsanwaltskammer.