Zur Eignungsprüfung zugelassen wird, wer als Staatsangehörige:r eines EU- oder EWR-Staats oder der Schweiz einen Ausbildungsnachweis besitzt, der im Herkunftsstaat den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf eröffnet (§ 24 EIRAG). Über die Zulassung entscheidet der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer, und zwar spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen (§ 27 EIRAG). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Herkunftsstaat: Für Deutschland ist die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Wien zuständig, für die Schweiz und Liechtenstein jene beim Oberlandesgericht Innsbruck (§ 26 Abs 2 EIRAG).
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist auf Deutsch abzulegen (§ 30 EIRAG). Schriftlich sind zwei Arbeiten zu verfassen: zwingend eine im österreichischen Zivilrecht, wahlweise anhand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift oder Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung, die zweite Arbeit nach Wahl im österreichischen Straf- oder Verwaltungsrecht (§ 31 EIRAG). Mündlich sind zwingend bürgerliches Recht samt Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie Berufs-, Standes- und Kostenrecht zu prüfen, dazu ein Wahlfach aus Strafrecht, öffentlichem Recht oder Abgabenrecht (§ 32 EIRAG).
Eine Mechanik wird gern übersehen: Dasselbe Gebiet darf nicht schriftlich und mündlich gewählt werden, und wer schriftlich nicht das Strafrecht genommen hat, muss es mündlich nehmen. Am Strafrecht führt also kein Weg vorbei (§ 32 Abs 3 EIRAG).
Zwei Erleichterungen solltest du aktiv nutzen. Erstens hat der Präses auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn du nachweist, dass du die österreichischen materiell- und verfahrensrechtlichen Kenntnisse in einem Fach bereits durch Ausbildung oder Berufstätigkeit erworben hast (§ 29 EIRAG). Zweitens muss die Eignungsprüfung deine vorhandene Anwaltsqualifikation berücksichtigen, sie prüft ausschließlich berufliche Kenntnisse (§ 25 EIRAG). Die Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden (§ 33 EIRAG), im Übrigen gilt das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz sinngemäß (§ 34 EIRAG). Eine Prüfungsgebühr ist zu entrichten, ihre Höhe und die Rechtsbehelfe muss deine Rechtsanwaltskammer auf ihrer Website ausweisen (§ 28 Z 5, § 37a EIRAG).
Nach dem Bestehen beantragst du die Eintragung beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer deines Kanzleisitzes. Beizulegen sind neben dem Prüfungszeugnis höchstens drei Monate alte Bescheinigungen über disziplinäre Unbescholtenheit und Konkursfreiheit sowie ein Führungszeugnis (§ 35 EIRAG).