Für die meisten Gründer:innen passt zum Start die Einzelkanzlei oder eine Personengesellschaft mit Kolleg:innen. Die GmbH lohnt sich erst in bestimmten Konstellationen. Eine Rechtsanwalts-Gesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Zweck die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist und die dafür in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften der zuständigen Kammer eingetragen sein muss (§ 1a RAO).
§ 1a RAO lässt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eingetragene Personengesellschaften (Rechtsanwalts-Partnerschaft, also OG und KG) und Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der Aktiengesellschaft zu, unter Bedingungen auch Gesellschaftsformen aus der EU, dem EWR und der Schweiz. Als Kapitalgesellschaft steht damit seit 1. Jänner 2024 grundsätzlich auch die FlexCo offen. Die Fachdiskussion hält sie für eine chancenreiche Variante, in der Praxis ist sie bislang die Ausnahme.
| Rechtsform | Mindestkapital | Mindestversicherung (§ 21a RAO) | Typischer Einsatz |
|---|
| Einzelkanzlei | keines | € 400.000 | Standard für den Start |
| GesbR, OG, KG (Rechtsanwalts-Partnerschaft) | keines | € 400.000, inklusive Ansprüchen aus der Gesellschafterstellung | gemeinsamer Start im kleinen Team |
| GmbH, FlexCo | € 10.000 | € 2.400.000 | größere Einheiten, Haftungs- und Nachfolgeplanung |
| GmbH & Co KG | € 10.000 für die Komplementär-GmbH | € 2.400.000 | flexible Beteiligung, etwa für Junganwält:innen als Kommanditist:innen |
Einzelkanzlei
- Mindestkapital
- keines
- Mindestversicherung (§ 21a RAO)
- € 400.000
- Typischer Einsatz
- Standard für den Start
GesbR, OG, KG (Rechtsanwalts-Partnerschaft)
- Mindestkapital
- keines
- Mindestversicherung (§ 21a RAO)
- € 400.000, inklusive Ansprüchen aus der Gesellschafterstellung
- Typischer Einsatz
- gemeinsamer Start im kleinen Team
GmbH, FlexCo
- Mindestkapital
- € 10.000
- Mindestversicherung (§ 21a RAO)
- € 2.400.000
- Typischer Einsatz
- größere Einheiten, Haftungs- und Nachfolgeplanung
GmbH & Co KG
- Mindestkapital
- € 10.000 für die Komplementär-GmbH
- Mindestversicherung (§ 21a RAO)
- € 2.400.000
- Typischer Einsatz
- flexible Beteiligung, etwa für Junganwält:innen als Kommanditist:innen
Für alle Formen gilt § 21c RAO, und der ist gerade enger geworden. Gesellschafter:innen dürfen nur inländische Rechtsanwält:innen, Rechtsanwält:innen im Sinn der Anlage zum EIRAG und international tätige Rechtsanwält:innen sein, dazu ehemalige Rechtsanwält:innen nach einem Verzicht auf die Ausübung sowie eine GmbH oder FlexCo als einziger Komplementär einer Rechtsanwalts-Partnerschaft. Angehörige von Gesellschafter-Anwält:innen zählen seit 1. August 2026 nicht mehr dazu, die entsprechenden Bestimmungen hat BGBl. I Nr. 63/2026 aufgehoben. Rechtsanwält:innen müssen außerdem die Mehrheit am Kapital und den bestimmenden Einfluss halten, die Geschäftsführung ist Rechtsanwalts-Gesellschafter:innen vorbehalten. Steuerberater:innen oder reine Kapitalgeber:innen scheiden damit aus.
Die GmbH ist seit 1. Jänner 2024 günstiger geworden: Das Mindeststammkapital beträgt € 10.000 (GesRÄG 2023), davon ist die Hälfte bar einzuzahlen, die Mindestkörperschaftsteuer liegt bei € 500 pro Jahr. Dem stehen der Notariatsakt, die Bilanzierungspflicht und vor allem die Versicherungssumme von € 2.400.000 gegenüber. Wird diese Deckung nicht gehalten, haften die Rechtsanwalts-Gesellschafter:innen persönlich und verschuldensunabhängig in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes (§ 21a Abs 4 RAO).
Unsere Empfehlung: Starte als Einzelkanzlei oder, gemeinsam mit Kolleg:innen, als OG. Die GmbH oder GmbH & Co KG rechnet sich nach unserer Einschätzung erst bei mehreren Berufsträger:innen, hohen Haftungsrisiken aus Transaktionsmandaten oder konkreter Nachfolge- und Beteiligungsplanung. Die steuerliche Seite gehört mit deiner Steuerberatung durchgerechnet. Und wenn dich beim Rechnen weniger die Rechtsform als das Unternehmerrisiko insgesamt zweifeln lässt, lohnt der Blick auf die angestellte Alternative in unserem Ratgeber zum Weg als Unternehmensjurist:in.