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Recht & Gehalt

Weiterbildungszeit

Auch: Weiterbildungsteilzeit, Weiterbildungsbeihilfe

Die Weiterbildungszeit ist das seit 2026 geltende Modell der geförderten Bildungsfreistellung und die Nachfolgerin der 2025 abgeschafften Bildungskarenz: Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses zu Weiterbildungszwecken, deren Entgeltentfall das AMS mit der Weiterbildungsbeihilfe abfedern kann (Stand: Juli 2026).

Gesetzestechnisch trägt die Freistellung weiterhin den Namen Bildungskarenz, geregelt in der neu gefassten Bestimmung des § 11 AVRAG, während die Förderung als Weiterbildungsbeihilfe im Arbeitsmarktservicegesetz verankert ist (§ 37e AMSG).

Die Freistellung kommt nur durch schriftliche Vereinbarung zustande, die neben Beginn und Dauer auch den aktuellen Bildungsstand, die konkrete Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel festhalten muss. Einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber gibt es nicht.

Voraussetzung ist ein zuvor ununterbrochen zwölf Monate bestehendes Arbeitsverhältnis. Die Karenzierung dauert zwei Monate bis zu einem Jahr, kann in Teile von jeweils mindestens zwei Monaten geteilt werden, und eine neuerliche Weiterbildungszeit ist erst vier Jahre nach dem letzten Antritt möglich (Rahmenfrist, § 11 AVRAG).

Wirksam wird die Vereinbarung erst, nachdem das AMS die Weiterbildungsbeihilfe zuerkannt hat. Ohne Förderzusage also keine Karenz. Die Beihilfe selbst ist keine Versicherungsleistung mit Rechtsanspruch mehr, sondern eine budgetär begrenzte AMS-Förderung nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell. Anträge sind seit 8. Juni 2026 möglich.

Die Weiterbildung muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen, bei Studien 20 ECTS-Punkte pro Semester (16 bei Betreuungspflichten), und ist durch laufende Teilnahme- und Erfolgsnachweise zu belegen. Fehlen sie, kann die Förderung zurückgefordert werden. Ein nahtloser Übergang aus der Elternkarenz ist ausgeschlossen: Zwischen ihr und dem Antritt müssen mindestens 26 Wochen Beschäftigung liegen.

Wer die Arbeit nicht ganz aussetzen will, kann stattdessen die Weiterbildungsteilzeit vereinbaren, eine Reduktion der Normalarbeitszeit um ein Viertel bis die Hälfte auf mindestens zehn verbleibende Wochenstunden, für vier Monate bis zu zwei Jahre (§ 11a AVRAG).