Gewerberechtlicher Geschäftsführer
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist jene Person, die dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist (§ 39 GewO).
Er muss den für das Gewerbe vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erbringen und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Bestellt und der Behörde angezeigt wird er vom Gewerbeinhaber. Verpflichtend ist die Bestellung bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften sowie dann, wenn eine natürliche Person die Voraussetzungen für ein reglementiertes Gewerbe selbst nicht erfüllt.
Die Funktion verlangt tatsächliche Einbindung: Der Geschäftsführer muss im Betrieb selbständig tätig sein und über eine entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen. Bei reglementierten Gewerben ist er im Regelfall als voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu beschäftigen oder muss dem zur Vertretung berufenen Organ angehören.
Verwaltungsstrafrechtlich trifft ihn die Verantwortung für Verstöße gegen die gewerberechtlichen Vorschriften an Stelle des Gewerbeinhabers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist nicht identisch mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH. Die beiden Funktionen können, müssen aber nicht in einer Person zusammenfallen.