Zum Inhalt springen
LawFinder
Gastbeitrag13.10.20265 Min. Lesezeit

Einer für alle: Die Verbandsklage erreicht Österreich

Von Mag. Julia Standl, Mag. Julia Schuster, LL.M. (NYU) und MMag. Bojana Vareskic

Inhalt

Am 18. Juli 2024 war es so weit: Österreich hat die EU-Verbandsklagen-Richtlinie umgesetzt und damit den kollektiven Rechtsschutz für Verbraucher auf eine neue Stufe gehoben. Qualifizierte Einrichtungen (wie ua WKÖ, AK und VKI) können seither nicht nur die Unterlassung rechtswidriger Geschäftspraktiken verlangen, sondern mit der neuen Verbandsklage auf Abhilfe erstmals auch die gebündelte Durchsetzung von Ansprüchen einer Vielzahl von Verbrauchern betreiben.

Die praktische Tragweite ist beachtlich: Wo bislang jeder einzelne Verbraucher seinen Anspruch auf eigene Faust selbst durchsetzen musste, wird die Rechtsdurchsetzung durch ein gemeinsames Verfahren erheblich erleichtert. Das gilt vor allem bei Massenschäden, bei denen vielfach der einzelne Anspruch für sich genommen zu gering ist, um den Gang vor Gericht (wirtschaftlich) zu rechtfertigen.

Funktionsweise und Voraussetzungen

Österreich hat sich bei der Umsetzung der EU-Verbandsklagen-Richtlinie für ein Opt-in-Modell (anstelle eines Opt-out-Modells) entschieden. Verbraucher werden daher nicht automatisch Teil des Verfahrens, sondern müssen diesem aktiv beitreten. Das Verfahren ist bewusst institutionell ausgestaltet: Nicht der einzelne Geschädigte entscheidet über die Einleitung, sondern eine qualifizierte Einrichtung übernimmt die Federführung.

Eine solche Verbandsklage kann nicht wegen beliebig unterschiedlicher Einzelansprüche erhoben werden. Die ZPO verlangt ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern, das auf im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer beruht. Entscheidend ist, ob die Ansprüche inhaltlich ausreichend miteinander verbunden sind. Diesbezüglich sieht das Gesetz zugunsten der klagenden Einrichtung eine Erleichterung vor, denn es genügt, wenn jene Tatsachen und Beweisanbote vorgebracht werden, die mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind und die Plausibilität der Ansprüche ausreichend stützen („erleichterte Substantiierungspflicht“).

Erste Weichenstellungen durch den OGH

Lange musste man auf die ersten Entscheidungen des OGH, wie die Voraussetzungen in der Praxis zu handhaben sind, nicht warten:

Mit seiner Entscheidung vom 27.01.2026 zu 9 Ob 111/25a hat der OGH erstmals zur neuen Verbandsklage auf Abhilfe Stellung genommen. Gegenstand war eine Klage im Zusammenhang mit Kreditbearbeitungsgebühren. Die klagende Einrichtung hatte sich auf eine frühere Entscheidung gestützt, in der eine entsprechende Klausel bereits als gröblich benachteiligend beurteilt worden war. Das Erstgericht hatte die Klage noch vor Zustellung an die Beklagte abgewiesen, da aus der Klagserzählung nicht hervorgehe, ob ein im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalt vorliege.

Der OGH stellte klar, dass das Vorliegen im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalte eine eigenständige Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe darstellt. Gleichartige Darlehensverträge oder zumindest gleichartige Klauseln betreffend Kreditbearbeitungsgebühren können nach Auffassung des OGH für das Vorliegen solcher gleichartigen Sachverhalte sprechen. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, ist eine Rechtsfrage, die das Erstgericht anhand der konkreten Prozessbehauptungen zu beurteilen hat.

Zugleich betonte der OGH, dass die gesetzliche Erleichterung der Substantiierungspflicht nur die Darlegung der eingeklagten Ansprüche selbst betrifft, nicht aber die Prozessvoraussetzungen der Verbandsklage auf Abhilfe. Die qualifizierte Einrichtung muss daher bereits in der Klage jene Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Ansprüche auf im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten beruhen. Fehlen entsprechende Darlegungen, kann die Klage bereits im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen werden.

Nur wenige Monate später folgte mit der Entscheidung vom 20.05.2026 zu 8 Ob 143/25z eine weitere richtungsweisende Entscheidung des OGH. Gegenstand waren Ansprüche im Zusammenhang mit Abgasmanipulationen bei Kraftfahrzeugen, die gegen mehrere Unternehmen gerichtet waren. Der OGH hatte dabei zu klären, wie das Erfordernis der zumindest 50 Verbraucheransprüche „gegen denselben Unternehmer“ bei einer Mehrheit von Beklagten zu verstehen ist.

Der OGH stellte klar, dass die Prozessvoraussetzungen der Verbandsklage auf Abhilfe für jeden einzelnen Beklagten gesondert zu prüfen sind. Das Erfordernis von zumindest 50 Verbraucheransprüchen muss daher gegenüber jedem beklagten Unternehmer eigenständig erfüllt sein. Es genügt nicht, dass die Schwelle in der Gesamtschau über alle Beklagten hinweg erreicht wird. Darüber hinaus präzisierte der OGH die Anforderungen an die Gleichartigkeit der Sachverhalte, wonach die geltend gemachten Ansprüche in ihren wesentlichen Elementen soweit übereinstimmen müssen, dass eine einheitliche rechtliche Beurteilung möglich ist. Im konkreten Fall scheiterte die Klage ua daran, dass gegenüber einer der Beklagten unterschiedliche Haftungsgrundlagen – als Fahrzeugherstellerin einerseits und als bloße Motorenherstellerin andererseits – geltend gemacht wurden, was einer notwendigen Gleichartigkeit entgegenstand.

Für die Praxis bedeuten diese Entscheidungen, dass qualifizierte Einrichtungen bereits bei Klageeinbringung präzise darlegen müssen, welche konkreten Verbraucheransprüche geltend gemacht werden, auf welchen Sachverhalten diese beruhen und weshalb diese als im Wesentlichen gleichartig anzusehen sind. Gerade bei einer Vielzahl betroffener Verbraucher kann dies einen erheblichen organisatorischen und prozessualen Aufwand bedeuten.

Neue Risiken für Unternehmen

Die neue Rechtslage betrifft nicht nur Verbraucher und qualifizierte Einrichtungen. Insbesondere Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass ein einheitliches Geschäftsmodell oder eine bestimmte Vertragsgestaltung zum Ausgangspunkt eines Verfahrens mit hunderten oder tausenden Anspruchstellern werden kann.

Damit gewinnt die frühzeitige Prüfung von standardisierten Vertragsklauseln, Gebührenmodellen und Geschäftsprozessen erheblich an Bedeutung. Ein Rechtsverstoß, der bei einem einzelnen Kunden zu einem überschaubaren Streit führt, kann sich bei tausenden gleichartig betroffenen Kunden zu einem massiven Prozess- und Kostenrisiko auswachsen.

Neben der materiell-rechtlichen Prüfung wird für Unternehmen daher zunehmend auch die Frage relevant, ob ein bestimmtes Geschäftsmodell jenes Maß an Gleichartigkeit aufweist, welches eine Verbandsklage auf Abhilfe ermöglicht.

Ausblick und offene Fragen

Mit der Verbandsklage auf Abhilfe verfügt Österreich seit Juli 2024 über ein neues, wirkungsvolles Instrument des kollektiven Rechtsschutzes. Ihre volle Wirkung wird sie vor allem dort entfalten, wo viele Verbraucher aufgrund desselben oder eines vergleichbaren Sachverhalts betroffen sind.

Die Entscheidungen der nächsten Jahre werden dabei zeigen, wie streng die Gerichte die Anforderungen an die Gleichartigkeit der Sachverhalte in der Praxis handhaben und wie effizient sich die individuellen Ansprüche innerhalb eines Verbandsklageverfahrens abwickeln lassen.

Für Verbraucher wird entscheidend sein, ob die neue Klageform tatsächlich einen einfacheren Zugang zu ihrem Recht schafft; für Unternehmen, wie weit die Bündelung gleichartiger Ansprüche reicht und welche prozessualen und wirtschaftlichen Risiken daraus entstehen.

Die bisherigen Entscheidungen des OGH deuten jedenfalls darauf hin, dass die neue Verbandsklage kein Selbstläufer ist: Die Anforderungen an die konkrete Darlegung der Gleichartigkeit bleiben hoch, und die Prozessvoraussetzungen – insbesondere das Erfordernis von zumindest 50 Verbraucheransprüchen gegen denselben Unternehmer – sind für jeden Beklagten gesondert zu erfüllen.

Foto von Mag. Julia Standl

Mag. Julia Standl

Rechtsanwaltsanwärterin · Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH | Deloitte Legal

Julia Standl studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und legte im Juli 2025 die Rechtsanwaltsprüfung ab. Vor Jank Weiler Operenyi | Deloitte Legal Österreich hat sie bereits mehrere Jahre Berufserfahrung bei verschiedenen nationalen Rechtsanwaltskanzleien sammeln können.
Foto von Mag. Julia Schuster, LL.M. (NYU)

Mag. Julia Schuster, LL.M. (NYU)

Rechtsanwältin · Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH | Deloitte Legal

Julia Schuster ist Rechtsanwältin im Fachgebiet Dispute Resolution. Sie ist eine erfahrene Prozessanwältin und begleitet seit über 15 Jahren nationale wie internationale Mandanten in komplexen Wirtschaftsstreitigkeiten. Die Spezialisierung ihrer rechtsanwaltlichen Praxis liegt im Bereich Prozessführung, insbesondere im Zusammenhang mit Post-M&A-, Versicherungs-, Vertrags- und Unternehmensstreitigkeiten. Zudem vertritt sie regelmäßig Berufsträger wie Wirtschaftsprüfer und Steuerberater betreffend die Abwehr von Ansprüchen. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der Beratung und Vertretung von Gläubigern in Insolvenzverfahren.
Foto von MMag. Bojana Vareskic

MMag. Bojana Vareskic

Partnerin | Rechtsanwältin · Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH | Deloitte Legal

Bojana Vareskic ist Partnerin und leitet den Fachbereich Dispute Resolution. Sie berät Mandanten in zivilrechtlichen Belangen und vertritt Mandanten in komplexen Gerichtsverfahren, regelmäßig mit grenzüberschreitendem Bezug. Ihre Schwerpunkte sind streitige Auseinandersetzungen betreffend wirtschaftsbezogene Themen, Vollstreckung von ausländischen Urteilen und in- und ausländischen Schiedssprüchen sowie alle Arten des kollektiven Rechtsschutzes. Neben ihrer rechtsanwaltlichen Zulassung in Österreich ist sie als europäische Anwältin Mitglied der Zagreber Rechtsanwaltskammer.
Teilen

Nicht öffentlich inseriert

Karriereschritte, die niemand mitliest.

Viele Stellen für Konzipient:innen und auf Partner-Ebene laufen nie öffentlich. Über Talents stellen wir dich diskret und anonym vor, vom ersten Konzipientenjahr bis zum Partner-Level. Du behältst die volle Kontrolle, deine aktuelle Kanzlei erfährt nichts.

Weiterlesen

Konzipientenzeit ohne Reue: Wie man die drei Jahre nutzt, statt sie abzusitzen.
Gastbeitrag

Konzipientenzeit ohne Reue: Wie man die drei Jahre nutzt, statt sie abzusitzen.

Die Konzipientenzeit ist weit mehr als eine Pflichtstation vor der Rechtsanwaltsprüfung: Sie legt das Fundament für die spätere juristische Karriere. Der Beitrag zeigt, warum junge Jurist diese Ausbildungsphase bewusst nutzen sollten – von der Wahl des passenden Rechtsgebiets …

Redaktion LawFinderca. 2 Min.
Eventrückblick: OPEN DOORS @Wolf Theiss am 23. September 2026
Eventbericht

Eventrückblick: OPEN DOORS @Wolf Theiss am 23. September 2026

Am 23. September 2026 öffnete Wolf Theiss erneut die Türen für OPEN DOORS. Jus- und Wirtschaftsrechtsstudierende vom ersten Semester bis zum Doktorat hatten einen Abend lang die Gelegenheit, eine der größten Kanzleien Österreichs von innen kennenzulernen.

LawFinder Redaktionca. 2 Min.
Reparieren statt wegwerfen: Das neue Recht auf Reparatur
Gastbeitrag

Reparieren statt wegwerfen: Das neue Recht auf Reparatur

Die EU hat im Juni 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1799 betreffend die Reparatur von Waren (Right to Repair-Richtlinie oder kurz „R2R-Richtlinie“) beschlossen. Die Mitgliedstaaten, denen die Umsetzung von Richtlinien obliegt, hatten spätestens bis zum 31. Juli 2026 Zeit, die …

Redaktion LawFinderca. 2 Min.

Newsletter

Juristische Insights, frisch ins Postfach.

Einmal im Monat die wichtigsten Beiträge, Events und Karrieretipps für deine juristische Laufbahn in Österreich. Jederzeit kündbar.

Mehr erfahren