Umgangssprachlich heißt die Rechtsanwaltsprüfung oft nur Anwaltsprüfung, und die Rechtsanwaltsanwärter:innen, die zu ihr antreten, heißen im Kanzleialltag Konzipient:innen. Für die Zulassung brauchst du ein abgeschlossenes Studium des österreichischen Rechts und drei Jahre praktische Verwendung. Praktische Verwendung ist die berufsrechtlich anerkannte juristische Ausbildungszeit nach dem Studium. Welche Tätigkeiten zählen, regelt § 2 RAO.
| Voraussetzung | Umfang | Rechtsgrundlage |
|---|
| Studium des österreichischen Rechts | mindestens vier Jahre, zumindest 240 ECTS-Punkte | § 3 RAO |
| Praktische Verwendung | drei Jahre | § 2 Abs 1 RAPG |
| Davon Gerichtspraxis | mindestens fünf Monate, sieben bei Antrag bis 30. Juni 2025 mit damals erfüllten Voraussetzungen | § 2 Abs 1, § 29 Abs 3 RAPG |
| Davon Zeit in einer Kanzlei | mindestens zwei Jahre | § 2 Abs 1 RAPG |
| Ausbildungsveranstaltungen | mindestens 24 Halbtage | § 34 Abs 2 RL-BA 2015 |
Studium des österreichischen Rechts
- Umfang
- mindestens vier Jahre, zumindest 240 ECTS-Punkte
- Rechtsgrundlage
- § 3 RAO
Praktische Verwendung
- Umfang
- drei Jahre
- Rechtsgrundlage
- § 2 Abs 1 RAPG
Davon Gerichtspraxis
- Umfang
- mindestens fünf Monate, sieben bei Antrag bis 30. Juni 2025 mit damals erfüllten Voraussetzungen
- Rechtsgrundlage
- § 2 Abs 1, § 29 Abs 3 RAPG
Davon Zeit in einer Kanzlei
- Umfang
- mindestens zwei Jahre
- Rechtsgrundlage
- § 2 Abs 1 RAPG
Ausbildungsveranstaltungen
- Umfang
- mindestens 24 Halbtage
- Rechtsgrundlage
- § 34 Abs 2 RL-BA 2015
Bei der Gerichtspraxis entscheidet der Zeitpunkt deines Zulassungsantrags über die nötige Dauer. Wer die Zulassung zur Gerichtspraxis ab dem 1. Juli 2025 beantragt hat, braucht fünf Monate. Bei Antragstellung bis 30. Juni 2025 bleiben es sieben Monate, allerdings nur, wenn du damals bereits alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 und § 2 RPG erfüllt hast. Dann gilt das auch bei späteren Unterbrechungen (§ 29 Abs 3 RAPG idF Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl I 25/2025).
Die restliche Zeit auf drei Jahre füllst du flexibel: mit weiterer Kanzleizeit, einer längeren Gerichtspraxis oder mit Ersatzzeiten nach § 2 Abs 1 RAO, etwa bei Notar:innen, einer Verwaltungsbehörde, einer Hochschule oder in der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, sofern die Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft dienlich ist. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der Kanzleizeit gleichgestellt.
Dazu kommen die Ausbildungsveranstaltungen: Vor dem Antritt musst du mindestens 24 Halbtage nachweisen (§ 34 Abs 2 RL-BA 2015). Automatisch anerkannt sind Veranstaltungen der Anwaltsakademie (AWAK). Seminare anderer Anbieter muss die Rechtsanwaltskammer approbieren, also als Ausbildungsveranstaltung anerkennen. Zuständig ist die Kammer, in deren Sprengel die Veranstaltung stattfindet, bei Online-Seminaren jene am Sitz des Veranstalters (§ 36 Abs 1 RL-BA 2015). Entschieden wird nach der Teilnahme. Eine Vorabauskunft kannst du einholen, verbindlich ist sie nicht.