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VwGH28.03.20232 Min. Lesezeit

Wird mit dem Besuch einer Schule im Ausland im Fernunterricht die Schulpflicht erfüllt?

Von Redaktion LawFinder

Im vorliegenden Fall wies die Bildungsdirektion Wien einem Minderjährigen einen Schulplatz an einer Wiener Volksschule zu. Gleichzeitig verpflichtete die Bildungsdirektion die Eltern, für einen regelmäßigen Schulbesuch des Minderjährigen an dieser Schule zu sorgen.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht Wien gab der Beschwerde statt und hob die Schulplatzzuweisung samt der Verpflichtung, für einen Schulbesuch zu sorgen, auf. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei der Minderjährige kein österreichischer Staatsbürger. Er lebe zwar in Wien, besuche aber eine internationale Schule mit vertieftem Fremdsprachenunterricht in Moskau im Fernstudium („Homeschooling“). Das Verwaltungsgericht ging dabei davon aus, dass der Minderjährige dadurch seine Schulpflicht, wie sie in § 13 Abs. 2 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) vorgesehen sei, erfülle. Anders als bei österreichischen Kindern bedürfe es in einem solchen Fall keiner Bewilligung durch die Schulbehörden. Auch sei die Gleichwertigkeit des Unterrichts der Schule im Ausland nicht zu prüfen. Weil der Minderjährige seine Schulpflicht somit erfüllt habe, dürfe keine Schulplatzzuweisung durch die Bildungsdirektion erfolgen.

Die Bildungsdirektion Wien erhob dagegen eine Revision.

Der VwGH setzte sich unter anderem mit der Einordnung der Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule per Fernlehre auseinander.

Gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen.

Das SchPflG definiert „Schule“ nicht, doch der VwGH hielt dazu fest, dass dafür auf die Schuldefinition des Privatschulgesetzes zurückgegriffen werden kann. Nach dem Privatschulgesetz sind Schulen im Wesentlichen Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird. Eine Schule in diesem Sinne ist jedenfalls dann gegeben, wenn diese in Form einer Anstalt, also mit einem Schulgebäude, einem Organisationsplan sowie Lehrpersonal, organisiert ist.

Nicht als Schule gelten der häusliche Unterricht oder auch Fernlehrinstitute. In diesen Formen erfolgt der Unterricht nämlich nicht gemeinsam (darunter ist die gleichzeitige Anwesenheit von Schülern und Lehrern zu verstehen), so der VwGH weiter.

Auch das während der Corona-Pandemie eingeführte „Homeschooling“ vermag an der Voraussetzung des gemeinsamen Unterrichts nichts zu ändern. Der VwGH verwies dazu auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach das „Homeschooling“ als zeitlich befristete Maßnahme zwar zulässig war, aber dadurch der Bildungsauftrag der Schulen gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG auf Dauer nicht verwirklicht werden kann.

Zusammenfassend stellte der VwGH klar, dass der Besuch einer Schule im Ausland im Fernstudium („Homeschooling“) keinen Besuch einer Schule im Sinne des § 13 Abs. 2 SchPflG darstellt. Somit hat der Minderjährige auch nicht seine Schulpflicht erfüllt.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.

Quelle: www.vwgh.gv.at | Ra 2021/10/0123

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