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Rechtsprechung07.07.20242 Min. Lesezeit

Dienstrecht: Belehrungen und Ermahnungen sind keine Disziplinarstrafen

Von LawFinder Redaktion · Von Juristen für Juristen

Im vorliegenden Fall wurde einem Beamten im Bereich des Bundesministeriums für Inneres (BMI) von seinem Vorgesetzten aufgrund seines Verhaltens im Dienst eine (als Ermahnung zu sehende) schriftliche Belehrung erteilt.

Die Dienstbehörde des Beamten erstattete darüber hinaus eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft sowie eine Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde.

Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein.

Mit Bescheid sprach die Bundesdisziplinarbehörde aus, dass auch kein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Die Behörde begründete dies damit, dass das Disziplinarverfahren wegen entschiedener Sache einzustellen sei, wenn bereits eine Ermahnung in der gleichen Sache erteilt worden sei.

Gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde erhob der Disziplinaranwalt des BMI eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde abwies. Auch das Gericht ging im Wesentlichen davon aus, dass eine bereits erfolgte Belehrung oder Ermahnung in einer Sache eine weitere Verfolgung ausschließen.

Schließlich erhob der Disziplinaranwalt des BMI Revision an den VwGH.

Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich bei der Ermahnung um eine Disziplinarstrafe handelt, die eine Sperrwirkung (für spätere Disziplinarverfahren) entfaltet. Der VwGH bildete einen verstärkten Senat, da die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Er verwies zur Lösung auf jene Rechtsprechung, wonach einer Ermahnung kein normativer Inhalt und auch keine Rechtskraftwirkung zukomme. Es handelt sich um ein personalpolitisches Führungsmittel im Rahmen des Weisungsrechts. Es handelt sich um keine mit Bescheid auszusprechende Disziplinarstrafe im Sinn des § 92 Abs. 1 BDG 1979.

Dadurch entsteht durch eine Ermahnung keine entschiedene Sache und diese verbraucht auch nicht den Disziplinierungsanspruch der Dienstbehörde.

Somit stellt der VwGH klar, dass eine Ermahnung eine bloße – wenn auch für den Beamten (faktisch) nachteilige – dienstliche Maßnahme und keine disziplinäre Bestrafung bedeutet.

Die vom Vorgesetzten des Beamten vorgenommene Ermahnung stand somit einer weiteren Disziplinarverfolgung nicht im Weg.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf.

Quelle: www.vwgh.gv.at | Ra 2024/09/0018 vom 18. Juni 2024

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