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VfGH22.06.20222 Min. Lesezeit

Sonntagsverkauf von Zeitungen mit oder ohne Gewerbeberechtigung?

Von Redaktion LawFinder

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VfGH befasst sich mit Zeitungsverkauf

„SB-Verkäufer“ sind Personen, die an Sonn- und Feiertagen die sogenannten stummen Verkaufsstellen bereitstellen, an denen Tageszeitungen in Selbstbedienung zum Verkauf angeboten werden. Ein solcher SB-Verkäufer beschwert sich gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom Jänner 2021, wonach er für seine Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung“ benötige.  

Der SB-Verkäufer ist mit einer GmbH eine Vertriebsvereinbarung eingegangen, die indirekt zu 100 Prozent im Eigentum eines Zeitungsverlages steht. Der Vereinbarung zufolge besteht eine seiner Aufgaben darin, nachmittags die Verkaufsstellen samt den ungeöffneten Kassen und den Verkaufserlösen einzusammeln. Seiner Ansicht nach ist diese Tätigkeit daher als Kleinverkauf von periodischen Druckwerken anzusehen (gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 GewO 1994), die von der GewO ausgenommen sei. Die Gewerbeordnung 1994 sei, so der SB-Verkäufer, auch deshalb nicht anzuwenden, weil er – obwohl selbständig erwerbstätig – Printmedien im Auftrag eines Medienunternehmens verbreite und daher die in § 2 GewO 1994 definierte Ausnahme anzuwenden sei. 

Das Verwaltungsgericht Wien wiederum geht in seinem Erkenntnis davon aus, dass es sich um keinen Kleinverkauf handle: Die Tätigkeit des SB-Verkäufers habe keinen (nennenswerten) Bezug zur Abwicklung von Kaufverträgen, da der Verkäufer bei der Kaufhandlung der Endkunden nicht anwesend sei. Es gehe daher um Güterbeförderung. 

Der Beschwerdeführer hält diese Entscheidung für „denkunmöglich“. Er sieht darin eine Verletzung in den Grundrechten auf Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

Steht ein Fall auf der Tagesordnung, bedeutet dies nicht automatisch, dass darüber in diesen Tagen entschieden wird. Die Entscheidungen des VfGH werden nach Ende der Beratungen den Verfahrensparteien zugestellt. Erst danach kann der VfGH darüber informieren.

Quelle: www.vfgh.gv.at

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