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Strafrecht31.05.20232 Min. Lesezeit

Sicherstellung von Mobiltelefonen in Strafverfahren: Öffentliche Verhandlung des VfGH

Von Redaktion LawFinder

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Anlass ist ein Antrag gegen Bestimmungen der StPO

Aus Anlass der Behandlung eines Antrags, der sich gegen Bestimmungen in der Strafprozessordnung richtet, führt der VfGH am 22. Juni eine öffentliche Verhandlung durch. 

Ein Mann, gegen den ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (§§ 91 ff StPO) geführt wird, hat vorgebracht, einige Gesetzesbestimmungen zur Sicherstellung von Mobiltelefonen seien verfassungswidrig. Ein Handy könne bereits „unter geringsten Voraussetzungen“ sichergestellt werden, die Maßnahme erlaube aber einen umfassenden Eingriff in die Privatsphäre. Dies verstößt nach Ansicht des Antragstellers gegen das Recht auf Privatleben und auf Datenschutz. 

Gegen den Antragsteller wird wegen des Verdachts der Untreue ermittelt. Im Juli 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Sicherstellung des Diensthandys des Antragstellers an. Dagegen erhob der Antragsteller Einspruch wegen Rechtsverletzung (§ 106 StPO) mit der Begründung, dass diese Maßnahme unverhältnismäßig sei. 

Im November 2021 wies das Landesgericht Klagenfurt diesen Einspruch ab; gegen die Abweisung erhob der Antragsteller Beschwerde an das Oberlandesgericht Graz und stellt aus Anlass dieses Rechtsmittels den Antrag an den VfGH, §§ 110 und 111 StPO teilweise als verfassungswidrig aufzuheben. Dabei handelt es sich um die Bestimmungen über die Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen. 

Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Bestimmungen sowohl gegen das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) als auch gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) verstoßen. Es sei nämlich schon bei Vorliegen eines bloßen Anfangsverdachts und Eignung als Beweismittel möglich, ein Mobiltelefon sicherzustellen. Demgegenüber unterlägen andere Ermittlungsmaßnahmen, die mit ähnlich schwerwiegenden Eingriffen verbunden sind, z.B. Hausdurchsuchungen, strengeren Voraussetzungen. Die geltende Rechtslage verstoße insofern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz. 

Hinweise zur Verhandlung

Der VfGH hält zu diesem Antrag (G 352/2021) am Donnerstag, 22. Juni 2023, 10.00 Uhr, eine mündliche Verhandlung ab. Die Verhandlung ist öffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer werden gebeten, sich bis spätestens Donnerstag, 15. Juni 2023, 12.00 Uhr, unter verhandlung@vfgh.gv.at anzumelden. Anmeldungen sind nur für Einzelpersonen möglich, nicht für Gruppen. Eine Bestätigung der Anmeldung erfolgt bis spätestens Montag, 19. Juni 2023, 16.00 Uhr. Ohne bestätigte Anmeldung ist ein Besuch der Verhandlung nicht möglich. 

Medienvertreterinnen und ‑vertreter wenden sich für eine Akkreditierung ebenso bis Donnerstag, 15. Juni 2023, 12.00 Uhr, bitte an c.mayrbaeurl@vfgh.gv.at. 

Eine weitere, bereits an dieser Stelle angekündigte öffentliche Verhandlung des VfGH beschäftigt sich am 14. Juni 2023, 10.00 Uhr, mit dem Thema Durchführung der Rechtsberatung und ‑vertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU).

Quelle: www.vfgh.gv.at

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