Wer sich für den Weg in die Anwaltschaft entscheidet, stößt früher oder später auf zwei große Schlagworte: die Anwaltsprüfung und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Doch was passiert eigentlich dazwischen? Der Weg vom abgeschlossenen Jusstudium bis zur eigenständigen Berufsausübung ist deutlich vielschichtiger, als es auf den ersten Blick scheint.
Nach dem Abschluss des Studiums entschließen sich die meisten dazu, zunächst die Gerichtspraxis, oft auch als Gerichtsjahr bezeichnet, zu absolvieren. Der Ausdruck Gerichtsjahr täuscht jedoch: Tatsächlich dauert die Gerichtspraxis keine zwölf Monate, sondern lediglich fünf Monate. Die Gerichtspraxis gliedert sich in einen Abschnitt am Bezirksgericht und einen am Landesgericht. Ziel der Gerichtspraxis ist es, einen möglichst breiten Einblick in den gerichtlichen Alltag zu erlangen. Die Gerichtspraxis stellt damit einen wichtigen ersten Schritt dar, um die Abläufe innerhalb der Justiz kennenzulernen und ein grundlegendes Verständnis für die praktische Anwendung des Rechts zu entwickeln.
Das Absolvieren der Gerichtspraxis ist jedoch nicht zwingend unmittelbar nach Abschluss des Studiums notwendig. Alternativ kann zuerst die Ausbildungszeit (Praxiszeit) als Rechtsanwaltsanwärter/in begonnen werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Gerichtspraxis zu einem späteren Zeitpunkt in die Ausbildungszeit zu integrieren und gewissermaßen „einzuschieben“. Für die Erlangung der großen Legitimationsurkunde sowie für den Antritt zur Rechtsanwaltsprüfung ist die Bestätigung über die Absolvierung der Gerichtspraxis jedoch unerlässlich.
Eine große Rolle während der Praxiszeit als Rechtsanwaltsanwärter/in, welche grundsätzlich fünf Jahre dauert, spielt die sogenannte Legitimationsurkunde, kurz „LU“ genannt. Die kleine LU wird mit der Anstellung in einer Kanzlei sowie der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter/innen des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt. Damit geht die Berechtigung einher, vor Gericht und Behörden zu vertreten, bei denen nicht zwingend ein Rechtsanwalt/Rechtsanwältin vorgeschrieben ist.
Aber worin liegt nun der Unterschied zwischen kleiner und großer LU?
Der wesentliche Unterschied besteht in den deutlich erweiterten Vertretungsbefugnissen der Rechtsanwaltsanwärter/innen. Mit der großen Legitimationsurkunde sind Rechtsanwaltsanwärter/innen befugt, Klienten vor sämtlichen Gerichten und Behörden zu vertreten. Dies gilt auch für Verfahren, in denen grundsätzlich Anwaltszwang herrscht. Für die Erlangung der großen LU muss, wie bereits zuvor erwähnt, die Gerichtspraxis von 5 Monaten abgeschlossen worden sein, 18 Monate Ausbildungszeit in Form einer Vollzeitbeschäftigung bei einer österreichischen Rechtsanwältin oder einem österreichischen Rechtsanwalt absolviert worden sein, sowie eine Teilnahme an Ausbildungslehrveranstaltungen im Ausmaß von 12 Halbtagen. Die zu absolvierenden Ausbildungsveranstaltungen dienen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Grundsätzlich werden die Ausbildungsveranstaltungen von der Anwaltsakademie (AWAK) angeboten und gelten diese Veranstaltungen schon als approbiert. Wird die Ausbildungsveranstaltung nicht durch die AWAK, sondern durch einen anderen Veranstalter angeboten, muss diese zusätzlich noch durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer approbiert werden.
Teilzeit und Anrechnung der Ausbildungszeit
Viele werden sich an dieser Stelle die Frage stellen: Zählt auch eine Teilzeitbeschäftigung als Rechtsanwaltsanwärter/in zur Ausbildungszeit?
Damit die praktische Tätigkeit bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für die Eintragung angerechnet werden kann, muss sie hauptberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet, dass die Ausbildung als Rechtsanwaltsanwärter/in im Vordergrund der beruflichen Tätigkeit stehen und ausreichend Zeit sowie praktische Erfahrung vermitteln muss. Andere berufliche Tätigkeiten dürfen die praktische Ausbildung dabei nicht wesentlich einschränken. Wird die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter/in bei der Ausbildungsanwältin bzw: beim Ausbildungsanwalt lediglich in Teilzeit ausgeübt, kann diese Ausbildungszeit auf Antrag jedoch aliquot als Ersatzzeit angerechnet werden.
Der nächste große Meilenstein in der Ausbildung zur Rechtsanwältin bzw. zum Rechtsanwalt stellt – nach der Erlangung der großen LU – die Rechtsanwaltsprüfung dar. Für viele Rechtsanwaltsanwärter/innen markiert sie den entscheidenden Schritt vom Ausbildungsalltag hin zur eigenverantwortlichen Berufsausübung.
Damit ein/e Rechtsanwaltsanwärter/in zur Rechtsanwaltsprüfung zugelassen wird, müssen zunächst die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Insgesamt ist eine praktische Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Jahren nachzuweisen, wobei eine zweijährige Vollzeitbeschäftigung als gemeldete/r Rechtsanwaltsanwärter/in in einer Rechtsanwaltskanzlei einen wesentlichen Bestandteil davon bildet. Weiters muss die Gerichtspraxis im Ausmaß von mindestens fünf Monaten absolviert worden sein.
Die verbleibende Ausbildungszeit kann auch durch anrechenbare Ersatzzeit absolviert werden. Dadurch eröffnet sich für angehende Rechtsanwälte ein gewisser Gestaltungsspielraum bei der praktischen Ausbildung, ohne dass die hohe fachliche Qualität der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung verloren geht.
Ablauf und Termine der Rechtsanwaltsprüfung
Die Rechtsanwaltsprüfung findet grundsätzlich mehrmals pro Jahr (in Oberösterreich gibt es vier Termine: „Februartermin“, „Apriltermin“, „Junitermin“ und „Oktobertermin“) statt und die Termine können von Bundesland zu Bundesland variieren.
Die Prüfung gliedert sich grundsätzlich in drei schriftliche Teilprüfungen sowie eine mündliche Prüfung, die etwa vier bis sechs Wochen später stattfindet (abhängig von der jeweiligen Terminplanung). Die schriftlichen Prüfungen dauern jeweils acht Stunden und sind in den Fachbereichen Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht abzulegen.
Die bestandene Rechtsanwaltsprüfung ist ein bedeutender Meilenstein auf dem Weg zur Eintragung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. Doch auch nach der Prüfung sind noch einige formale und organisatorische Schritte notwendig, bevor man tatsächlich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig werden darf. Viele Konzipientinnen und Konzipienten stellen sich danach die Frage: Wie geht es nun konkret weiter?
Mit dem positiven Abschluss der Rechtsanwaltsprüfung ist zwar die fachliche Qualifikation nachgewiesen, die Berufsausübung als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ist jedoch erst nach der offiziellen Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zulässig. Diese Eintragung erfolgt durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich in der österreichischen Rechtsanwaltsordnung (RAO).
Je nachdem, ob die Rechtsanwaltsprüfung bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt – also nach Absolvierung der mindestens dreijährigen praktischen Verwendung – oder erst später abgelegt wird, können bis zur Eintragung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt noch weitere Praxiszeiten erforderlich sein.
Insgesamt ist eine praktische Ausbildungszeit von fünf Jahren vorgesehen. Diese setzt sich wie folgt zusammen: eine mindestens fünfmonatige Gerichtspraxis, zumindest drei Jahre Ausbildung bei einer österreichischen Rechtsanwältin oder einem österreichischen Rechtsanwalt sowie mögliche Ersatzzeiten im Ausmaß von maximal 19 Monaten. Soweit keine ausreichenden Ersatzzeiten vorliegen, ist die verbleibende Ausbildungszeit durch zusätzliche praktische Tätigkeit bei einer österreichischen Rechtsanwältin oder einem österreichischen Rechtsanwalt zu erfüllen.
Schlussendlich müssen vor der Eintragung in der Liste der Rechtsanwälte Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 42 Halbtagen absolviert werden.
Der Weg zur Rechtsanwältin bzw. zum Rechtsanwalt in Österreich beginnt nach dem Jusstudium meist mit der Gerichtspraxis und führt über die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter/in, den Erwerb der kleinen und großen Legitimationsurkunde sowie die Absolvierung zahlreicher Ausbildungszeiten und -veranstaltungen bis hin zur Rechtsanwaltsprüfung. Doch auch mit bestandener Prüfung ist der Weg noch nicht abgeschlossen: Erst mit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte durch die zuständige Rechtsanwaltskammer darf der Beruf selbständig ausgeübt werden. Der Ausbildungsweg ist klar strukturiert, fordert aber neben fundiertem Fachwissen vor allem praktische Erfahrung und Ausdauer.