Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30. Juli 2025 in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Wertsicherungsklauseln in langfristigen Mietverträgen grundsätzlich zulässig bleiben – und zwar auch dann, wenn sie Mietzinsanpassungen in den ersten zwei Monaten nach Vertragsschluss nicht ausdrücklich ausschließen. Eine Mieterin hatte eine solche Klausel angefochten und die Rückzahlung erhöhter Mieten gefordert, gestützt auf das Konsumentenschutzgesetz (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG). Doch der OGH urteilte: Das Verbraucherschutzgesetz greife bei typischen Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen nicht, weshalb die Klage abgewiesen wurde.
Klarstellung des Obersten Gerichtshofs zu § 6 Abs 2 Z 4 KSchG
In einem Individualprozess begehrt die klagende Mieterin die Zahlung von zuviel bezahltem Mietzins. Sie machte ua einen Verstoß der Wertsicherungsklausel des Mietvertrags gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG geltend.
Nach dieser Bestimmung ist eine Klausel unzulässig, wonach dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringenden Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zusteht, sofern die Klausel nicht im einzelnen ausgehandelt wurde.
Der Oberste Gerichtshof verneinte einen solchen Anspruch.
In seinem umfassend begründeten Urteil ging der 10. Senat davon aus, dass die erwähnte Norm für Bestandverträge nicht gilt, die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Vermieters nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist.
In der Entscheidung wird dieses Ergebnis mit dem Wortlaut und Zweck der Norm, der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien erklärt. Der in jüngerer Zeit in vereinzelten Entscheidungen über Verbandsklagen (zum Teil nur obiter) vertretenen gegenteiligen (und im Schrifttum kritisierten) Ansicht schloss sich der 10. Senat nicht an.
Quelle: www.ogh.gv.at
OGH | 10 Ob 15/25s | 30.07.2025 | Urteile und Beschlüsse des OGH