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Gastbeitrag23.11.20222 Min. Lesezeit

STARTUP 300 – AKTIONÄRSRECHTE

Von Dr. Georges Leser · Gastautor

Die Themen Start-up, Krypto und Kapitalmarkt rücken wieder stärker ins öffentliche Scheinwerferlicht. Brand aktuell, komplex und heiß diskutiert. Im Rahmen von regelmäßigen Gastbeiträgen sorgt der Wiener Rechtsanwalt Dr. Georges Leser für kritische Denkanstöße und rechtlichen Durchblick in der Krypto- und Finanzwelt.


Zuletzt habe ich über das mangelnde Verständnis von Investor Relations und Compliance bei der Startup 300 berichtet. Ein weiterer Kritikpunkt an den Organen der Startup 300 ist der Umgang mit dem in der Satzung ausgewiesenen Unternehmensgegenstand.
Laut Satzung ist der Unternehmensgegenstand der Startup 300 (1) Unternehmensberatung, (2) Vermietung von Immobilien und (3) Handel mit Waren aller Art. In der Hauptversammlung habe ich entsprechend bemängelt, dass der Unternehmensgegenstand in keiner Weise den Erwerb von Beteiligungen erfasst. Die für das Delisting relevanten Verluste aus „Conda“ und „Pioneers“ stammen aber gerade aus dem Erwerb von (schlechten) Beteiligungen und nicht aus einer jener Tätigkeiten, welche auch dem Unternehmensgegenstand entspricht.

Die Organe der Startup 300 werden behaupten, dass den Aktionären von Startup 300 wussten, dass die Gesellschaft Beteiligungen erwirbt. Das Gesetz stellt jedoch nicht darauf ab, ob den Aktionären eine Tätigkeit bekannt war. Der jeweilige Unternehmensgegenstand laut Satzung ist gemäß § 17 Aktiengesetz im Innenverhältnis eine Grenze für die Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung ist nicht berechtigt, Tätigkeiten außerhalb des Unternehmensgegenstandes zu tätigen. Meines Erachtens hätten daher die Beteiligungen „Conda“ und „Pioneers“ laut Satzung überhaupt nicht erworben werden dürfen.

Foto von Dr. Georges Leser

Dr. Georges Leser

Gastautor

Der Wiener Rechtsanwalt und Kapitalmarktexperte beleuchtet im Rahmen seiner Gastbeiträge aktuelle Themen im Bereich Start-up, Krypto und des Kapitalmarktrechtes.
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