Am 1.7.2026 wurde das neue Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG), BGBl I 47/2026, kundgemacht. Mit dem EABG wird ein eigenständiger bundesgesetzlicher Rahmen für die beschleunigte Genehmigung bestimmter Energieanlagen geschaffen. Im Mittelpunkt stehen konzentrierte Verfahren, kürzere Entscheidungsfristen, Beschleunigungsgebiete, neue Planungselemente und eine stärkere Einbindung der Länder und Gemeinden.
Mit dem Beschluss des Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes (EABG) am 11.6.2026 wurde ein neuer, bundesweit einheitlichen Rechtsrahmen für die Genehmigung von Energieanlagen geschaffen. Erfasst sind insbesondere Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sowie Speicher- und Leitungsanlagen. Ziel des Gesetzes ist es, die unionsrechtlichen Vorgaben der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) umzusetzen und gleichzeitig Genehmigungsverfahren für Projekte der Energiewende erheblich zu beschleunigen.
Kernstück des EABG ist das One-Stop-Shop-Prinzip, wonach für Anlagen unterhalb der UVP-Schwellenwerte ein konzentriertes Genehmigungsverfahren vorgesehen ist. Sämtliche erforderlichen Bewilligungen werden in einem Verfahren gebündelt, wodurch Mehrfachverfahren vermieden und Entscheidungsfristen deutlich verkürzt werden. Die zuständige Behörde hat die nach bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen in einem Verfahren mitanzuwenden.
Die Genehmigung, Freistellung oder Nicht-Untersagung nach dem EABG ersetzt sodann die nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Sofern das Gesetz nicht Abweichendes vorsieht, ist für Genehmigungsverfahren nach dem EABG der Landeshauptmann zuständig.
Damit wird für Energieanlagen unterhalb der UVP-Schwellenwerte ein Verfahrensmodell geschaffen, das an die aus dem UVP-Recht bekannte Verfahrenskonzentration anknüpft. Künftig ist für Energieanlagen nur noch ein Verfahren und eine Genehmigung von einer Behörde erforderlich. Die praktische Bedeutung liegt vor allem darin, dass projektbezogene Genehmigungserfordernisse nicht in mehreren voneinander getrennten Verfahren abgewickelt werden müssen.
Beschleunigungswirkung wird zudem die sog „Verfahrensstrukturierung“ haben, wonach die Behörde im Zuge der öffentlichen Auflage angemessene Stellungnahmefristen festsetzen kann. Wird keine Frist gesetzt, kann ergänzendes Vorbringen nur bis spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung schriftlich erstattet werden. Stellungnahmen, die nach Ablauf dieser Frist(en) eingebracht werden, sind im Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Von den wesentlichen Neuerungen betroffen sind auch die Verfahrensfristen. So ist im vereinfachten Verfahren der Genehmigungsbescheid grundsätzlich binnen vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen; für bestimmte Anlagen nach Anhang 1 beträgt die Frist drei Monate. Im Anzeigeverfahren sind Kenntnisnahmebescheide binnen drei Monaten nach Einlangen der Anzeige zu erlassen. Für Wärmepumpen sieht das ordentliche Verfahren eine eigene kürzere Frist von drei Monaten vor, bei Luftwärmepumpen sogar nur ein Monat.
Ergänzend dazu sieht das EABG eine zentrale elektronische Kundmachungsplattform, Zustellung durch Edikt, Online- und Hybrid-Verhandlungen, Vorarbeiten, einen Versuchs- und Notbetrieb sowie eine Einteilung in ordentliche Verfahren, vereinfachte Verfahren, Anzeigeverfahren und Freistellungen vor.
Praktisch besonders relevant wird das EABG dort, wo ein Projekt in einem ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet oder Trassenkorridor liegt. In diesen Fällen kann die vorgesehene Grobprüfung bestimmte projektbezogene Umweltprüfungen ersetzen.
Erfüllt eine Energieanlage die Voraussetzungen des § 10 EABG oder können diese durch Minderungs- oder Ausgleichsmaßnahmen bzw. Ausgleichszahlungen erreicht werden, entfallen insbesondere die Verpflichtung (i) zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für UVP-pflichtige Vorhaben der Energiewende, (ii) zur Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) nach Art 6 Abs 3 FFH-RL sowie (iii) die artenschutzrechtlichen Verpflichtungen nach Art 12 Abs 1 FFH-RL und Art 5 VS-RL.
Die Grobprüfung ist innerhalb von 30 Werktagen bei Repowering von Bestandsanlagen, Erzeugungsanlagen unter 150 kW und elektrischen Leitungsanlagen, sonst binnen 45 Werktagen durchzuführen. Inhaltlich prüft die Behörde, ob die Anlage im einschlägigen Beschleunigungsgebiet oder Trassenkorridor liegt, ob die festgelegten Minderungsmaßnahmen eingehalten werden und ob voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen eintreten werden.
Hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang hat sich die Behörde auf eine Grobprüfung zu beschränken, ob voraussichtlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen der Energieanlage mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Ergibt die Grobprüfung hinsichtlich Windkraft-, Photovoltaik- und Energiespeicheranlagen sowie elektrischen Leitungsanlagen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, sind Minderungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen oder Ausgleichszahlungen vorzuschreiben.
Für Behörden bedeutet dies eine deutliche Reduktion des Ermittlungsaufwandes. Gleichzeitig verkürzt sich die Dauer der Genehmigungsverfahren erheblich. Voraussetzung bleibt allerdings, dass keine erheblichen unvorhergesehenen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Grobprüfung ersetzt keine Umweltprüfung, sondern überprüft lediglich, ob die strategischen Annahmen des Beschleunigungsgebietes für das konkrete Projekt weiterhin tragfähig sind. Insbesondere für Windkraft-, Photovoltaik- und Netzprojekte dürfte diese Verfahrensvereinfachung künftig den größten praktischen Nutzen entfalten.
Darüber hinaus verankert das EABG ein überragendes öffentliches Interesse an Energieanlagen, das bei gesetzlich vorgesehenen Interessenabwägungen zugunsten der Energiewende zu berücksichtigen ist. Dieses ist insbesondere relevant, wenn nach mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.
Das Gesetz sieht allerdings Einschränkungen vor, insbesondere bei bestimmten neu zu errichtenden Wasserkraftanlagen in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken. Bei diesen Wasserkraftanlagen ist eine Interessenabwägung entsprechend den Kriterien der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften durchzuführen.
Das EABG setzt damit nicht nur Verfahrensfristen und Verfahrenskonzentration um, sondern auch eine materiell-rechtliche Gewichtung zugunsten von Energieanlagen im Rahmen gesetzlich vorgesehener Abwägungsentscheidungen.
Ein zweiter Regelungsschwerpunkt des EABG betrifft die vorgelagerte Planung von Energie- und Netzinfrastruktur. Über das einzelne Genehmigungsverfahren hinaus enthält das EABG Regelungen zum integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan, zu Trassenkorridoren und zu Trassenfreihaltungsverordnungen. Damit sollen Flächen für künftige elektrische Leitungsanlagen identifiziert und freigehalten werden.
Auch die Länder werden durch das EABG stärker in die Zielerreichung eingebunden. Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Ziele des Gesetzes zu erreichen, bis 2030 bundesländerübergreifend ua fünf GW kumulierte Batteriekapazität zu erreichen, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen schrittweise auszubauen und das erschlossene Wärmeerzeugungspotential aus geothermischer Energie zu steigern.
Zum Ausgleich allfälliger Auswirkungen von Energieanlagen auf die lokale Bevölkerung (Lärmemissionen, Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, etc) wurde die Energiewendebeteiligung eingeführt. Standortgemeinden können auf Grundlage eines Beschlusses der Gemeindevertretung Vereinbarungen mit Projektwerbern über Entgelte für nach Inkrafttreten des EABG neu errichtete Photovoltaik- und Windkraftanlagen schließen.
Für neu errichtete elektrische Leitungsanlagen auf der Spannungsebene 380 kV ist vom Übertragungsnetzbetreiber eine Energiewendebeteiligung von € 98.000,00 pro Kilometer innerhalb der Gemeindegrenze der Standortgemeinde als einmalige Abfindung zu leisten.
Gemeinden erhalten zudem ein Vorschlagsrecht für Beschleunigungsgebiete.
Ab 1.1.2030 sind zudem bei der Neuerrichtung überdachter Parkplätze mit mindestens drei Pkw-Stellplätzen, die baulich an ein Gebäude angrenzen, Solarenergieanlagen zu errichten, sofern Errichtung und Betrieb technisch geeignet, funktional realisierbar und wirtschaftlich zumutbar sind.
Das Inkrafttreten des EABG erfolgt gestaffelt: Während die Planungsinstrumente, darunter der der Netzinfrastrukturplan, die Trassenfreihaltung, die Erzeugungsbeitragswerte und die Energiewendebeteiligung, bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes in Kraft treten, treten die die eigentlichen Beschleunigungsbestimmungen und Fristenverkürzungen für die Genehmigung von Erneuerbare-Energie-Anlagen erst am 1.1.2027 in Kraft.
Für bereits anhängige Projekte enthält das EABG Übergangsbestimmungen. Das Gesetz ist demnach nicht auf Energieanlagen anzuwenden, für die zumindest ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren, ein UVP-Vorverfahren oder ein UVP-Vorantragsabschnitt vor dem 1.1.2027 eingeleitet wurde. Bereits genehmigte, angezeigte oder gemeldete Energieanlagen bedürfen keiner zusätzlichen Genehmigung oder Anzeige nach dem EABG. Änderungen von Energieanlagen, die ab 1.1.2027 beantragt oder angezeigt werden, sind hingegen nach den Bestimmungen des EABG zu behandeln.
Für die Praxis wird damit insbesondere die Einordnung des konkreten Vorhabens entscheidend: Fällt es in den Anwendungsbereich des EABG? Welche Verfahrensart ist einschlägig? Liegt ein Beschleunigungsgebiet oder Trassenkorridor vor? Greifen Übergangsbestimmungen für bereits eingeleitete Verfahren? Gerade bei Projekten unterhalb der UVP-Schwellenwerte wird das EABG künftig daher regelmäßig der zentrale verfahrensrechtliche Ausgangspunkt sein.
Sollten Sie zu diesen Themen oder auch zu anderen Themen im Bereich Energie, Transformation, Klimaschutz und Nachhaltigkeit Fragen oder sonstige Anliegen haben, steht Ihnen das Energy Team von KWR jederzeit gerne zur Verfügung.