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Allgemein25.02.20262 Min. Lesezeit

Anti-Mogelpackungs-Gesetz beschlossen: Kennzeichnungspflicht für Shrinkflation ab April

Von LawFinder Redaktion · Von Juristen für Juristen

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Der Nationalrat hat heute das Anti-Mogelpackungs-Gesetz beschlossen. Ziel der neuen Regelung: Mehr Transparenz für Konsument:innen und ein klares Vorgehen gegen sogenannte Mogelpackungen bzw. Shrinkflation.

Ab April müssen bestimmte Produkte im Handel deutlich gekennzeichnet werden, wenn sich ihr Inhalt verringert hat – bei gleichbleibender Verpackungsgröße oder gleichem Preis.

Im Folgenden ein strukturierter Überblick über die neuen Regeln, die rechtlichen Hintergründe und die drohenden Sanktionen.


Was bedeutet Shrinkflation?

Unter Shrinkflation versteht man die Praxis, bei der:

  • die Verpackungsgröße gleich bleibt,

  • der Produktinhalt reduziert wird,

  • der Preis jedoch unverändert bleibt.

Für Konsument:innen ist diese Veränderung oft auf den ersten Blick nicht erkennbar. Das neue Gesetz soll genau hier ansetzen.

Kennzeichnungspflicht für Mogelpackungen: Was ändert sich konkret?

Künftig gilt: Deutlicher Hinweis am Produkt oder Regal

Händler:innen müssen betroffene Produkte direkt am Produkt, am Regal oder in unmittelbarer Nähe kennzeichnen.

Der vorgeschriebene Hinweis lautet: „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“

Diese Kennzeichnung muss für insgesamt 60 Tage angebracht werden.

Für wen gilt die neue Regelung?

Das Gesetz betrifft den Lebensmittel- und Drogeriebereich. Allerdings nicht alle Betriebe sind erfasst. Die Kennzeichnungspflicht gilt für Händler:innen, die mehr als fünf Filialen betreiben und über 400 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügen. Damit richtet sich die Regelung vor allem an größere Handelsunternehmen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Die neue Regelung ist mit empfindlichen Verwaltungsstrafen verbunden.

Erstverstoß: 2.500 Euro bis 10.000 Euro
Wiederholungsfall: 3.750 Euro bis 15.000 Euro

Damit setzt der Gesetzgeber ein deutliches Signal an den Handel.

Gesetzgebungsverfahren: EU-Frist vor Beschluss

Ein interessanter Aspekt im Gesetzgebungsprozess: Vor der Abstimmung im Nationalrat musste zunächst eine Frist abgewartet werden, innerhalb der die Europäische Union Einwände gegen die geplante Regelung hätte erheben können. Erst nach Ablauf dieser Stillhaltefrist konnte das Gesetz endgültig beschlossen werden.

Ziel des Anti-Mogelpackungs-Gesetzes

Mit dem neuen Gesetz verfolgt der Gesetzgeber insbesondere folgende Ziele:

  • Mehr Transparenz für Konsument:innen

  • Schutz vor irreführender Produktgestaltung

  • Bewusstseinsbildung im Handel

  • Eindämmung von Shrinkflation

Ob die Maßnahme langfristig zu einem Rückgang solcher Praktiken führt, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.

Rechtliche Einordnung

Rechtlich handelt es sich um eine marktregulierende Transparenzvorschrift, die nicht unmittelbar die Preisgestaltung verbietet, sondern eine Informationspflicht normiert.

Unternehmen bleibt es weiterhin möglich, Inhalte anzupassen – sie müssen dies jedoch klar und für Verbraucher:innen nachvollziehbar offenlegen.

Fazit

Das Anti-Mogelpackungs-Gesetz bringt ab April spürbare Änderungen für große Handelsunternehmen im Lebensmittel- und Drogeriebereich.

Für Konsument:innen bedeutet das:

  • Mehr Klarheit

  • Sichtbare Hinweise bei Shrinkflation

  • Sanktionen bei Missachtung

Für Unternehmen wiederum steigt das Risiko empfindlicher Verwaltungsstrafen bei Verstößen.

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