Seit 2021 können Mobilfunknetzbetreiber Grundstücke, die mittelbar oder unmittelbar im Eigentum einer Gebietskörperschaft (zB. von Gemeinden) stehen, in Anspruch nehmen, um Antennentragemasten zu errichten und betreiben.
Dieses behördlich durchsetzbare Standortrecht kommt an sich durch Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und der Gebietskörperschaft zustande. Kann jedoch eine solche Vereinbarung nicht erzielt werden, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Regulierungsbehörde; deren Entscheidung gilt dann als Vereinbarung. Nimmt ein Mobilfunkbetreiber das Standortrecht in Anspruch, hat er der betroffenen Gebietskörperschaft eine Abgeltung zu bezahlen.
Die Wiener Landesregierung hat den Antrag gestellt, diese Regelung (§ 59 Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG) als verfassungswidrig aufzuheben; sie sieht darin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum und gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der VfGH führt in seiner Entscheidung aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, den Breitbandausbau zu fördern. Das Standortrecht stellt auch ein geeignetes Mittel dar, dieses Ziel zu verfolgen. Diese Regelung beschränkt das (Eigentums-)Recht der Gebietskörperschaften, über ihre Grundstücke zu verfügen, auch in verhältnismäßiger Weise: Das Standortrecht ist nur dann einzuräumen, wenn keine öffentlichen Rücksichten wie zB sozialer Wohnbau oder Energieerzeugung entgegenstehen und die widmungsgemäße Nutzung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird. Zudem ist für die Wertminderung eine Abgeltung zu bezahlen.
Es liegt, so der VfGH, auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des (Bundes‑)Gesetzgebers, mit diesem Standortrecht nur Gebietskörperschaften zu belasten, nicht aber auch private Liegenschaftseigentümer.
Eine weitergehende Beschränkung des Verfügungsrechts von Gebietskörperschaften über ihre Liegenschaften hat der VfGH hingegen als verfassungswidrig aufgehoben: Gebietskörperschaften können nämlich über ihre Grundstücke nur dann entgegen einem bestehenden Antennenstandort verfügen, wenn dafür eine „technische Notwendigkeit“ nachweisbar ist (§ 59 Abs. 2 TKG), zB um den Betrieb eigener Infrastrukturen wie Schienen oder Straßen sicherstellen zu können. Damit geht ein bestehendes Standortrecht im Konfliktfall zwingend anderen ebenfalls im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen wie der Aufstockung von Gebäuden oder der Nutzung für Solarenergie vor. Für eine solche Beschränkung gibt es aber keine sachliche Rechtfertigung.
Quelle: www.vfgh.gv.at | (G 141/2022)